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[D] Buch 5 - De Sanctae Sedis summo administratione

 
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Kayon



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MessagePosté le: Dim Fév 10, 2013 2:17 pm    Sujet du message: [D] Buch 5 - De Sanctae Sedis summo administratione Répondre en citant



Citation:


    De Sanctae Sedis summo administratione
    Päpstliche Bulle "Von der höchsten Regierung des Heiligen Stuhls".


    Buch 5: Die höchsten Institutionen der Kirche


    5.0 Teil I: Vom Heiligen Stuhl

    Artikel 1: Rom ist Regierungssitz der universellen Kirche. Sie setzt sich aus verschiedenen Institutionen zusammen: den römischen Dikasterien, den päpstlichen Konsistorien und den Kollegien.

    Artikel 2: In der Ausübung seiner höchsten, vollständigen und unmittelbaren Macht über die universelle Kirche, verwaltet der römische Pontifex die Dikasterien, die Konsistorien und die Kollegien durch die Vermittlung der Kardinäle, Kanzler und Präfekten; sie üben ihre Ämter in Seinem Namen und durch Seine Autorität aus.


    Artikel 3: Die Dikasterien bestehen aus Kongregationen und Offizien:
    • Die Kongregation des Heiligen Offiziums

      • Das Entscheidungsoffizium des Heiligen Theodule



    • Die Kongregation zur Verbreitung des Glaubens

      • Das Offizium für Aristotelische Lehre
      • Das Offizium des An­ti­cham­b­re der Exorzisten
      • Das Offizium der Bibliomilie
      • Das Büro der Übersetzer



    • Die Kongregationen der Angelegenheiten der Jahrhunderte

      • Das Offizium der apostolischen Nuntiatur
      • Das Offizium der Gruppe Ultramontanus.
      • Das Offizium der wiederauflebenden Kirchen



    • Die Kongregation der Heiligen Inquisition

    • Die Kongregation der Heiligen Armeen

    • Das päpstliche Kanzleramt oder römisches Kanzleramt:

      • Das Offizium der päpstlichen Justiz
      • Das Offizium der päpstlichen Heraldik
      • Das Offizium des Großkämmerers
      • Das Offizium des Index (Hominum Prohibitorum & Librorum Prohibitorium)
      • Das Offizium der Presse, Journale und Pergamente
      • Die römische Bibliothek


    • Die Abteilung für neue und sich entwickelnde Kirchen

    • Die päpstlichen Heraldikschulen

      • Das Heraldische Institut des Klerus und der Heiligen Armeen
      • Das Armbrustschützenkolleg.
      • Das Büro der Heliographie


      - Artikel 3.1: Die Kongregationen werden in verschiedene Offizien unterteilt. Diese Offizien stehen unter der Aufsicht der Kongregationen an die sie sich anschließen.

      - Artikel 3.2: Jede Kongregation wird von einem Kanzler und einem Vizekanzler geleitet, die beide römische Kardinäle sind. Die Begriffe Kanzler und Vizekanzler sind, sofern nicht anders angegeben, austauschbar.

      - Artikel 3.3:
      Innerhalb jeder Kongregation teilen sich Kanzler und Vizekanzler die Aufgaben im gegenseitigen Einvernehmen und haben gleiche Rechte. Um das reibungslose Funktionieren der Kongregation zu gewährleisten, hat der Kanzler jedoch als letztes Mittel den Vorrang vor dem Vizekanzler, falls es Meinungsverschiedenheiten über die Entscheidungen oder die Leitung der Kongregation gibt.

      - Artikel 3.4: Jedes Büro wird von einem Präfekten oder Konsul geleitet.



    Artikel 4: Das Kardinalskollegium oder Heilige Kollegium oder Kurie ist das höchste Organ der Aristotelischen und Römischen Kirche. Es umfasst die Gesamtheit der Kardinäle, von welcher Art oder von welchem Amt auch immer sie sein mögen.

      - Artikel 4.1: Die Kurie entscheidet mittels Konsens oder durch eine Abstimmung.

      - Artikel 4.2: In der Kurie gestartete Abstimmungen haben eine normale Dauer von 5 Tagen.

        *Artikel 4.2.1: Alle von der Kurie gefällten Entscheidungen werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt.

          N.B. : Absolute Mehrheit heißt:
          - Die totale Anzahl der Stimmen gerade ist: mindestens die Hälfte der Stimmen plus 1.
          - Wenn die totale Anzahl der Stimmen ungerade ist: die Hälfte der tatsächlichen Stimmen gerundet zur nächst höheren Zahl.
          - In allen Fällen werden leere Wahlzettel oder Enthaltungen von der totalen Stimmanzahl abgezogen um den Schwellenwert der Stimmenmehrheit festzulegen.
          - Ein leerer Wahlzettel zählt als Enthaltung.


        * Artikel 4.2.2: Jede Entscheidung zur Abstimmung muss die Wahlmöglichkeit "Enthaltung" umfassen.

        * Artikel 4.2.3: Jede Entscheidung die zur Abstimmung gebracht wird und mehr als eine Entscheidung zwischen "für oder gegen etwas" bedeutet, muss die Wahlmöglichkeit "gegen alle Vorschläge" zusätzlich zu der Wahlmöglichkeit "Enthaltung" umfassen.

        * Article 4.2.4: Eine zweite Abstimmung wird nur abgehalten, wenn eine absolute Mehrheit in der ersten Abstimmung nicht erreicht wurde. Die eingereichten Abstimmungsvorschläge sind notwendigerweise diese, welche eine absolute Mehrheit in der zweiten Abstimmung erzielen könnten.

        * Artikel 4.2.5: Eine dritte Abstimmung wird abgehalten, wenn keine absolute Mehrheit in der zweiten Abstimmung erreicht wurde. Die dritte Abstimmung ist notwendigerweise die letzte. Nur die zwei Möglichkeiten die in der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhielten stehen zur Wahl. Die dritte Möglichkeit befolgt die Regeln der Artikel 4.2.2 und 4.2.3.

        * Artikel 4.2.6:
        Es gibt kein Quorum für Wahlen, außer es ist ausdrücklich im Kanonischen Recht vermerkt und ausgenommen in folgenden Fällen:
        - Die Wahl des Papstes (sofern vorbereitet) benötigt ein gleiches oder höheres Quorum von zwei Drittel der Kardinäle, die als Wähler in dieser Wahl benannt sind.
        - Die Wahl des Camerlengo (für Details den Abschnitt 7.1 beachten).
        - Die Veränderung fundamentaler Punkte des Dogmas oder des Kanonischen Rechtes benötigt ein gleiches oder höheres Quorum von einem Drittel der wählenden Kardinäle.

        * Artikel 4.2.7: Die Enthaltenen Stimmen werden zum Errechnen des Quorums hinzugezählt.


      - Artikel 4.3 : Die Abstimmungsdauer kann im Falle einer dringenden Maßnahme auf 24 Stunden verkürzt oder im Falle einer bedeutenden Maßnahme auf 10 Tage verlängert werden.

      - Artikel 4.4 : Die Dringlichkeit oder Bedeutsamkeit einer Maßnahme liegt im Verantwortungsbereich des Camerlengos oder des Archidiakons von Rom.



    Artikel 5: Jede linguistische Zone, die mehr als 4 Diözesen oder 10 Pfarrgemeinden zählt, wird von der Kurie in den Rang einer geodogmatischen Zone erhoben. Allerdings kann die Kurie die Erhebung antizipieren und diesen Rang einer kleineren linguistischen Zone gewähren, wenn der Bedarf besteht.


      - Artikel 5.1: Eine linguistische Zone setzt sich aus den Pfarrgemeinden, in denen die Gläubigen die selbe Sprache sprechen, zusammen.

      - Artikel 5.2: Eine geodogmatische Zone wird von einem päpstlichen Konsistorium geleitet.

      - Artikel 5.3: Die linguistischen Zonen, die zu klein sind um geodogmatische Zonen zu sein, werden direkt von der Kurie geleitet, die gegebenenfalls einen päpstlichen Legaten vor Ort ernennen kann.

      - Artikel 5.4: Die Kurie kann gleichfalls eine linguistische Zone an eine nahe geodogmatische Zone vorläufig angliedern oder verschiedenen linguistische Zonen vorläufig zu einer einzigen geodogmatischen Zone vereinen.



    Artikel 6: Päpstliche Konsistorien sind kollegiale linguistische Unterteilungen der Kurie. Sie haben die Aufsicht über das geodogmatische Gebiet, für das sie verantwortlich sind.

      - Artikel 6.1: Jedes päpstliche Konsistorium setzt sich aus einer unterschiedlichen Anzahl von Kardinälen zusammen, ihre Art ist gleichfalls unterschiedlich.

      - Artikel 6.2: Jedes päpstliche Konsistorium zählt einen Nationalen Suffragan-Kardinal je neun vollzähliger Pfarrgemeinden, mit einem Maximum von vier Nationalen Kardinälen.

      - Artikel 6.3: Das Päpstliche Konsistorium mit weniger als drei nationalen Kardinälen wird durch Kardinäle, römischen Elektor-Kardinälen oder Emeritus aller Art ergänzt, die von der Kurie nach ihren Sprachkenntnissen ausgewählt werden, um die nationalen Kardinäle zu unterstützen und ihnen gelegentlich Hilfe zu leisten.

      - Artikel 6.4: Bei 19 Pfarreien oder 7 Diözesen erhält das Päpstliche Konsistorium eine Wählerschaft, d.h. einer der Sitze der nationalen Suffragan-Kardinäle wird in den Rang des nationalen Elektor-Kardinals erhoben. Es kann nur einen nationalen Elektor-Kardinal pro päpstlichem Konsistorium geben.

      - Artikel 6.5: Die Mission der Konsistorien besteht darin, die Einheit der Kirche in ihrem Gebiet zu bewahren und gleichzeitig die sprachlichen und kulturellen Besonderheiten der Gläubigen unter ihrer Gerichtsbarkeit in sich zu integrieren.

