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[D] Buch 1 - Ad mundi salutem per sanctificationem

 
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Kayon



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MessagePosté le: Dim Fév 10, 2013 2:04 pm    Sujet du message: [D] Buch 1 - Ad mundi salutem per sanctificationem Répondre en citant

Citation:


    Ad mundi salutem per sanctificationem
    Päpstliche Bulle « Zum Heil der Welt durch die Heiligung».






    Buch 1: Das heilige Werk der Kirche durch die Sakramente.



    Teil I: Das Sakrament der Taufe


    Artikel 1: Die vierfältigen Ursachen / Das ursächliche Quadrichon:
    Die Materialursache = Ein Gläubiger, der die Voraussetzungen durch das Kanonische Recht und die geltenden Vorschriften seiner Diözese, konform mit ersterem, erfüllt.
    Die Wirkursache = Alle Kleriker, die von Amtes wegen ermächtigt sind
    Die Formursache = Die Feier, der Schwur der Treue, die Symbolik des Wassers
    Die Zweckursache = der Eintritt in die Gemeinde und Gemeinschaft der Gläubigen

    Abschnitt A: Die Taufe

    Artikel 2 : Die dogmatische Natur der Taufe ist definiert durch die Gebote über das Sakrament, enthalten im Buch der Doktrinen.

    Artikel 3 : Nur ein Gläubiger, der die Grundlagen des Credos/Glaubensbekenntnisses verstanden und verinnerlicht hat, kann das Sakrament der Taufe empfangen. (nicht anwendbar für Can: 1-I-A-5)

    Artikel 4 : Die Kirche empfiehlt dem Gläubigen vor dem Empfang des Sakraments eine Pastorale, konform mit den Doktrinen der Kirche und anerkannt durch die Präfektur für aristotelische Lehren, zu absolvieren und dem Priester diese zu leiten. (nicht anwendbar für Can: 1-I-A-5)

      - Artikel 4 bis : Den Bischofsversammlungen steht das Recht zu über die verpflichtende, freiwillige oder teilweise Natur des pastoralen Unterrichts zu befinden.


    Artikel 5 : Kinder und andere Personen, die intellektuell nicht fähig sind eine Pastorale zu absolvieren, können getauft werden, wenn die Eltern, die Vormunde oder die Taufpaten sich verpflichten aristotelische Erziehung und spirituelle Begleitung konform mit den Doktrinen der Kirche zu leisten.

      - Artikel 5 bis : Die Volljährigkeit erreicht, bestätigt das Kind seine Taufe durch eine neue Feier.

      - Artikel 5 ter : Diese Menschen unterliegen nicht den Artikeln 3,4 und 9 (Can. 1-I-A-3,4,9.) dieses Gesetzes. Die nominierten Pflichten werden daher von den Taufpaten erfüllt, deren Vorhandensein, im Gegensatz zu dem Wortlaut von Artikel 9 (Can. 1-I-A-9.), verpflichtend ist.


    Artikel 6 : Die Gläubigen, die zuvor einem häretischen Kult angehörten und nun zu der aristotelischen Religion konvertieren, lehnen offiziell und öffentlich ihren einstigen Glauben ab, bevor sie das Sakrament der Taufe empfangen.

      - Artikel 6 bis : Das Vorhandensein von mindestens einem Taufpaten oder einer Taufpatin ist im Gegensatz zu dem Wortlaut von Artikel 9 verpflichtend (Can. 1-I-A-9.).


    Artikel 7:Der Offiziant ist ein Priester der ein klerikales Amt innehat, ein Diakon oder Vergleichbares.

    Artikel 8 : Die Taufe findet in der Gemeinde des Wohnsitzes des zukünftigen Rechtgläubigen statt, andernfalls an jedem anderen geweihten Ort.

      - Artikel 8 bis : Wenn die Taufe nicht in der Gemeinde des Wohnsitz des Taufinteressenten stattfindet, wird der Offiziant darum gebeten bei dem für den Gläubigen zuständigen Bischof die Genehmigung einzuholen.

      - Artikel 8 ter : Im Falle der Abwesenheit des zuständigen Bischofs wird das Gesuch an den zuständigen Stellvertreter oder gegebenenfalls an den nächst höheren Vorgesetzten gerichtet.


    Artikel 9 : Die Kirche empfiehlt dem Gläubigen, der die Taufe erbittet, von mindestens einem Paten oder einer Patin begleitet zu werden, der bei seinen ersten Schritten in der Gemeinschaft helfen wird.

    Artikel 10 :Während der Taufzeremonie, muss der Gläubige sich zumindest amtlicherseits die Dogmen und Doktrinen der Kirche zu eigen machen, indem er das Credo/Glaubensbekenntnis spricht.

    Artikel 11 : Während der Taufzeremonie, wird die getaufte Person symbolisch in die Gemeinschaft der Gläubigen aufgenommen, entweder durch die Salbung, oder durch die Symbolik des Wassers oder durch beides.

    Artikel 12 : Der Name von jeder getauften Person wird in der Registern der Pfarre, oder der Diözese, und in dem allgemeinen Register der Kirche eingetragen.

    Abschnitt B:Bekräftigung (Bestätigung der Taufe)

    Artikel 13 : Jeder, der in jungen Jahren getauft wurde, wird veranlasst mit Erlangen der Volljährigkeit seine Taufe zu bestätigen.

    Artikel 14 : Die Bestätigung setzt sich aus einem empfohlenen Teil, dem Durchmachen einer Pastorale, und dem anderen Teil, der Feier, während welcher der Rechtgläubige seinen, zuvor von seinem Taufpaten versicherten, Glauben erneut bekräftigt, zusammen.

    Artikel 15 : Während der Zeremonie der Bestätigung soll der Gläubige offiziell die Dogmen und Doktrinen der Kirche billigen, in dem er das Credo rezitiert.

    Artikel 16 : Während der Zeremonie, wird der Rechtgläubige symbolisch als glaubend bestärkt durch die Salbung und Wasser.

    Artikel 17 : Die Kirche empfiehlt dem Rechtgläubigen von mindestens einem Paten oder einer Patin begleitet zu werden, der ihm spirituelle Begleitung und Unterstützung in der Gemeinschaft der Gläubigen zusichert.

    Artikel 18 : Die Register der Pfarre oder der Diözese sowie die allgemeinen Register der Kirche werden bei Bedarf aktualisiert und editiert.



    Kanonischer Text über die Sakramente der aristotelischen und römischen Kirche
    Gegeben in Rom während des Pontifikats des Heiligen Vaters Eugene V am zweiten Tag des Monats Aprils im Jahr der Gnade MCDLIX

    Veröffentlicht von seiner verstorbenen Eminenz Jeandalf am dreizehnten des Februars im Jahr MCDLV;
    berichtigt, überarbeitet und neu aufgelegt von seiner Eminenz Aaron De Nagan, Kardinal und Vorsitzender des Heiligen Kollegiums am Gedenktag des heiligen Abysm, dem zweiten Tag des Monats Aprils im Jahr der Gnade MCDLIX unseres Herrn.

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Kayon



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MessagePosté le: Dim Fév 10, 2013 2:06 pm    Sujet du message: Répondre en citant

Citation:


    Ad mundi salutem per sanctificationem
    Päpstliche Bulle « Zum Heil der Welt durch die Heiligung »
    - Fortsetzung -






    Buch 1: Das heilige Werk der Kirche durch die Sakramente.



    Teil II: Das Sakrament der Ehe.


    Abschnitt A: Über das Sakrament

    Artikel 1: Die vierfältigen Ursachen / Das ursächliche Quadrichon:
    Die Materialursache = Ein Mann und eine Frau, Rechtgläubige der aristotelischen Kirche.
    Die Wirkursache = Alle Kleriker, die von Amtes wegen ermächtigt sind
    Die Formursache = Der Gottesdienst, der Austausch von Gelübden und Eheringen.
    Die Zweckursache = Eine Verbindung vor dem Allmächtigen und den Menschen mit dem Ziel eine Familie zu gründen und die aristotelische Freundschaft zu finden.

    Artikel 2: Die Lehren der Kirche in Ehesachen sowie dem Wesen der Ehe selbst sind in Buch 4 über die Doktrinen und Sakramente der Kirche enthalten.

    Artikel 3: Die Eheschließung ist die Konsekration des tiefen Einvernehmens zwischen zwei Personen eine unauflösbar geltende Lebensgemeinschaft zu bilden, die die Aristotelische Freundschaft in einer ihrer engsten Formen symbolisiert.