      - Artikel 6.6: Die Päpstlichen Konsistorien können in ihrem Gebiet Gesetzgebungs- und Entscheidungsbefugnisse in verschiedenen Bereichen spezifischer Zuständigkeiten haben insbesondere in Bezug auf die Auflösung und Aufhebung von Ehen, Bastardisierung, Exkommunikation latae sententiae, Beziehungen zu bischöflichen Versammlungen, Konfliktlösung und Friedensverhandlungen.

      - Artikel 6.7: Das Päpstliche Konsistorium ist befugt, Kandidaten für die Erhaltung der Kardinalsquote bei freien Stellen in ihrer Institution vorzuschlagen.


    Kanonischer Text über « Die höchsten Regierung des Heiligen Stuhls »,
    Gegeben in Rom unter dem Pontifikat des Heiligen Vaters Eugene V. am 1. Tag des Monats August, an einem Dienstag, im Gnadenjahr MCDLV.

    Letzte Eintragung durch das Heilige Kardinalskollegium am 12. Tag des Monats Juli, an einem Montag, im Gnadenjahr MCDLVIII.

    Veröffentlicht durch Seine Eminenz Jeandalf am 1. Tag des August, an einem Dienstag, im Gnadenjahr MCDLV; verändert, überprüft, korrigiert und veröffentlicht durch seine Eminenz Maisse Arsouye am 7. Tag des März, dem Tag des Heiligen Thomas, an einem Freitag, im Gnadenjahr MCDLVI; verändert, überprüft, korrigiert, neuerlich veröffentlicht und gesiegelt durch Seine Eminenz Aaron de Nagan, Kardinal - Camerlengo, am 21. Tag des Monats November, an einem Freitag, im Gnadenjahr MCDLVI unseres Herrn, verändert durch Seine Eminenz Aaron de Nagan, Vorsitzender des Heiligen Kardinalskollegiums und veröffentlicht durch Seine Eminenz Cyril Kad d'Azayes, Archidiakon von Rom, am 12. Tag des Juli, an einem Montag, im Gnadenjahr MCDLVIII; verändert und veröffentlicht durch Seine Eminenz Cyril Kad d'Azayes am 8. Tag des August, an einem Dienstag, im Gnadenjahr MCDLX, verändert, überarbeitet, korrigiert, veröffentlicht und gesiegelt von Seiner Eminenz Aaron Nagan, Kardinal, Dekan des Heiligen Kollegiums und Erzkanzler des Apostolischen Stuhls, am 11. Tag des Monats November, an einem Freitag, im Gnadenjahr unseres HERREN MCDLXII; verändert, überarbeitet, korrigiert, veröffentlicht und gesiegelt von Seiner Eminenz Arnault Azayes, Kardinal-Camerlengo, am 6. Tag des Monats Februar, an einem Freitag, im Gnadenjahre unseres HERREN MCDLXIII; verändert, überarbeitet, korrigiert, veröffentlicht und gesiegelt von Seiner Eminenz Arnault Azayes, Kardinal-Camerlengo, am 11. Tag des Monats Juni, an einem Donnerstag, im Gnadenjahre unseres HERREN MCDLXIII; verändert, überarbeitet, korrigiert, veröffentlicht und gesiegelt von Seiner Eminenz Arnault Azayes, Kardinal-Camerlengo, am 13. Tag des Monats Juni, an einem Donnerstag im Gnadenjahre unseres HERREN MCDLXIII; verändert, überarbeitet, korrigiert, veröffentlicht und gesiegelt von Seiner Eminenz Arnault Azayes, Kardinal-Camerlengo, am 6. Tag des Monats August, an einem Donnerstag, im Gnadenjahre des HERREN MCDLXIII..




Citation:


    De Sanctae Sedis summo administratione
    Päpstliche Bulle "Von der höchsten Regierung des Heiligen Stuhls".
    -Fortsetzung-


    Buch 5: Die höchsten Institutionen der Kirche

    5.0 Teil II: Von den Ämtern und den Status im Schoß der höchsten Institutionen der Kirche

    Artikel 1: Der Pontifex Maximus, oder Papst, repräsentiert in seiner Zeit direkt Gott auf Erden, ist das höchste Oberhaupt der universalen Kirche. Er besitzt alle Rechte und Mächte, die andere Kleriker bekleiden. Er veröffentlicht und erlässt päpstliche Bullen, die immerwährende und unwiderrufliche Bedeutung haben.

      - Artikel 1.1: Bei schwerer körperlicher oder geistiger Unfähigkeit kann er mit einer Zweidrittelmehrheit aus dem Heiligen Kolleg entfernt und zum Emeritus ernannt werden.

      - Artikel 1.2: Der emeritierte Papst verliert alle seine Befugnisse, bleibt jedoch ein wichtiger Ratgeber der Kirche in dogmatischen Angelegenheiten, außer in Fällen geistiger Unfähigkeit.

      - Artikel 1.3: Die vierfältigen Ursachen / Das ursächliche Quadrichon:
      Die Materialursache = Er muss anlässlich seiner Ernennung dem Titel nach Kardinal sein. Es kann nicht mehr als einen Papst im Amt geben.
      Die Wirkursache = Er wird durch das Kollegium der Kardinäle (Elektor, Suffragan und emeritiert) ernannt.
      Die Formalursache = Er wird vom Camerlengo oder dem Archidiakon von Rom inthronisiert.
      Die Zweckursache = Er ist höchste Autorität der Kirche und sitzt dem Heiligen Kardinalskollegium vor.

      - Artikel 1.4: Das Medaillon des Aristoteles ist golden, umgeben mit einem selbigen Lorbeerkranz.


    Artikel 2: Die Kardinäle bilden die Kurie, oberstes Organ der Regierung des Heiligen Stuhls.

      - Artikel 2.1: Die Kardinäle handeln als Kollegium und müssen ihre Entscheidungen selbst nachträglich durch das Kardinalskollegium für gültig erklären lassen.

      - Artikel 2.2: Die Kardinäle können alle Sakramente der Aristotelischen Kirche feiern.

      - Artikel 2.3: Die Kardinäle sind die einzig Ermächtigten eine Exkommunikation auszusprechen.

      - Artikel 2.4: Die Kardinäle sind die Einzigen mit der Befugnis eine Trennung oder Eheannullierung für gültig zu erklären.

      - Artikel 2.5: Die Kardinäle sind die Einzigen mit der Befugnis eine Laisierung, gewollt oder nicht, für gültig zu erklären.

      - Artikel 2.6: Abgesehen von den Debatten innerhalb des Kardinalskollegiums haben die Römischen Kardinäle das Recht, jede vom niederen Klerus getroffene Entscheidung innerhalb von zwei Tagen nach der Veröffentlichung der Entscheidung mit einem Veto zu blockieren oder auszusetzen Jeder andere Kardinal ist befugt, sich an das Heilige Kollegium zu wenden, um die Blockade oder Aussetzung eines Kardinals zu beseitigen oder aufzuheben.

      n.b. Das Recht auf Sperrung oder Aufhebung ist ein Recht, das dem Amt des Kardinals innewohnt. Die Kardinäle sind die Hüter der Kirche. In diesem Sinne müssen sie das ordnungsgemäße Funktionieren der Heiligen Institution und die Einhaltung der Regeln sicherstellen. Die Ausübung dieses Aussetzungsrechts muss jedoch ausnahmsweise bleiben und stets im allgemeinen Interesse der Kirche erfolgen.

      - Artikel 2.7: Der Kardinalstitel verbietet keine Häufung mit anderen Ämtern des säkularen oder regularen Klerus.

      - Artikel 2.8: Er kann nicht als Soldat angesehen werden, obwohl er eine Armee leiten oder kommandieren kann.

      - Artilel 2.9: Kardinäle, die länger als einen Monat abwesend waren, ohne über ihre Abwesenheit zu informieren, können emeritiert und ersetzt werden. Sind sie innerhalb eines Monats nach ihrer Ernennung zum Emeritus anwesend, haben sie Vorrang bei der Beseitigung von Vakanzen im Amt des Kardinals, ungeachtet der Praktiken im Zusammenhang mit der Aufnahme in die Kurie.

      n.b.: Abwesenheit bedeutet:
      - Die Nichtteilnahme an der Arbeit des Kardinalskollegiums durch einen römischen oder nationalen Kardinal.
      - Die Nichtteilnahme an der Arbeit seiner Kongregation durch einen römischen Kardinal.
      - Die Nichtteilnahme an der Arbeit seines Konsistoriums durch einen nationalen Kardinal.
      - Die gelegentliche Anwesenheit ohne wirksame Teilnahme an der Kompetenzarbeit von einem römischen oder nationalen Kardinal.
      - Abwesenheit, Verschwinden, Ruhestand oder Rückzug In Gratebus eines römischen oder nationalen Kardinals.


    Artikel 3: Die Kardinäle verteilen sich in mehrere Kategorien nach ihrer Art und ihrem Status. Sie können Elektor oder Suffragan, Römisch oder National sein.


    Artikel 4:Die Elektor-Kardinäle besitzen in der Kurie Stimmrecht und haben das Recht auf Zugang zur Gesamtheit der Arbeitsräume, Kollegien und Institutionen der Regierung der Kirche. Allerdings können einzelne, sensible Bereiche durch einen gemeinschaftlichen Beschluss der Kurie von diesem Recht ausgenommen und der Zugang beschränkt werden, sofern diese Beschränkungen klar und öffentlich definiert werden.

      - Artikel 4.0.1.: Die Räume mit Zugangsbeschränkung sind :
        - Die Räumlichkeiten der Römischen Rota
        - Die Räumlichkeiten der Apostolischen Pönitentiarie.


      - Artikel 4.0.2.: Jeder römische Elektor-Kardinal, der für ein Dikasterium, ein Kollegium oder eine Institution verantwortlich ist, hat das Recht andere Kardinäle - welcher Natur auch immer sie sein mögen - mit öffentlicher Begründung, für einen Monat und monatlich verlängerbar, von einem Zugang zu den internen Räumen ihres Verantwortungsbereiches auszuschließen.