    Artikel 4: Ermächtigt eine Trauung zu zelebrieren sind nur Priester, die ein klerikales Amt innehaben sowie die Kleriker, die die Befugnis erhalten haben dieses Sakrament zu spenden.

    Artikel 5: Jede Ehe kann nur mit Zustimmung der für die Pfarrgemeinde/n beider künftiger Eheleute Zuständigen geschlossen werden.

      - Artikel 5 bis: Im Falle einer Abwesenheit des Zuständigen, ist es der nächst höheren örtlichen religiösen Instanz gelegen diese Erlaubnis zu erteilen.


    Artikel 6: Die Ehe wird in der Gemeinde des Wohnsitzes des Brautpaares gefeiert, sofern sie im selben Ort leben, andernfalls in jenem der Braut.

      - Artikel 6 bis: Vorbehaltlich der Zustimmung der örtlichen, bischöflichen Behörde, kann die Ehe in einer Kapelle im Besitz der Familie, der Provinz oder des Adels eines oder beider künftigen Eheleute oderim Dom der Diözese des Brautpaars, andernfalls in dem der Braut, stattfinden.

      - Artikel 6 ter: Für jede Eheschließung an einem anderen Ort, braucht es die vorherige Zustimmung des Bischofs der Heimatdiözese des Brautpaars, andernfalls der Braut, so wie auch jene des Prälaten des gewünschten Orts.

      - Artike 6 quater: Eine Hochzeit in einer Basilika oder Kirche Roms bedürfen einer vorherige Zustimmung durch einen Kardinal. Hochzeiten in königlichen oder kaiserlichen Kathedralen bedürfen der Zustimmung des zuständigen nationalen Konsistoriums, einem Kardinal des betreffenden Primats oder jeder anderen dafür zuständigen Autorität.


    Artikel 7: Die Anwesenheit von mindestens zwei Zeugen, gewählt unter den Rechtgläubigen, ist erforderlich. Einer Vertreter des Ehemanns, der andere der Ehefrau. Sie sind die Bürgen der Eheschließung vor den Menschen.

    Artikel 8: Das Paar muss aus zwei Rechtgläubigen bestehen, die keinem Eheschließungsverbot unterliegen.

    Artikel 9: Die Verlobten dürfen nicht in Blutsverwandtschaft im 4. Grad oder weniger zueinander stehen.

    Artikel 10: Die Verlobung wird durch das Veröffentlichen des Aufgebots mindestens vierzehn Tage vor dem Hochzeitsdatum offiziell.

      - Abschnitt 10 bis: Das Aufgebot muss von beiden Seiten bekannt gemacht werden, in der Kirche Res Parendo der Heimatgemeinde In Gratebus der beiden Verlobten oder in jeder der beiden Kirchen ihrer Heimatgemeinden, sofern sie nicht denselben Wohnsitz haben.

      - Artikel 10 ter: Das Aufgebot muss die Namen und Vornamen, den Wohnsitz des künftigen Ehepaares, den Ort der Eheschließung und die Namen der Zeugen beinhalten.

      - Artikel 10 quater: Wenn aus irgendeinem Grund die Aufgebotzeit verkürzt werden soll, muss ein ausdrückliches und begründetes Gesuch dem Sitz des Metropoliten, der für das Paar und den ausführenden Geistlichen zuständig ist, vorgebracht werden. Letzterer indem er gleichfalls seine Vorgesetzten informiert.


    Artikel 11: Die Ehegatten besiegeln ihre Verbindung durch den Austausch von Gelübden, symbolisiert durch den Austausch von Ringen, vor Gott und den Menschen.

    Artikel 12: Im Falle einer Wiederverheiratung, muss der ausführende Kleriker die Gültigkeit der Annullierung oder der Auflösung der vorherigen Verbindung feststellen.

    Artikel 13: Der ausführende Kleriker vermerkt die Eheschließung in den entsprechenden Registern.

    Artikel 14: Sonderfälle und Brauchtum:
    Das kanonische Recht schafft den Rahmen für die Eheschließung unter dem Gesichtspunkt einer bestimmten Gleichförmigkeit geschuldet der Einzigartigkeit der Kirche. Aus kulturellen Gründen oder Bräuchen sind die Diözesen und Provinzen dazu berechtigt zusätzliche Einschränkungen an der Eheschließung vorzuschreiben, in Übereinstimmung mit dem zuständigen päpstlichen Konsistorium und nach Rücksprache mit der Kongregation des Heiligen Offiziums und der Kongregation zur Verbreitung des Glaubens.



    Abschnitt B:Die Annullierung des Sakraments

    Artikel 1: Jeder Antrag auf Erlöschen, Auflösung oder Annullierung des Ehesakraments muss in erster Instanz vor dem örtlich zuständigen bischöflichen Offizialat gestellt werden.


    Erlöschen des Sakraments der Ehe.

    Artikel 2: Das Erlöschen des Sakraments der Ehe ist ein automatisches Verfahren, das einer Feststellung durch das Diözesan Offizialats bedarf.

    Artikel 3: Das Erlöschen des Sakraments der Ehe ist nur in zwei Fällen anwendbar:

      - Artikel 3.1: Der Tod eines Ehepartners.

      - Artikel 3.2: Eintritt in einen kirchlichen Orden eines der Ehepartners.

      - Artikel 3.3: Wenn der Eintritt in einen Orden der Grund ist auf den es sich stützt bringt das Erlöschen des Ehesakraments auch eine endgültige Aussetzung der ehelichen Pflichten mit sich.

      - Artikel 3.4: Wenn der Eintritt in einen Orden der Grund ist auf den es sich stützt und es zu einer Zeugung gekommen ist bringt das Erlöschen des Ehesakraments nicht die Aussetzung der elterlichen Pflichten mit sich.


    - Artikel 4: Bei einem Erlöschen eines Ehesakraments ist die Ehe als gültig und rechtmäßig anerkannt, aber hat in der Zukunft keine Wirkung mehr. Die in der Vergangenheit eingetretenen Wirkungen sind legitim und behalten ihre gesamte Legitimität auf Lebenszeit.


    Auflösung des Sakraments der Ehe.

    Artikel 5: Die Auflösung des Ehesakraments ist ein Erlöschen dieses, im Anschluss an die Entscheidung der Eheleute sich zu trennen und ihr Eheleben zu beenden.

    Artikel 6: Die Gründe für die Auflösung des Ehesakraments sind:

      - Artikel 6.1: Das Verschwinden von Gefühlen der Liebe zwischen den Eheleuten,

      - Artikel 6.2: Ehebruch begangen durch einen der Eheleute; Der schuldige Ehegatte wird mit dem Verbot der Wiederverheiratung belegt.

      - Artikel 6.3: Das Verlassen der ehelichen Wohnstätte durch einen der Eheleute über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten. Der der ehelichen Vernachlässigung schuldig anerkannte Ehepartner wird mit der Unmöglichkeit einer Wiederverheiratung bestraft.

      - Artikel 6.4: Das Verschwinden einer der Ehegatten über einen Zeitraum der länger als 3 Monate andauert.


    Artikel 7: Die Auflösung des Ehesakraments beinhaltet die Aufhebung der ehelichen Pflichten zwischen den Ehegatten.

    Artikel 8: Im Falle der Auflösung, und so es noch Nachkommen gibt, bleiben die elterlichen Pflichten bestehen.

    Artikel 9: Bei einer Auflösung eines Ehesakraments ist die Ehe als gültig und rechtmäßig anerkannt, aber hat in der Zukunft keine Wirkung mehr. Die in der Vergangenheit eingetretenen Wirkungen sind legitim und behalten ihre gesamte Legitimität auf Lebenszeit.

    Artikel 10: Jeder Antrag auf Auflösung der Ehe wird beim bischöflichen Offizialat eingereicht, dem der oder die gemeinsamen Antragsteller unterstehen, bevor sie vor das zuständige päpstliche Konsistorium übermittelt werden.

      - Abschnitt 10.1: Es entfällt auf das bischöfliche Offizialat ein Urteil über den Antrag sowie eine Strafe zur Sühne zu befinden und zu verkünden. Dieses Urteil wird darauf dem zuständigen päpstlichen Konsistorium vorgelegt um es als gültig zu erklären oder zurückzuweisen.


    Artikel 11: Die päpstlichen Konsistorien besitzen auf den Gebieten ihrer Rechtsprechung jegliche Autorität bezüglich der Auflösung des Ehesakraments, der Auferlegung einer Strafe zur Sühne, der Überprüfung jener vom Kirchengericht unterbreiteten Verbote für einen oder beide Eheleute.

      - Artikel 11.1: Die päpstlichen Konsistorien sind ermächtigt auf den Gebieten ihrer Rechtsprechung ihre Urteile nach zwölf Monaten der Sühnezeit zu revidieren.