      - Artikel 4.1: Die vierfältigen Ursachen / Das ursächliche Quadrichon:
        Die Materialursache = Er muss zur Ernennung dem Titel nach Bischof sein oder ein Amt mit dem Rang eines Bischofs bekleiden.
        Die Wirkursache = Er wird vom Kardinalskollegium oder direkt vom Papst ernannt.
        Die Formursache = Er wird vom Camerlengo oder dem Archidiakon von Rom inthronisiert.
        Die Zweckursache = Er ist Kurienmitglied mit Stimmrecht.


      - Artikel 4.2: Über die Symbole:
        -- Artikel 4.2.1: Die aristotelische Medaille ist purpurrot.


    Artikel 5: Die Suffragan-Kardinäle besitzen nur Wortrecht im Heiligen (Kardinals)kollegium. Ihre Zutritt zu Palais, Versammlungen/Konventen und Kollegien ist beschränkt.

      - Artikel 5.1: Die vierfältigen Ursachen / Das ursächliche Quadrichon:
      Die Materialursache = Er muss zur Ernennung dem Titel nach Bischof sein oder ein Amt mit dem Rang eines Bischofs bekleiden.
      Die Wirkursache = Er wird vom Kardinalskollegium oder direkt vom Papst ernannt.
      Die Formursache = Er wird vom Camerlengo oder dem Archidiakon von Rom inthronisiert.
      Die Zweckursache = Er ist beratendes Kurienmitglied.

      - Artikel 5.2: Über die Symbole:
        -- Artikel 5.2.1: Die aristotelische Medaille ist purpurrot.



    Artikel 6:
    Die Römischen Kardinäle haben ein universelles Amt.

      Artikel 6.1: Die Römischen Kardinäle werden in kongregationalistische (Elektor) und emeritierte (Suffragan) Kardinäle unterteilt.

      Artikel 6.2: Die Anzahl der kongregationalisitischen Kardinäle ist auf vierzehn festgelegt.

      Artikel 6.3.: Jeder kongregationalistische Kardinal hat eine bestimmte Aufgabe und wird durch die Kurie auf Grundlage seiner Fähigkeit diese Aufgabe auszuüben gewählt.

        Artikel 6.3.1: Jedes Mitglied der Kurie kann Kandidaten für das Amt des Kanzlers oder Vizekanzlers einer Kongregation vorschlagen.

        Artikel 6.3.2: Die Meinung des derzeitigen Kanzlers wird bei der Wahl seines Vizekanzlers berücksichtigt, um ein gutes berufliches und gegenseitiges Verhältnis zu gewährleisten. Zu diesem Zweck kann der Kanzler vor der Abstimmung der Kurie gegen die Auswahl der Kandidaten als sein Vizekanzler Einspruch erheben.



    Artikel 7: Der Camerlengo ist der direkte Repräsentant der Kurie, er kann in ihrem Namen sprechen und hat nur dem Heiligen Vater und dem Kollegium der Elektor-Kardinäle Rechenschaft abzulegen.

      - Artikel 7.1: Der Camerlengo wird von allen Kardinälen unter den kongregrationalistischen römischen Kardinälen gewählt. Der Camerlengo tritt sein Amt am 1. April und 1. Oktober an und bleibt bis zum geplanten Arbeitsbeginn des neuen Camerlengo im Amt.

        - Artikel 7.1.1: Die Wahl findet mindestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Amtszeit des neuen Camerlengo statt. Im Falle einer Verzögerung während der Wahl verlängert sich das Mandat des scheidenden Camerlengos bis zu einer erfolgreichen Wahl.

        - Artikel 7.1.2: Jeder kongregrationalistische römische Kardinal, der zum Zeitpunkt der ersten Runde für mindestens sechs volle Monate in dieses Amt berufen wurde, ist teilnahmeberechtigt.

          - Artikel 7.1.2.1: Für den Fall, dass kein Kandidat die in Artikel 7.1.2 genannten Bedingungen erfüllt, ist es möglich, die Kandidatenliste auf alle kongregrationalistischen römischen Kardinäle auszudehnen, ohne dass die Amtszeiten verlängert werden. Für den Fall dass dies immer noch nicht ausreicht, kann die Liste auf alle Elektor-Kardinäle und schließlich auf das gesamte Heilige Kollegium erweitert werden.


        - Artikel 7.1.3: Alle nach Artikel 7.1.2 (oder 7.1.2.1) wählbaren Kardinäle können sich bewerben. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich vor jeder Wahlrunde freiwillig zurückzuziehen.

        - Artikel 7.1.4: Jeder Kardinal der Römischen Kurie wählt, ob nationaler oder römischer Kardinal, Elektor, Suffragan oder Emeritus.

        - Artikel 7.1.5: Die Wahl des Camerlengo kann in maximal 4 Runden durchgeführt werden. Um gewählt zu werden, muss ein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen erhalten. (Hinweis: Es gelten die Regeln von Kan. Buch 5 Teil I, 4.2.1).

          - Artikel 7.1.5.1: Für eine Wahl im ersten Wahlgang ist ein Quorum von deutlich mehr als fünfzig Prozent (50%) der stimmberechtigten Kardinäle erforderlich.

          - Artikel 7.1.5.2: Wenn eine weitere Runde erforderlich ist, werden nur die Kandidaten mit dem höchsten Prozentsatz gemäß den folgenden Methoden qualifiziert:
          Nicht mehr als 4 Kandidaten können sich für die zweite Runde qualifizieren, wenn sie stattfindet, und alle müssen mehr als 15% der Stimmen erhalten haben;
          Nicht mehr als 3 Kandidaten können sich für die dritte Runde qualifizieren, wenn sie stattfindet, und alle müssen mehr als 20% der Stimmen erhalten haben;
          Nicht mehr als 2 Kandidaten können sich für die vierte und letzte Runde qualifizieren, wenn sie stattfindet.

          - Artikel 7.1.5.3: Erreicht kein Kandidat die geforderte Prozentschwelle, sind die beiden Kandidaten mit dem höchsten Prozentsatz für die letzte Runde qualifiziert.

          - Artikel 7.1.5.4: Unentschieden werden gelöst, indem so viele Kandidaten wie nötig gestrichen werden, um die Anforderungen der vorherigen Artikel zu erfüllen, beginnend mit den zuletzt nominierten Kandidaten für die Kurie.


      - Artikel 7.2: Der Camerlengo vereinigt auf sich die den Römischen Kardinälen vorbehaltenen Rechte zusätzlich zu seinen eigenen.

      - Artikel 7.3: In Abwesenheit des Papstes und des Konnetabel ernennt der Camerlengo den obersten Leiter der Heiligen Armeen.

      - Artikel 7.4: Der Camerlengo ernennt den Archidiakon von Rom und bestimmt seine Aufgaben.

      - Artikel 7.5: Es kann nur einen amtierenden Camerlengo geben, von der Ernennung seines Nachfolgers an verliert der Amtsinhaber seinen Titel.

      - Artikel 7.6: Die vierfältigen Ursachen / Das ursächliche Quadrichon:
      Die Materialursache = Er muss zur Ernennung seit sechs Monaten dem Titel nach Römischer Kardinal sein.
      Die Wirkursache = Er wird vom Elektor- und Suffragan-Kardinalskollegium ernannt.
      Die Formursache = Er wird vom scheidenden Camerlengo oder dem Archidiakon von Rom inthronisiert.
      Die Zweckursache = Im Falle der Abwesenheit oder des Unvermögens des Papst vertritt er ihn als Repräsentant der Kirche.


      - Artikel 7.7: Die aristotelische Medaille ist purpurrot, umfasst von einem goldenen Lorbeerkranz.


    Artikel 8: Der Archidiakon ist der zweite Repräsentant der Kurie. Er unterstützt den Camerlengo in seiner Arbeit, im Wesentlichen innerhalb der Mauern, und vertritt ihn im Fall der Abwesenheit mit allen Stellvertreterrechten, Sitz oder Stimme.

      - Artikel 8.1: Der Archidiakon vereinigt auf sich die den Römischen Kardinälen vorbehaltenen Rechte zusätzlich zu seinen eigenen.

      - Artikel 8.2: Im Falle des Rücktritts oder des Versterbens des Camerlengo führt der Archidiakon das Amt, das Mandat und den Titel des Letzten fort. Er ernennt dann einen neuen Archidiakon.

      - Artikel 8.3: Es kann nur einen amtierenden Archidiakon von Rom geben, von der Ernennung seines Nachfolgers an verliert der Amtsinhaber seinen Titel.

      - Artikel 8.4: Die vierfältigen Ursachen / Das ursächliche Quadrichon:
      Die Materialursache = Er muss zur Ernennung dem Titel nach Kardinal sein.
      Die Wirkursache = Er wird vom Camerlengo ernannt.
      Die Formursache = Er wird vom Camerlengo inthronisiert.
      Die Zweckursache = Im Falle der Abwesenheit oder des Unvermögens des Camerlengo vertritt er ihn mit allen Stellvertreterrechten, Sitz oder Stimme bis zum Ende des Unvermögens des Camerlengo.

      - Artikel 8.5: Die aristotelische Medaille ist purpurrot.


    Artikel 9: Der Dekan des Heiligen Kollegiums gilt wegen seiner Erfahrung als der Alters-Kardinal und führt in Abwesenheit des Papstes den Vorsitz im Heiligen Kollegium. Er hat keine Regierungsgewalt über die anderen Kardinäle, aber er gilt als der "primus inter pares".

      - Artikel 9.1: Der Dekan des Heiligen Kollegiums ist in der Regel der älteste kongregationale römische Kardinal für die Ernennung in die Kurie. Er blieb für die Dauer seiner Tätigkeit als kongregrationalistischen römischer Kardinal im Amt.

        - Artikel 9.1.1: Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder des freiwilligen Verzichts kann er durch einen anderen kongregationalistischen römischen Kardinal durch Beschluss des Kardinalskollegiums ersetzt werden.

        - Artikel 9.1.2: Für den Fall, dass er zum Camerlengo oder Erzdiakon von Rom gewählt wird, verlässt er vorübergehend das Amt des Dekans. Ein Nachfolger wird dann bis zum Ende der Amtszeit als Camerlengo oder Erzdiakon von Rom gewählt.