    Annullierung des Sakraments der Ehe.

    Artikel 12: Die Annullierung der Ehe erkennt die Ehe de facto rückwirkend als nichtig. So hat sie in den Augen der Kirche nie existiert.

    Artikel 13: Bei einer Annullierung eines Ehesakraments ist die Ehe als ungültig und unrechtmäßig anerkannt. Die in der Vergangenheit eingetretenen Wirkungen sind illegitim und als solche auf ewige Zeit anerkannt.

      - Artikel 13.1: Nur der Pontifex Maximus oder sein Beauftragter kann in einmaliger Art die in der Vergangenheit eingetretenen Wirkungen des Leben in illegitimen Konkubinat legitimieren.


    Artikel 14: Das heilige Kardinalskollegium hat im Namen des Papstes die alleinige Autorität zur Annullierung des Ehesakraments.

    Artikel 15: Jeder Antrag auf Annullierung wird beim örtlichen bischöflichen Offizialat eingereicht und an das zuständige päpstliche Konsistorium weitergeleitet das über seine Relevanz entscheidet.

    Artikel 16: Es entfällt auf das päpstliche Konsistorium ein Urteil über die Zulässigkeit des Antrags zu befinden und herauszugeben. Dieses Urteil wird darauf dem heiligen Kardinalskollegium vorgelegt um darüber zu entscheiden.

    Artikel 17: Die Gründe der Annullierung einer Ehe sind durch die Zulässigkeit der Bittschrift definiert und beschränken sich fast ausschließlich auf schwere Verfahrensfehler bei der Gewährung des Ehesakraments, auf Vertrauensmissbrauch oder Täuschung von Seiten eines/ einer der Ehegatten anlässlich der Ehe.



    Kanonischer Text über die Sakramente der römisch und aristotelischen Kirche.
    Gegeben in Rom während des Pontifikats von Papst Eugen V, am 28. Tag des Monats März im Gnadenjahr MCDLV unseres HERRN.

    Endgültige Bestätigung durch das Heilige Kardinalskollegium, am Samstag den zwölften September im Gnadenjahres MCDLVII unsres HERRN

    Veröffentlicht von Seiner Eminenz Jeandalf, am 28. März des Jahres MCDLV; geändert, überarbeitet und neu herausgegeben von Seiner Eminenz Kardinal Aaron Nagan, Vorsitzender des Heiligen Kollegiums, am Sonntag den dreizehnte September, dem Tag des Heiligen Ripolin, im Gnadenjahr MCDLVII unseres HERRN

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Kayon



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MessagePosté le: Dim Fév 10, 2013 2:07 pm    Sujet du message: Répondre en citant

Citation:


    TITRE LATIN
    Päpstliche Bulle « Zum Heil der Welt durch die Heiligung»..






    Buch 1: Das heilige Werk der Kirche durch die Sakramente.



    Teil III : Das Sakrament der Beichte





    Texte canonique sur le clergé séculier diocésain,
    Donné à Rome sous le pontificat du Très Saint Père Eugène V le dix-huitième jour du mois d’août de l'an de grâce MCDLV.

    Publié par feu Son Eminence Jeandalf le onzième du mois de février del'an MCDLV ; revu, corrigé, mise en page, re-publié et cacheté par son Eminence Aaron de Nagan, Cardinal-Camerlingue, le ... du mois de ... de l’an de grâce MCDLVI de Notre Seigneur.


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Kayon



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MessagePosté le: Dim Fév 10, 2013 2:09 pm    Sujet du message: Répondre en citant

Citation:
    TITRE LATIN
    Bulle pontificale « Des fondements de l'Eglise de Dieu »..






    Buch 1: Das heilige Werk der Kirche durch die Sakramente.



    Teil IV : Das Sakrament der Ordinierung oder die Erhebung in das Priesteramt


    Die Materialursache = Jeder Rechtgläubige, bereit dazu der Kirche und Gott über allem zu dienen.
    Die Wirkursache = Derjenige, welcher in die Priesterschaft erhebt, muss selbst Priester sein und dafür das Mandat der Kurie erhalten haben.
    Die Formalursache = Ordinationsmesse und Gelübde der priesterlichen Erhebung.
    Zweckursache = Ernennung zum Nachfolger der Apostel und damit die Möglichkeit zum gehobenen Klerus aufzusteigen.