      - Artikel 9.2: Der Dekan des Heiligen Kollegiums kumuliert die Rechte, die den römischen Kardinälen zusätzlich zu seinen eigenen vorbehalten sind.

      - Artikel 9.3: Er ist verantwortlich für die Organisation der Beerdigung des Papstes und für die Wiederzusammenstellung des Konklaves für die Wahl der neuen Person.

      - Artikel 9.4: In Abwesenheit oder Unfähigkeit des Camerlengo und des Erzdiakons von Rom ersetzt er sie in all ihren Funktionen, bis die Unfähigkeit behoben ist oder ein neuer Camerlengo gewählt wird.

      - Artikel 9.5: Es kann nicht mehr als einen Dekan im Amt geben, so dass derjenige im Amt seinen Titel verliert, sobald sein Nachfolger ernannt wird.

      - Artikel 9.6: Das ursächliche Quadriptychon:
      Die Materialursache = Er muss ein römischer Kardinal sein.
      Die Wirkursache = Er wird vom Kollegium der Elektor-Kardinäle bestimmt.
      Die Formursache = Er wird vom scheidenden Camerlengo oder dem Erzdiakon von Rom inthronisiert.
      Die Zweckursache = Im Falle der Abwesenheit oder Unfähigkeit des Camerlengo und des Erzdiakons von Rom ersetzt er diese mit allen gesetzlichen Vertretungs-, Sitz- oder Stimmrechten, bis die Unfähigkeit behoben ist oder ein neuer Camerlengo gewählt wird.

      - Artikel 9.7: Das Medaillon des Aristoteles ist purpurrot.


    Artikel 10: Der emeritierte Kardinal, behält einen beratenden Sitz innerhalb des Heiligen Kollegiums

      - Artikel 10.1: Der emeritierte Kardinal kann römisch oder national sein, je nachdem, welchen Status (römisch oder national) er bei der Ausübung seiner Funktionen hatte.

      - Artikel 10.2: Der römische Kardinal Emeritus hat bei den Wahlen Vorrang, um einen freien römischen Kuriensitz zu besetzen. Der nationale Kardinal Emeritus hat Vorrang bei den Wahlen zur Besetzung eines freien nationalen Kuriensitzes.

      - Artikel 10.3: Das ursächliche Quadriptychon:
      Die Materialursache = Er muss seit mehr als 12 Monaten ein Kardinal gewesen sein.
      Die Wirkursache = Er wird von der Kurie bestätigt.
      Die Formursache = Er wird vom Kardinalskollegium oder direkt vom Papst ernannt.
      Die Zweckursache = Er ist beratendes Mitglied der Kurie.

      - Artikel 10.4: Der abwesende emeritierte Kardinal verliert sein Stimmrecht und den Zugang zum Heiligen Kollegium. Er kann darauf zurückgreifen, indem er seine Absicht zum Ausdruck bringt, an der Arbeit des Heiligen Kollegiums teilzunehmen; er kann nach 4 Monaten aktiver Teilnahme das Stimmrecht haben.
      n.b.: Für die Abwesenheit gelten die gleichen Regeln wie in Kan. Buch 5 Teil II 2.9.

      - Artikel 10.5: Ein Sonderausschuss innerhalb des Heiligen Kollegiums ist dafür zuständig, die Teilnahme von emeritierten Kardinälen sicherzustellen.

      - Artikel 10.6: Das Medaillon des Aristoteles ist purpurrot.


    Artikel 11: Die Nationalen Kardinäle haben die Aufgabe, die Verwaltung ihrer geodogmatischen Zone sicherzustellen.

      Artikel 11.1: Die nationalen Kardinäle werden von der Kurie auf Vorschlag eines römischen Kardinals oder von Mitgliedern des bereits bestehenden Päpstlichen Konsistoriums ernannt.

      Artikel 11.2: Die nationalen Kardinäle sind dem Päpstlichen Konsistorium des geodogmatischen Gebietes zugeordnet, aus dem sie kommen.





    Kanonischer Text über "Die Oberste Regierung des Heiligen Stuhls",
    Gegeben in Rom unter dem Pontifikat des Heiligen Vaters Eugen V., am Dienstag dem ersten Tag des Monats August des Gnadenjahres MCDLV.

    Letzte Ratifizierung und Änderung durch das Heilige Kardinalskollegium am Donnerstag, dem sechsten Tag des Monats August des Gnadenjahesr MCDLXIII.

    Veröffentlicht von Seiner Eminenz Jeandalf am Dienstag dem 1. August des Gnadenjahres MCDLV; geändert, überarbeitet, korrigiert und veröffentlicht von Seiner Eminenz Maisse Arsouye am Freitag dem 7. März, dem Tag des Heiligen Thomas, des Gnadenjahres MCDLVI ; geändert, überarbeitet, korrigiert, neu veröffentlicht und versiegelt von Seiner Eminenz Aaron de Nagan, Kardinal-Camerlengo, am Freitag dem 21. Novembertag, des Gnadenjahres MCDLVI unseres Herrn; geändert von Seiner Eminenz Aaron de Nagan, Dekan des Heiligen Kollegiums & veröffentlicht von Seiner Eminenz Cyril Kad d'Azayes, Erzdiakon von Rom, am Montag dem zwölften Julitag, des Gnadenjahres MCDLVIII; geändert & veröffentlicht von Seiner Eminenz Cyril Kad d'Azayes am Dienstag dem achten Tag des Augusts, des Gnadenjahres MCDLX; geändert, überprüft, korrigiert, veröffentlicht und versiegelt von Seiner Eminenz Aaron de Nagan, Kardinal, Dekan des Heiligen Kollegiums & Erzbischof des Apostolischen Stuhls, am Freitag dem elften Tag des Monats November, des Gnadenjahres MCDLXII unseres Herrn; geändert, überprüft, korrigiert, veröffentlicht und versiegelt von Seiner Eminenz Arnault d'Azayes, Kardinal-Camerlengo, am Freitag dem 6. Februar, desGnadenjahres MCDLXIII unseres Herrn; geändert, überprüft, korrigiert, veröffentlicht und versiegelt von Seiner Eminenz Arnault d'Azayes, Kardinal-Camerlengo, am Donnerstag dem elften Tag des Monats Juni, des Gnadenjahres MCDLXIII unseres Herrn; geändert, überarbeitet, korrigiert, veröffentlicht und versiegelt von Seiner Eminenz Arnault d'Azayes, Kardinal-Camerlengo, am Donnerstag dem dreizehnten Junitag, des Gnadenjahres MCDLXIII unseres Herrn; geändert, überarbeitet, korrigiert, veröffentlicht und versiegelt von Seiner Eminenz Arnault d'Azayes, Kardinal-Camerlengo, am Donnerstag dem sechsten Augusttag, des Gnadenjahres MCDLXIII unseres Herrn; geändert, überprüft und korrigiert durch das Fünfte Päpstliche Indult, durch Seine Eminenz Tiberius von Plantagenet, Kardinal-Archidiakon, am Donnerstag dem 5. Juli, des Gnadenjahres MCDLXIV; geändert, überarbeitet und korrigiert durch den Fünften Päpstlichen Indult, durch Seine Eminenz Endymion von Abbadien, Kardinal Erzkanzler, am Montag dem 13. Februar, des Gnadenjahres MCDLXV; geändert, überarbeitet, korrigiert, veröffentlicht und besiegelt durch Seine Eminenz Alfonso Augusto di Foscari Widmann d'Ibelin, Kardinal Erzdiakon von Rom, am 28. Februar.


- Vorläufiger Anhang -

Citation:
2 Eine religiöse Provinz setzt sich aus den Diözesen zusammen ,die zur selben souveränen irdischen Herrschaft (Königreich, Kaiserreich oder andere) gehören. Religiöse Provinzen werden durch die Kurie festgelegt.

2.1 Jede religiöse Provinz ,die mehr als 4 Diözesen darunter mindestens 2 Metropoliten zählt, wird von der Kurie in den Rang eines Primats erhoben. Dennoch kann die Kurie vorausschauen und diesen Rang ab drei Diözesen gewähren.

2.1.1 Ein Primat wird von einer Bischofsversammlung geleitet, die alle Prälaten der betroffenen religiösen Provinz umfasst.

2.1.2 Ein Primat wird durch einen Primas repräsentiert.

2.1.3 Jedes Primat ist mit ihm eigenen und durch das Heilige Kardinalskollegium bestätigten Statuten ausgestattet.

2.1.4 Ein Primat ist zuständig für die administrative Leitung der religiösen Provinz sowie für die Ernennung und Abberufung von Bischöfen.

2.1.5 Die Primate können nur in den Gebieten, in denen sie zuständig sind, in Übereinstimmung mit dem Kanonischen Recht Gesetze erlassen oder Entscheidungen treffen.

2.2 Religiöse Provinzen, die zu klein sind um ein Primat zu werden, werden von dem in der Hierarchie am höchsten stehenden Prälaten geleitet. Im Fall der Gleichstellung wählt die Kurie einen der betroffenen Prälaten.

2.3 Die Kurie kann eine Kirchenprovinz gleichermaßen behelfsweise an ein nahes Primat angliedern oder mehrere religiöse Provinzen behelfsweise zu einem einzigen Primat vereinen.

2.4 Die Kurie kann ein Primat in mehrere Vize-Primate teilen, um damit den Betrieb zu vereinfachen. Diese Vize-Primate funktionieren dann genau wie Primate.






Zu Buch 5.0 Teil I.

Citation:

Schaffung von fünf Sitzen für "Römische Elektorkardinäle"

Wir, die Kardinäle der Aristotelischen und Römischen Heiligen Kirche, versammelt im Heiligen Kollegium, im Angesicht des Allerhöchsten und unter dem Blick des Aristoteles,

erklären, dass sich, vom heutigen Tag an, die Zahl der römischen Elektorkardinäle von sieben auf zwölf erhöhen wird. Dies bedeutet: die Anzahl der Kongregationen plus sieben.