    Die Materialursache

    • Landstreicher können nicht ordiniert werden, es sei denn sie werden reisende Missionare.
    • Bauern und Handwerker können ordiniert werden, aber sie sind anzuhalten den Weg der Kirche oder der Medizin einzuschlagen. Wählen sie den Weg der Armee, so müssen sie den Waffen entsagen oder sich laisieren lassen. Wählen sie den Weg des Staates, so verteidigen sie die Kirche in den Institutionen.
    • Die Theologen (Weg der Kirche) können ordiniert werden und sind dazu zu ermutigen.
    • Die Mediziner (Weg der Medizin) können ordiniert werden, wenn sie sich entscheiden in einem religiösen Orden oder als Gemeindemediziner tätig zu sein.
    • Die Beamten (Weg des Staates) müssen ihren Willen zur Ordination rechtfertigen.
    • Ein Gläubiger mit Familie kann nicht ordiniert werden, es sei denn, seine Familie, insbesondere kleine Kinder, sind durch seine Erhebung in die Priesterschaft nicht benachteiligt. Dies muss Fall für Fall vor der Zeremonie untersucht werden. Im Falle eines verheirateten Rechtgläubigen, jedoch ohne Kinder und vorbehaltlich der Zustimmung des Ehegatten, annulliert die Ordination das Sakrament der Ehe.

    Das spirituelle Leben der Priester zentriert sich um Ihre seelsorgerische Verantwortung. Es ist das Herz ihres apostolischen Amtes, ihren rechten spirituellen Weg zu leben.
    Die aristotelische und zivile Bildung, das Feiern der Messe und die Barmherzigkeit des Pfarrers sind die Quellen ihres spirituellen Lebens. Der Priester muss ein Beispiel sein wie Christos und Aristoteles Beispiele für ihn sind.

    Einige Priester werden ihr spirituelles Leben in der weltlichen Gesellschaft vervollständigen wollen. Wählt der Priester diesen Weg, so soll er dies als Priester nur tun wenn er dadurch die göttlichen Botschaft verkünden kann.

    Wenn in einem Moment sein Amt im Gegensatz zu seinem Status als Priester steht, so muss er dies eher niederlegen als Entscheidungen gegen die Aristotelische Botschaft zu treffen.

    Nur der Getaufte, der genannte Bedingungen erfüllt, ausgebildet nach den Regeln der Kirche und im Bewusstsein eine lebenslange Verpflichtung einzugehen, Gott durch die aristotelische Kirche zu dienen, kann ordiniert werden, nachdem er sein Gelübde abgelegt hat.


    Die Wirkursache

    Nur ein Prälat kann einen Getauften in die Priesterschaft erheben. In Ausnahmefällen kann ein Priester, bekannt für seinen Dienst an der Kirche und von wahren Glauben, durch die Kurie ermächtigt werden in die Priesterschaft zu erheben, ohne selbst Teil des hohen Klerus zu sein.
    Prälaten sind die Kardinäle, die Bischöfe, die Äbte und Rektoren, welche von Rom anerkannt sind. Priester mit einem spezifischen Amt im regulären Klerus, welche durch die Kongregation zur Verbreitung des Glaubens akkreditiert sind, können ebenfalls Mitglieder ihres religiösen Ordens in die Priesterschaft erheben.


    Die Formalursache

    Die Formalursache ist in zwei Schritte unterteilt:

    1. Die Gelübde

      Der Kandidat muss sich vor Gott, einem Prälaten und einem weiteren Priester an vier Punkte binden:

      • Daran, keine zum Kampfe bestimmten Waffen zu tragen, mit Ausnahme von Zeremonienwaffen des Adels oder oder solche die dem Gewohnheitsrecht entsprechen.
      • Daran, keine Familie zu gründen. Deswegen gelobt er den Keuschheit und den Verzicht auf Adoption.
      • Daran, vorbildlich zu sein: Er muss das Studium den weltlichen Gütern vorziehen. Entsprechend seines Rangs und Status ist es notwendig nach der Akkreditierung als Theologe zu streben und seine Kräfte für den Dienst am wahren Glauben und die Rechtgläubigen im Allgemeinen einzusetzen.
      • An den dreifachen Gehorsam: Gehorsam gegenüber der von Christos gegründeten Hierarchie, Gehorsam gegenüber dem Dogma und Gehorsam gegenüber dem kanonischen Recht.