Ad Majorem Dei Gloriam

Gegeben in Rom am XIII. Tag des Monats Januar im Gnadenjahr MCDLVIX Der Heiligen Aristotelischen Kirche

Clodeweck de Montfort-Toxandrie, Kardinal Camerlengo, Primas von Brittany, Kardinalkanzler der Kongregation der Heiligen Inquisition, Erzbischof von Tours,





MAJ, Policarpo 1/12/1466
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Citation:


    ........
    De Sanctae Sedis summo administratione
    Pontifikale Bulle <<Die>>
    - Sequel -




    Buch 5: Die höheren Institutionen der Kirche


    5.1 Die Kongregation des Heiligen Offiziums und die Selig- und Heiligsprechungen


    Präambel

      Die Kongregation des Heiligen Offiziums und die Selig- und Heiligsprechungen sind die Bastion des Dogmas der Heiligen Aristotelischen Kirche. Sie produziert und analysiert dogmatische Texte, um die Sammlung der heiligen Texte zu erweitern und zu bereichern, sie entscheidet, welche Texte in den Index (eine Liste verbotener Werke) eingehen und welche Personen aufgrund ihres vorbildlichen Lebens als Selig oder Heilig gelten können. Die Theologen der Kongregation können auch dazu aufgerufen werden, um zu einem Teil oder dem ganzen Dogma Stellung zu nehmen. Zu guter Letzt, organisiert die Kongregation die Kanonisierung und Anerkennung von Menschen als Heilige.


    Strukturen und Ämter der Kongregation des Heiligen Offiziums und die Selig- und Heiligsprechungen

      Artikel 1: Die Kongregation des Heiligen Offiziums und die Selig- und Heiligsprechungen setzt sich aus zwei Ämtern zusammen – das Amt der Heiligen und das Amt des heiligen Theodule „die Gewürzgurke“

      Artikel 2: Das Amt der Heiligen setzt sich durch das französische, italienische und internationale Skriptorium zusammen, in denen die wichtigsten Texte über die Kirche im Allgemeinen und das Leben der Heiligen diskutiert und geschrieben werden. In der Koterie der Theologen, in welcher Theologen zusammenkommen, wird über die vorgelegten Texte debattiert und unter Berücksichtigung dogmatischer Bedeutung und Beständigkeit entschieden, ob diese genehmigt werden.

      Artikel 3: Das Amt des heiligen Theodule „die Gewürzgurke“ beschäftigt sich mit der Erkundung der Reliquien der Heiligen und setzt sich aus dem Vorzimmer, in dem jeder Gläubige eine Reliquie eines Heiligen anerkennen lassen kann, und dem hohen Rat, in dem die Richtigkeit und Wichtigkeit der Reliquie anerkannt wird.


    Hierarchie der Kongregation des Heiligen Offiziums

      Artikel 4: Die Hierarchie der Kongregation des Heiligen Offiziums ist wie folgt geregelt:

      • Die Kardinal-Kanzler der Kongregation des Heiligen Offizium;
      • Der Präfekt der Kongregation des Heiligen Offizium;
      • Die Vize-Präfekten der Kongregation des Heiligen Offizium;
      • Die Theologen und Heuristiker der Kongregation des Heiligen Offizium;
      • Die Schreiber des Amts der Heiligen innerhalb der Kongregation des Heiligen Offizium;
      • Jede andere nötige Hierarchie ist in den internen Statuen der betreffenden Ämtern, bestätigt durch einen der beiden Kongregations Kardinäle


    Die Kongregations Kardinäle und der Salon „Bienheureuse Wilgeforte“

      Artikel 5: Die Kongregation des Heiligen Offizium wird geleitet durch einen Kanzler und einem Vize-Kanzler. Sie sind beide römische elektoral Kardinäle, ausgewählt durch die Vertreter der gesamten Kurie.

      Artikel 6: Der Kanzler, gemeinsam mit dem Vize-Kanzler, stellt die Funktionalität der Kongregation sicher, koordiniert und verteilt die Aufgaben unter den Mitglidern. Die Kanzler verteilen die Zuständigkeiten innerhalb der Kongregation unter sich. Im Falle der Uneinigkeit steht der Kanzler über dem Vize-Kanzler.

      Artikel 7: Der Kanzler kann in Ausnahmenfällen eine Person als Ehrenmitglied der Kongregation ernennen. Diese Person erhält eine beratende Position als Anerkennung für ihre frühere Dienste für die Kongregation. Ein Ehrenmitglied nimmt an den Diskussionen innerhalb des Salons „Bienheureuse Wilgeforte“ teil

      Artikel 8: Der Kanzler, der Vize-Kanzler, der Präfekt und die Ehrenmitglieder bilden den hohen Rat der Kongregation und treffen sich im Salon „Bienheureuse Wilgeforte“. Dieser ist der Treffpunkt der Offiziellen um die geregelten Abläufe innerhalb der Kongregation und ihrer Ämter zu koordinieren.


    Präfekt der Kongregation des Heiligen Offizium

      Artikel 9: Die zwei Ämter der Kongregation werden von einem Präfekten geleitet. Der Präfekt wird durch die Kanzler ernannt, nachdem die Kandidaten im Salon "Bienheureuse Wilgeforte" diskutiert wurden.

      Artikel 10: Der Präfekt muss die strengen Vorgaben respektieren, um das ordnungsgemäß Funktionieren und Beendigung der ihm/ihr übertragen Aufgaben zu gewährleisten. Er/Sie muss ein Rechtgläubiger sein und im Besitz einer Theologielizenz sein.

      Artikel 11: Der Präfekt kooperiert mit den Kanzlern und deren Mitarbeitern, um die ordnungsgemäß Funktionalität der Kongregation und respektive seiner/ihrer Ämter zu gewährleisten.

      Vize-Präfekten der Kongregation des Heiligen Offizium

        Artikel 12: Die Vize-Präfekten sind die Unterstützer des Präfekten und helfen diesem bei der Ausübung seiner Pflichten.

        Artikel 13: Es gibt einen Vize-Präfekten für jedes Skriptorium und sie werden vom Präfekten ernannt, mit der Zustimmung der Kanzler.

        Artikel 14: Die Vize-Präfekten entscheiden über die Priorität der zu diskutierenden Dokumente. Er/Sie weist seine/ihre Schreiber an, um die Aufgaben des Amtes auszuführen, und berichtet dem Präfekten über die aktuelle Situation der verschiedenen Dokumente. Die fertigen Dokumente müssen dann an die Koterie der Theologen geschickt werden.


      Die Koterie der Theologen.

        Artikel 15: Die Katorie setzt sich aus den Theologen, dem Präfekten, dem Vize-Kanzler und dem Kanzler zusammen, in welcher sie – nach vorheriger Debatte - über die Gültigkeit, Quaität und Kostenz der ihnen vorgelegten Schriften aus den Skriptorien entscheiden.

          Artikel 15.1:Eine Debatte dauert wenigstens 7 Tage an, ihr folgt eine Abstimmung von wenigstens 5 Tagen .

        Artikel 16: Die Theologen werden von der Katorie auf Vorschlag der Kanzler oder eines anderen Theologen der Kongregation und mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Es kann nur jener den Rang eines Theologen erreichen, der ein Rechtgläubiger ist, einen Abschluss in einem durch die Präfektur der aristotelischen Lehren anerkannten Seminar der Theologe erhalten hat und durch seine intellektuelle Überlegenheit oder durch die vollendete Kenntnis des Dogmas der Heiligen Römischen und Universellen Aristotelischen Kirche heraussticht.

        Artikel 17: Theologen schwören die Integrität der ihnen zugewiesenen Texte mit ihrem Leben zu bewahren und beeiden die Geheimhaltung der Beratungen der Koterie des heiligen Offiziums, die nicht öffentlich gemacht wurden.

        Artikel 18: Die Theologen haben die Aufgabe jeden Zweifel eines gläubigen Mitgliedes über das Dogma der aristotelischen Kirche zu klären. Die Meinung des Theologen hat offiziellen Status und gilt als Position der Kirche hinsichtlich aristotelischer Fragen. Einzig die Kanzler können jede Klärung des Dogmas durch einen Theologen widerrufen, wenn sie diese für Falsch betrachten.

        Artikel 19: Jeder Theologe kann seinen Kollegen einen Antrag gegen einen Text vorlegen, den er als heretisch betrachtet oder ein klares Risiko für die Integrität der universellen Kirchen darstellen. Der Text wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die schwarze Liste gesetzt.


      Das Amt des Heiligen Theodule „die Gewürzgurke“

        Artikel 20: Das Amt wird durch den Präfekten der Kongregation geführt, assistiert durch die Heuristiken in dem sie innerhalb des hohen Rates nach einer Debatte die Gültigkeit und Richtigkeit von Relikten die zu ihnen gebracht werden, unter Berücksichtigung des Lebens des Heiligen, zu dem das Relikt gehört, beschließen.

          Artikel 20.1: Eine Debatte dauert wenigstens 7 Tage an, ihr folgt eine Abstimmung von wenigstens 5 Tagen

          Artikel 20.2: Stimmrecht haben die Heuristiker und der Präfekt, ebenso der Vize-Kanzler und der Kanzler


        Artikel 21: Die Heuristiker werden vom hohen Rat auf Vorschlag der Kanzler oder anderen Heuristiker der Kongregation und mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Es kann nur jener den Rang eines Heuristiker erreichen, der ein Rechtgläubiger ist, einen Abschluss in einem durch die Präfektur der aristotelischen Lehren anerkannten Seminar der Theologe erhalten hat und durch seine intellektuelle Überlegenheit oder durch die vollendete Kenntnis des Dogmas der Heiligen Römischen und Universellen Aristotelischen Kirche heraussticht.

        Artikel 22: Die Heuristiker schwören die Integrität der Relikte die sie betreuen mit ihrem Leben zu bewahren und beeiden die Geheimhaltung der Beratungen des hohen Rates des Amt des Heiligen Teodule, die nicht öffentlich gemacht wurden.

        Artikel 23: Jeder Gläubige oder Mitglied des Klerus, kann ein Relikt zur Verifizierung durch das Amt des heiligen Theodule „die Gewürzgurke“ einreichen.
      Jeder Gläubige oder Mitglied des Klerus, kann ein Relikt zur Verifizierung durch das Amt des heiligen Theodule einreichen.