    2. Die Erhebung in die Priesterschaft

      Sobald das Gelübde abgelegt ist kann er in die Priesterschaft erhoben werden um Gott, der Kirche und den Menschen zu dienen.

      Ein Priester, welcher Prälat der Kirche oder anderweitig befugt zu ordinieren ist, wacht über die Segnungen und Gelübde basierend auf den vier Elementen der Schöpfung. Der zu ordinierende Geistliche tritt danach zum Handauflegen vor, dem Symbol der göttlichen Quintessenz (dem Äther). Er bekräftigt seinen Glauben durch unser Glaubensbekenntnis bevor er die Insignien seines neuen Lebens erhält. Er ist damit zum Priester geweiht um Gott, der Kirche und den Menschen zu dienen.


Die Zweckursache

Nachdem er in die Priesterschaft erhoben wurde, wird der Sohn des HERRN und Bruder der Menschen zum Priester und spirituellen Vater, er wird ein Führer unter Führern und wird ein verantwortungsvolles Amt in seiner Gemeinde, der Diözese, der Kirchenprovinz oder in einem religiösen Orden übernehmen.


Texte canonique sur le clergé séculier diocésain,
Donné à Rome sous le pontificat du Très Saint Père Eugène V le dix-huitième jour du mois d’août de l'an de grâce MCDLV.

Publié par feu Son Eminence Jeandalf le onzième du mois de février del'an MCDLV ; revu, corrigé, mise en page, re-publié et cacheté par son Eminence Aaron de Nagan, Cardinal-Camerlingue, le ... du mois de ... de l’an de grâce MCDLVI de Notre Seigneur.


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MessagePosté le: Dim Fév 10, 2013 2:10 pm    Sujet du message: Répondre en citant

Citation:


    TITRE LATIN
    Bulle pontificale « Des fondements de l'Eglise de Dieu »..






    Buch 1: Das heilige Werk der Kirche durch die Sakramente.



    Teil V : Das Sakrament der Beerdigung.

    Die Materialursache = Der Leichnam eines Rechläubigen oder eines Gläubigen, der einem religiösen Unterricht (Pastorale, ...) folgte
    Die Wirkursache = Alle Kleriker, die eine Beerdigung abhalten können
    Die Formalursache = Der Gottesdienst und die Beerdigung
    Die Zweckursache = Letzte Huldigung der Überreste und Abschied von der irdischen Welt


    Die Materialursache
    Die Beerdigung stellt das letzte Sakrament dar, es ist entscheidend sich zu überzeugen, dass das die Trennung des Bandes zwischen dem irdischen Körper und der der Seele stattgefunden hat und endgültig ist.

    Ein Offiziant der diese wesentliche Regel nicht wahrt kann von der Heiligen Inquisition verfolgt werden.


    Die Wirkursache
    Jeder Kleriker der Aristotelischen Kirche, dessen Aufgabe es ist, kann den Gottesdienst feiern, doch nur der Bischof der Diözese in der die Zeremonie begangen wird, kann die Zustimmung zur Beisetzung geben.
    Im Fall des Todes eines Bischofs oder Erzbischofs ist nur eine Bischofskonferenz, der er angehörte oder im Falle eines Kardinals die Kurie befugt die Beisetzung anzuordnen.
    Im Fall des Todes des Papst ist der Kardinal Camerlengo derjenige, der den Tod feststellt und dann die Information an die Kurie weitergibt, bevor er eine öffentliche Urkunde für die Rechtgläubigen erstellt.

    Die Formalursache

    Der Gottesdienst
    Jeder verstorbene aristotelische Rechtgläubige hat das Recht auf eine Trauerfeier.
    Eine Trauerfeier kann für Personen, die das Taufsakrament noch nicht empfangen hatten, jedoch auf ihre Art dem Pfad der Tugend gefolgt sind, auschließlich auf Bitte eines aristotelischen Familienmitglieds hin, stattfinden.
    Allerdings nur der Leichnam eines Rechtgläubigen darf in der Kirche oder auf geweihten Boden gegenwärtig sein. Insbesondere sind in der Kirche Heterodoxe, Selbstmörder und Exkommunizierte verboten.

    Die Beisetzung
    Nur verstorbene aristotelische Rechtgläubige, die nicht von ihrem Glauben Abstand genommen haben und keinem Verbot unterworfen sind, können in geweihtem Boden beigesetzt werden und eine eigene Grabstätte bekommen.
    Alle anderen müssen wenigstens hundert Schritte von einem geweiten Ort entfernt beigesetzt oder verbrannt werden.


    Die Zweckursache
    Ist die Beerdigungszeremonie abgeschlossen, ist es unverkennbar, dass wenn der Verstorbene wieder auftauchte, es sich um List oder Betrug handelt.
    In diesem Fall ist die Inquisition betroffen und führt Untersuchung durch um feststzuellen ob die Kirche belogen wurde. Das zuständige bischöfliche Offizialat verfasst ein Urteil und eine Exkommunikation, je nach schwere der Tatvorwürfe, können sie von einem Kardinal ausgesprochen werden.

    Wenn sich herausstellt, dass die beerdigte Person nicht die richtige war, wird sofort ein Exkommunizierungsbescheid gegen die betrügerische Person erlassen.

    Wenn sich herausstellt, dass es sich um eine versuchte Anmaßung einer Identität handelt, wird der Fall an die weltliche Justiz und die Inquisition hinsichtliche einer Exkommunikation des Usurpator weiergeleitet.

    In jedem Fall, in dem eine Beerdigung stattgefunden hat und die Person nach Untersuchung der Inquisition nicht mehr als tot anerkannt ist, ist eine Bestätigung der erhaltenen Sakarmente von Nöten.


    Anmerkungen
    - Die Beerdigung eines verheirateten Rechtgläubigen beendet den Ehebund und ermöglicht dem Hinterbliebenen eine Wiederverheiratung unter Beachtung des Kanonischen Rechts bezüglich der Ehe.

    - Die Weitergabe von Adelstiteln geschieht nach den nationalen Regeln der betroffenen Königreiche und Gebiete.


    Texte canonique sur le clergé séculier diocésain,
    Donné à Rome sous le pontificat du Très Saint Père Eugène V le dix-huitième jour du mois d’août de l'an de grâce MCDLV.

    Publié par feu Son Eminence Jeandalf le onzième du mois de février del'an MCDLV ; revu, corrigé, mise en page, re-publié et cacheté par son Eminence Aaron de Nagan, Cardinal-Camerlingue, le ... du mois de ... de l’an de grâce MCDLVI de Notre Seigneur.


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MessagePosté le: Dim Fév 10, 2013 2:11 pm    Sujet du message: Répondre en citant

Citation:


    Matrimonium Prohibitem


    Wir, die Kardinäle der heiligen aristotelischen Kirche versammelt im heiligen Kollegium durch die Gnade Gottes und wir, die Theologen der Kongregation des Heiligen Offiziums, vor dem Allerhöchsten, und unter dem wachenden Auge Aristoteles, im Namen des Pontifex Maximus der heiligen aristotelischen und römischen Kirche,


    verkünden unsere Entscheidung hinsichtlich der Natur dessen was manche bereits « weltliche Ehe » nennen. Die heilige Verbindung von Mann und Frau ist ausschließlich der Heiligen aristotelischen und römischen Kirche übertragen worden. Das Durchführen einer Verbindung dieser Art - oder von jemand anderem befähigt zu sein den Mann an die Frau und die Frau an den Mann zu binden - ist den Rechtgläubigen unserer Heiligen Mutter Kirche strengstens verboten. Ebenso ist es den Rechtgläubigen der Heiligen Kirche nicht erlaubt diesen Segen zu erbitten, ist er doch nicht heilig.

    Jeder der gegen diese Regel verstößt bringt sich in Konflikt mit unserem Dogma, seine Handlung wird daher als Blasphemie betrachtet. Infolgedessen stelle sich der zuwiderhandelnde Rechtgläubige der Gerichtsbarkeit der Kirche und den Strafen, bestimmt durch unser Kanonisches Recht, die seinem Urteil folgen.

    Einige missachteten die blasphemische Natur dieser Praxis. Daher besitzt diese Regel keine rückwirkende Geltung.. Es wird den Rechtgläubigen allerdings empfohlen bei den kirchlichen Obrigkeiten ihrer Provinz oder Diözese Abbitte zu leisten.


    Ad Majorem Dei Gloriam

    Gegeben in Rom am XXV des Novembers im Gnadenjahr MCDLV unseres HERREN



    Kanonisches Recht: Buch I, Teil 1.2, Anhang 1

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