      Die Verifizierung von Texten

        Artikel 24: Es gibt zwei Arten von Texten. Bei den weniger wichtigen Texten handelt es sich um dogmatische und liturgische Kommentare, die nicht in das aristotelische Dogma integriert werden sollen. Die wichtigsten Texte sind Übersetzungen von antiken römischen Schriftrollen, die seit der Ära der Erneuerung des Glaubens entdeckt wurden, einschließlich der Hagiographien der Antiken Heiligen.

        Artikel 25: Jeder Gläubige oder ein Mitglied des Klerus kann einen Text zur Verifizierung im Büro des Amts der Heiligen einreichen.

        Artikel 26: Wenn die Koterie ein Dokument annimmt, wird der Kanzler des Amtes der Heiligen es der Heiligen Kurie zur endgültigen Bestätigung im Falle eines großen Textes übermitteln oder seine Gültigkeit verkünden, wenn es sich um einen kleinen Text handelt.


      Die Seligen und Heiligen

        Artikel 27: Der Status eines Seligen wird Menschen gewährt, die ein vorbildliches Leben geführt haben und in ihrer Arbeit für den Glaubens geleistet haben. Dieser Status wird von den Theologen des Amts der Heiligen gewährt. Sie prüfen, ob die vorgeschlagene Hagiographie mit dem Dogma und dem kanonischen Recht vereinbar ist und ob der Kandidat um den Status eines Seligen tatsächlich ein vorbildliches Leben als Aristot geführt hat. Dieser Status wird durch einen Seligsprechungsprozess erreicht, gemäß der Statute und der Organisation des Amtes der Heiligen. Die Hagiographie eines Seligen wird im Dogma veröffentlicht. Es kann möglicherweise als Grundlage für die Heiligsprechung dienen. Die Seligen werden mancher Orts als Heilige betrachtet und solche verehrt. .

        Artikel 28: Ein Heiliger ist ein Seliger, der einen großen Einfluss auf die allgemeine Entwicklung des Glaubens zu Lebzeiten oder nach seinem Tod hatte. Dieser Status wird durch einen Heiligsprechung-Prozess erlangt, der sich davon unterscheidet, ob der Heilige ein Antiker oder ein Moderner ist und von den Kardinälen gewährt wird, die überprüfen, ob seine Auswirkungen auf die Kirche sehr wichtig und positiv waren. Wenn es sich um einen modernen Heiligen handelt, wird die Meinung der Gläubigen auf dem Aristoteles-Platz berücksichtigt. Wenn es ein Antiker ist, findet die Heiligsprechung direkt unter der Konstitution und der Organisation der Kurie statt. Ein Heiliger ist ein Beispiel für die Gläubigen der ganzen Welt und für alle Kleriker. Sein Denken und handeln sind Bezüge, die von allen anerkannt werden. Kirchen, Kapellen, Wallfahrten und Rituale können ihm gewidmet werden.


      Der Heiligsprechung-Prozess

        Artikel 29: Jeder Gläubige oder ein Mitglied des Klerus kann eine Heiligsprechung eines Seligen vorschlagen, wenn mindestens drei Gläubige Aristoten unter Eid Beweise des Todes dieser Person vorlegen können. Diese Seligen können keine Antiken sein, da ihre Heiligsprechung durch die Kurie definiert werden, wie bereits erwähnt.

        Artikel 30: Die Eröffnung des Heiligsprechung Prozesses unterliegt einem strikten Formalismus, dessen Einhaltung unter Androhung der Ablehnung des Antrags. Die Bewerbungen werden an die Kongregation des Heiligen Offiziums geschickt und müssen notwendigerweise durch eine Hagiographie und ein oder mehrere Reliquien unterstützt werden, Elemente, die die Heiligsprechung des Betroffenen rechtfertigen wollen.

          Artikel 30.1: Eine Hagiographie besteht aus:
          • Das religiöse Leben des Kandidaten für das Heiligtum (oder Vita), in einem erzählerischen Stil, und auf der Grundlage von Beweisen, um den Statuts des Heiligen der universalen Kirche zu charakterisieren;
          • Eine Synthese der Gedanken des Kandidaten für die Heiligsprechung, illustriert mit direkten Zitaten;
          • Eine Sammlung von Kommentaren der Gläubigen oder des Klerus, die die Einzigartigkeit der Persönlichkeit des Bewerbers hervorheben;
          • Eine Sammlung von erbaulichen Maximen, die der Kandidat für das Heiligtum zu seinen Lebzeiten geäußert hat;
          • Ein Katalog von Reliquien, die vom Amt des heiligen Theodule „die Gewürzgurke“ anerkannt werden, die mit dem Kandidaten für das Heiligtum in Verbindung gebracht werden (insbesondere die Lage seiner Überreste);
          • Eine Galerie mit Bannern, Schildern und Avataren.


        Artikel 31: Wie bereits erwähnt, wird die Hagiographie von der Koterie der Theologen überprüft, sowohl in Form als auch in der Substanz, und wenn Sie angenommen wird, ist der Kanzler der Kongregation verpflichtet, der Kurie die Mitteilung zu übermitteln. Wenn die Kurie eine positive Meinung gibt, wird der Kanzler der Kongregation des Heiligen Offiziums die Heiligsprechung des Kandidaten für das Heiligtum auf dem Aristoteles-Platz für offen erklären.

        Artikel32: Die Heiligsprechung findet öffentlich auf dem Aristoteles-Platz statt. Die Hagiographie wird der Gesamtheit der Gläubigen und des Klerus präsentiert, die sich frei äußern können. Sieben Tage nach der Eröffnung des Heiligsprechung Prozesses legt der Kanzler der Kongregation des Heiligen Offiziums die Hagiographie dem Votum der Gesamtheit der Gläubigen und des Klerus der Aristoten vor. Der Kandidat für das Heiligtum wird nach einer weiteren Zeit von sieben Tagen zum Heiligen der Heiligen Universalen Kirche erklärt, wenn seine Hagiographie 70% an positiven Meinungen erhält.



      Die Rekrutierung im Heiligen Offizum

        Artikel 33: Wer sich für eine Stelle im Amt der Heiligen bewerben möchte, muss in das Vorzimmer gehen. Der Kandidat muss einen Nachweis seiner Taufe einreichen, mit einen Abschluss in einem durch die Präfektur der aristotelischen Lehren anerkannten Seminar (sofern vorhanden) und der Vorgaben zur Bewerbung folgen.

        Artikel 34: Die Bewerbung des Kandidaten wird dann im Salon "Bienheureuse Wilgeforte" besprochen und, wenn dieser zugestimmt, wird der Kandidat von den Kanzlern der Kongregation berufen.

        Artikel 35: Alle Mitglieder der Kongregation werden ermutigt, das Dogma der Heiligen Aristotelischen Kirche weiter zu erforschen und in den von der Präfektur der aristotelischen Lehre anerkannten Seminaren zu studieren.


      Die Verschwiegenheitspflicht

        Artikel 36: Alle Gespräche innerhalb des Salons "Bienheureuse Wilgeforte" unterliegen dem Recht auf Vertraulichkeit und Geheimhaltungspflicht.

        Artikel 37: Die Mitglieder der Kongregation dürfen sensible Informationen in Bezug auf ihre Funktion nicht preisgeben.

        Artikel 38: Alle Arbeiten innerhalb der Kongregation müssen innerhalb des Salons "Bienheureuse Wilgeforte" oder innerhalb der Räume des betreffenden Amtes bleiben, bis die Informationen öffentlich weitergegeben werden.

        Artikel 39: Die Geheimhaltungspflicht gilt für alle, die Zugang zum Salon "Bienheureuse Wilgeforte" haben, einschließlich römischer Kardinäle. Diese Artikel werden nicht auf die Diskussionen angewendet, die dem Kardinalskollegium vorgelegt wurden.



      Kanonischer Text über « Die oberste Regierung der Kirche »,
      gegeben und anerkannt in Rom bei der Heiligen Kurie während des Pontifikats des Heiligen Vaters Innocent VIII, am IX. Tag des Monats Juni im Jahre des Herrn MCDLXV.

      Veröffentlicht durch Seine Eminenz Nicolás Borja, am IX. Tag des Monats Juni im Jahre des Herrn MCDLXV.



[Add. 06.01 Policarpo P. VB.]
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MessagePosté le: Dim Fév 10, 2013 2:20 pm    Sujet du message: Répondre en citant

Citation:




De Sanctae Sedis summo administratione
Päpstliche Bulle "Von der höchsten Regierung des Heiligen Stuhls".
- Fortsetzung -








Buch 5: Die höchsten Institutionen der Kirche



5.2: Die Kongregation zur Verbreitung des Glaubens

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MessagePosté le: Dim Juin 05, 2016 12:13 am    Sujet du message: Répondre en citant

Citation:




De Sanctae Sedis summo administratione
Päpstliche Bulle "Von der höchsten Regierung des Heiligen Stuhls".
- Fortsetzung -








Buch 5: Die höchsten Institutionen der Kirche



5.3: Die Kongregationen der Angelegenheiten der Jahrhunderte


Abschnitt A: Die Kongregation - im Generellen

Prolog und Definitionen


Artikel 1: Die Kongregation der Angelegenheiten der Jahrhunderte ist ein Dikasterium der Heiligen Römischen Aristotelischen Kirche.

Artikel 2: Dieses Dikasterium ist verantwortlich für die Repräsentation des Heiligen Stuhls und des Papstes gegenüber fremder Staaten und ihrer Provinzen, Organisationen und unabhängigen Rechtsträgern und tolerierten Religionen.

Artikel 3: Der Hauptsitz der Kongregation ist der Platz des Heiligen Nicolas in Rom.

Artikel 4: Die Kongregation der Angelegenheiten der Jahrhunderte handelt unter dem dualen Patronat des Heiligen Nicolas V und des Heiligen Arnvald. Letzterer sitzt in der Gemeinschaft der Heiligen als ihr Patron und er war - unter dem bereits vergangenen Pontifikat - der leitende Erschaffer der diplomatischen Methodik der Heiligen Kirche.

Artikel 5: Die Kongregation der Angelegenheiten der Jahrhunderte wird von dem Kardinalkanzler, dem Vizekardinalkanzler und dem generalbevollmächtigten Prälat als zweitem Vizekanzler geleitet.

Artikel 6: Die folgenden Präfekturen gehören zu der Kongregation der Angelegenheiten der Jahrhunderte:
- Apostolische Nuntiatur
- Präfektur der wiederauflebenden Kirchen
- Präfektur der diplomatischen Bildung

Die Struktur und generellen Organe der Kongregation der Angelegenheiten der Jahrhunderte

Die Kongregation der Angelegenheiten der Jahrhunderte hat generelle Organe, welche sich durch alle Präfekturen vernetzen.

Artikel 7: Der Rat der Kanzler leitet das Dikasterium, welchem alle anderen apostolischen Ämter unterworfen sind. Der Rat beschäftigt sich mit Notfällen, Dekreten, sowie dringenden und notwendigen Entscheidungen.
Der Kanzler der Kongregation ist der Präsident, welcher Entscheidungen in vollständiger Autonomie fällen und ein Veto gegen Entscheidungen aller Mitglieder einlegen kann.
Der Vizekanzler kann Entscheidungen fällen oder Veto gegen alle kollegial eingereichten Themen einlegen, jedoch muss er vorher den Kanzler konsultieren.
Innerhalb des Rates der Kanzler gibt es einen Generalprotonator. Dieser besitzt nur konsultative Macht.

Artikel 8: Der Oberste Rat der Angelegenheiten der Jahrhunderte ist das Herz des Dikasterium, welches nur den Rat der Kanzler untergeordnet ist.
Der Kardinalkanzler, der Kardinalvizekanzler in Leitungsfunktion der Kongregation, die Protonatoren und die Präfekten sitzen dort von Rechts wegen.
In speziellen Fällen oder Nöten, können die Mitglieder des Rates dem Kanzler ständige oder vorübergehende externe Mitglieder vorschlagen. Der Kanzler hat in vollständiger Autonomie die Macht diese Anfragen zu akzeptieren oder zurückzuweisen.

  • - Artikel 8.1: Der Oberste Rat ist zusammen mit dem Rat der Kanzler verantwortlich für die Administration der Kongregation und er hat die Macht die Regeln, Rechte und Privilegien ihres Amtes, sowie Ernennungen und Entlassungen seiner Mitglieder gemäß ihres Statutes zu verabschieden.


Artikel 9: Private Räume und Audienzzimmer in denen die verschiedenen Mitglieder der Kongregation Gäste und Autoritäten empfangen können, um Verträge, Dokumente, Informationen und Erklärungen betreffend der verschiedenen Präfekturen und die Aufgaben der Kongregationen diskutieren können, werden zur Verfügung gestellt.

Verschiedene Tätigkeiten innerhalb der Kongregation der Angelegenheiten der Jahrhunderte

In hierarchischer Reihung:

Artikel 10: Kardinalkanzler der Kongregation der Angelegenheiten der Jahrhunderte - die vierfältigen Ursachen/das ursächliche Quadrichon:
Die Materialursache = Er muss römischer Kardinal im Amt oder ein ordentliches Mitglied der apostolischen Nuntiatur auf regulärer Basis für mehr als 6 Monate sein.
Die Wirkursache = Er ist durch die Kurie ernannt.
Die Formursache = Er ist Leiter aller apostolischen Mitarbeiterstäbe.
Die Zweckursache = Er vereint die Befugnisse seiner untergebenen auf sich, koordiniert sie und ihre Sitze im Obersten Rat. Ihm ist es zugedacht erster Verantwortlicher der guten Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und den weltlichen Provinzen der Königreiche zu sein. Als direkter Repräsentant der Kurie hat er Vetorecht gegen alle Entscheidungen des Obersten Rates.

Artikel 11: Kardinalvizekanzler der Kongregation der Angelegenheiten der Jahrhunderte - die vierfältigen Ursachen/das ursächliche Quadrichon:
Die Materialursache = Er muss für mehr als 6 Monate auf regulärer Basis ordentliches Mitglied der Kongregation der Angelegenheiten der Jahrhunderte sein.
Die Wirkursache = Er wurde durch die Kurie und den Kardinalkanzler berufen.
Die Formursache = Er ist auxiliar verantwortlich für die Kongregation der Angelegenheiten der Jahrhunderte.
Die Zweckursache = Er unterstützt den Kanzler in seinen Pflichten und ersetzt letzteren im Abwesenheit vollumfänglich. Er vereint die Befugnisse seiner Untergebenen auf sich.

Artikel 11 bis: Generalbevollmächtigter Prälat - die vierfältigen Ursachen/das ursächliche Quadrichon:
Die Materialursache = Er muss seit mehr als 6 Monaten ordentliches Mitglied der Kongregation der Angelegenheiten der Jahrhunderte auf regulärer Basis sein.
Die Wirkursache = Er wurde durch die Kurie und den Kardinalkanzler berufen.
Die Formursache = Er ist persönlich zusammen mit dem Präfekten verantwortlich für die Präfektur der wiederauflebenden Kirchen. Er ist ein zusätzlicher auxiliar Verantwortlicher für die Kongregation der Angelegenheiten der Jahrhunderte.
Die Zweckursache = Er koordiniert, beruft und entlässt in Zustimmung des Kanzlers und des Präfekten Mitglieder der Präfektur der wiederauflebenden Kirchen. Er befasst sich mit der religiösen Administration von Gebieten gemäß den Statuten der wiederauflebenden Kirchen, welche frei sind von einer starken und gut entwickelten ekklesialen Struktur.
In Abwesenheit des Kanzlers und des Vizekanzlers ersetzt er sie vollumfänglich. Er vereint die Befugnisse seiner Untergebenen auf sich.

Artikel 12: Generalprotonator - die vierfältigen Ursachen/das ursächliche Quadrichon:
Die Materialursache = Er muss für mehr als 6 Monate ordentliches Mitglied der Kongregation der Angelegenheiten der Jahrhunderte auf regulärer Basis sein.
Die Wirkursache = Er wurde vom Kanzler der Kongregation der Angelegenheiten der Jahrhunderte berufen.
Die Formursache = Er handelt als Sekretär und Koordinator innerhalb der Kongregation.
Die Zweckursache = Er setzt die Dokumente auf, welche die Ratsmitglieder benötigen, pflegt die Archive der Kongregation und handelt als Mittler und Koordinator zwischen den Kanzlern und den verschiedenen Präfekten und Protonatoren. Er vereint die Befugnisse seiner Untergebenen auf sich.

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Citation:




De Sanctae Sedis summo administratione
Päpstliche Bulle "Von der höchsten Regierung des Heiligen Stuhls".
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Buch 5: Die höchsten Institutionen der Kirche



5.5: Die Kongregation der Heiligen Armeen

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MessagePosté le: Dim Juin 05, 2016 12:18 am    Sujet du message: Répondre en citant

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De Sanctae Sedis summo administratione
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Buch 5: Die höchsten Institutionen der Kirche



5.6: Das päpstliche Kanzleramt oder Staatssekretariat

Teil I: Das päpstliche Kanzleramt oder Staatssekretariat

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De Sanctae Sedis summo administratione
Päpstliche Bulle "Von der höchsten Regierung des Heiligen Stuhls".
- Fortsetzung -


Buch 5: Die höchsten Institutionen der Kirche



5.6: Das päpstliche Kanzleramt oder Staatssekretariat

Teil II: Das Büro des päpstlichen Kanzleramtes und Staatssekretariates

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MessagePosté le: Dim Juin 05, 2016 12:19 am    Sujet du message: Répondre en citant

Citation:


De Sanctae Sedis summo administratione
Päpstliche Bulle "Von der höchsten Regierung des Heiligen Stuhls".
- Fortsetzung -


Buch 5: Die höchsten Institutionen der Kirche



5.6: Das päpstliche Kanzleramt oder Staatssekretariat

Teil III: Das Offizium der päpstlichen Heraldik

    Das Offizium der päpstlichen Heraldik ist ein römisches Dikasterium das für die Angelegenheiten der Heraldik und des Adels, welcher der Heiligen Aristotelischen Kirche und den päpstlichen Staaten unterstehet, verantwortlich ist. Es setzt sich aus zwei eigenständigen Kollegien zusammen: Das Kollegium der Heiligen Armeen, welches die Mitglieder des Klerus sowie die Heiligen Armeen jedweder Nationalität bei der Beschaffung und der Vollendung ihrer Wappenrollen unterstützt und das Kollegium der Armbrustschützen, welches Angelegenheiten der Heraldik und des Adels reguliert die den päpstlichen Staaten zuzuordnen sind. Dessen Spezifizitäten und Fertigkeiten sind unten aufgelistet. Das Offizium gehört zum päpstlichen Kanzleramt und ist als "päpstliches Offizum der Heraldik" oder "römisches Kollegium der Heraldik" bekannt.


Über spezifische Verantwortungen des päpstlichen Kollegiums der Heraldik


Artikel 1 – Der Oberste Heroldsbeamte: Das päpstliche Kollegium der Heraldik steht unter der alleinigen Autorität des Obersten Heroldsbeamten, außer der Papst selbst gibt diesem Weisung. Seine Autorität ist souverän in Angelegenheiten der heraldischen Fragen und Entscheidungen. Er wird vom Kardinalkanzler ernannt und entlassen. Umfassende Erfahrungen in der Heraldik in Theorie und Praxis sind für dieses Amt Voraussetzung.

Artikel 2 – Der Heroldsoffizier: In Ausübung seiner Aufgaben wird der Oberste Heroldsbeamte von einem Präfekten, welcher den Titel Heroldsbeamter trägt, unterstützt. Er verwaltet im Einklang mit dem Obersten Heroldsbeamten das Kollegium der Armbrustschützen sowie das Kollegium der Heraldik des Klerus und der Heiligen Armeen. Er ernennt und entlässt die päpstlichen Herolde, Sachkundige und Lehrlinge der Heraldik. Er ernennt und entlässt in Absprache mit dem Obersten Heroldsbeamten einen eventuellen Vizepräfekten welcher aufgrund seiner Ernennung spezielle Vorrechte genießt.

Artikel 3 – Die päpstlichen Herolde: Die päpstlichen Herolde sind repräsentative Beamte des souveränen Pontifex in seinen Staaten. Sie werden vom Obersten Heroldsbeamten oder vom Heroldsbeamten ernannt und entlassen. Sie sind Mitglieder des Kollegiums der Armsbrustschützen. Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten werden anhand ihres Statutes definiert.

Artikel 4 – Die Sachkundigen Herolde: Die Sachkundigen der Heraldik sind Mitglieder des Kollegiums der Heraldik des Klerus und der Heiligen Armeen. Sie werden vom Obersten Heroldsbeamten oder vom Heroldsbeamten akkreditiert. Sie nehmen aktiv an der Schaffung von Wappen und Siegeln des Klerus und der Heiligen Armeen teil, für welche ihre Expertise anerkannt ist.

Artikel 5 – Die Lehrlinge der Heraldik: Die Lehrlinge der Heraldik sind Mitglieder in Ausblidung des Kollegiums der Heraldik des Klerus und der Heiligen Armeen. Sie werden vom Obersten Heroldsbeamten oder vom Heroldsbeamten ernannt und entlassen. Sie werden in ihrer Lehre von diesen, sowie vom Kollegium der Heraldik des Klerus und der Heiligen Armeen beobachtet.

Abschnitt A: Das Kollegium der Heraldik des Klerus und der Heiligen Armeen

Seine Zusammensetzung

Artikel 1 - Einen Sitz im Kollegium der Heraldik des Klerus und der Heiligen Armeen haben:

  • Der Kardinalerzkanzler
  • Der Oberste Heroldsbeamte
  • Der Heroldsbeamte
  • Die Herolde welche für den nationalen Klerus verantwortlich sind
  • Die päpstlichen Herolde
  • Der Kardinal Konstabel von Rom
  • Die Herolde welche für militärisch-religiöse Orden verantwortlich sind, die durch die Kirche anerkannt sind.
  • Der Ritterdenator des militärischen Büros des Ordens des "Stern des Aristoteles"
  • Sachkundige der Heraldik



Seine Verwaltung

Artikel 2 - In Anerkennung der souveränen Autorität des Obersten Heroldsbeamten steht das Kollegium der Heraldik des Klerus und der Heiligen Armeen unter direkter Verwaltung des Heroldsbeamten. Er überblickt die verschiedenen Werkstätten und stellt sicher, dass ihre Handlungen im Gesetzesrahmen verlaufen.

    Artikel 2.1 - Das Kollegium der Heraldik des Klerus und der Heiligen Armeen wurde für Angelegenheiten betreffend der Heiligen Armeen unter gemeinsamer Verantwortung der Kongregation der Heiligen Armeen und des päpstlichen Kanzleramtes platziert.



Artikel 3 - Entscheidungen des Kollegiums in Angelegenheiten der Organisation und Handlungen müssen durch den Heroldsbeamten gebilligt werden, Angelegenheiten der Heraldikregeln vom Heroldsbeamten nachdem die Billigung durch den Obersten Heroldsbeamten erfolgt ist.

Seine Tätigkeiten und Befugnisse

Artikel 4 - Das Kollegium der Heraldik des Klerus und der Heiligen Armeen hat die Aufgabe ein Austausch- und Diskussionsort zwischen den Herolden des Klerus, die den nationalen Kollegien angehören, zu sein. Sie organisieren deren Arbeit und entwickeln Synergien.

    N.B.: Nationale Herolde des Klerus in ihrer heraldischen Tätigkeit sind keine Bevollmächtigten oder Angestellten der Kirche oder des Heiligen Stuhls. Diese sind anhand der Gesetze und Regulationen in verschiedenen Staaten Beamte des Monarchen, Gegenstand seiner Autorität und bleiben es während der Ausübung ihrer heraldischen Tätigkeit. Ihre Anwesenheit und Akkreditierung innerhalb des Kollegiums der Heraldik des Klerus und der Heiligen Armeen werden nur auf dem Bedürfnis begründet Synergien innerhalb der klerikalen Heraldik zu schaffen, einen Vorteil aus der Unterstützung und Erfahrung von allen in diesem Gebiet tätigen zu ziehen und etwaige Abwesenheiten zu kompensieren.


Artikel 5 - Das Kollegium der Heraldik des Klerus und der Heiligen Armeen hat die Aufgabe Arbeiten, Wissen, Adlige, heraldische Verträge und Archive der Aristotelischen Kirche, ihres Klerus, ihrer Kongregationen und ihrer Bestandteile zu identifizieren und zu erhalten.

Artikel 6 - Das Kollegium der Herladik des Klerus und der Heiligen Armeen hat die Kompetenz Wappen und Wappenschilder für jedem Kleriker, Adligen und Bewaffneten in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen ihrer Staaten zu schaffen, abhängig davon ob ihre Mitglieder zur Aristotelischen Kirche gehören.

Artikel 7 - Das Kollegium der Heraldik des Klerus und der Heiligen Armeen allein hat die Kompetenz Ausstattung, Ornamente und heraldische Objekte, die als Ehrenzeichen der Kleriker notwendig sind, zu schaffen.

Artikel 8 - Das Kollegium der Heraldik des Klerus und der Heiligen Armeen besitzt die Befugnis den nationalen Kollegien der Heraldik Herolde als Kandidaten vorzuschlagen, um vakante Sitze des nationalen Kollegiums der Heraldik zu füllen.

Artikel 9 - Wappen und Siegel, die innerhalb des Kollegiums der Heraldik und der Heiligen Armeen benötigt werden, sind mit Zeitpunkt der Veröffentlichung durch den Herold oder Sachkundigen gültig.

Artikel 10 - Banner, Fahnen und Uniformen der Kongregation der Heiligen Armeen sind gültig, wenn der Kardinal-Konstable die Meinung des Kollegiums der Heraldik des Klerus und der Heiligen Armeen bestätigt.

Sein Hauptsitz und Register

Artikel 11 - Das Kollegium der Heraldik des Klerus und der Heiligen Armeen hat seinen Sitz in der Römischen Kanzlei am Palazzo San Benedetto.

Artikel 12 -
Die "Allgemeinen Register" des Klerus und der Heiligen Armeen werden unter alleiniger Kontrolle des Kollegiums der Heraldik des Klerus und der Heiligen Armeen identifiziert und präsentiert:

  • Eine Liste mit Ornamenten, welche dem Klerus sowie der Universellen und Römischen Aristotelischen Kirche vorbehalten sind.
  • Eine Liste mit Ausstattung welche dem Klerus und nur den militärisch-religiösen Orden vorbehalten ist.
  • Eine Liste mit offiziellen Bannern und Gonfanons der Heiligen Armeen.
  • Ein Wappenbuch, das für jeden militärisch-religiösen Orden aktualisiert wird.
  • Offizielle Ketten der Ritter von Isenduil sowie andere Ornamente und Bestimmungen des Rittertums der militärisch-religiösen Orden.
  • Abzeichen und Umfassende Wappen der Kongregationen und der Bestandteile der Kirche.



Artikel 13 - Entscheidungen betreffend Eintragungen von spezifischen heraldischen Ornamenten, welche mit der Aristotelischen Kirche verbunden sind, werden allein vom Obersten Heroldsbeamten vorgenommen.

Abschnitt B: Das Kollegium der Armbrustschützen

Seine Zusammensetzung

Artikel 1 – Einen Sitz im Kollegium der Armbrustschützen haben:

  • Der Kardinalerzkanzler
  • Der Oberste Heroldsbeamte
  • Der Heroldsbeamte
  • Die päpstlichen Herolde
  • Der Oberste Schildknappe seiner Heiligkeit




Seine Verwaltung

Artikel 2 - In Anerkennung der souveränen Autorität des Obersten Heroldsbeamten steht das Kollegium der Armbrustschützen unter direkter Verwaltung des Heroldsbeamten. Er überblickt die verschiedenen Werkstätten und stellt sicher, dass ihre Handlungen im Gesetzesrahmen verlaufen.

Artikel 3 - Entscheidungen des Kollegiums in Angelegenheiten der Organisation und Handlungen müssen durch den Heroldsbeamten gebilligt werden, Angelegenheiten der Heraldikregeln vom Heroldsbeamten, nachdem die Billigung durch den Obersten Heroldsbeamten erfolgt ist.



Seine Tätigkeiten und Befugnisse

Artikel 4 -
Das Kollegium der Armbrustschützen ist der Garant der feudalen und heraldischen Gesetze und Gebräuche in den päpstlichen Staaten.

Artikel 5 - Das Kollegium der Armbrustschützen allein ist befugt über die Natur, Wappen und Vergabe von Lehen innerhalb der päpstlichen Staaten zu befinden.

Artikel 6 - Das Kollegium der Armbrustschützen erklärt Wappen und Wappenschilde der päpstlichen Adligen für gültig.

Artikel 7 - Das Kollegium der Armbrustschützen allein hat die Kompetenz Ausstattung, Ornamente und heraldische Objekte, die zur Unterscheidung der päpstlichen Adligen notwendig sind, zu schaffen.

Artikel 8 - Wappen und Siegel, die innerhalb des Kollegiums der Armbrustschützen benötigt werden, sind mit Zeitpunkt der Veröffentlichung durch den Herold gültig.


Sein Hauptsitz und Register

Artikel 9 - Das Kollegium der Armbrustschützen hat seinen Sitz in der Römischen Kanzlei am Palazzo San Benedetto.


Artikel 10 - Die "Allgemeinen Register" des Klerus und der Heiligen Armeen werden unter alleiniger Kontrolle des Kollegiums der Armbrustschützen identifiziert und präsentiert:

  • die Karten der päpstlichen Staaten
  • Die Register des berittenen Adels
  • Die Register des senatorischen Adels
  • Das genealogische Register des päpstlichen Adels
  • Eine Liste heraldischer Ornamente, die dem päpstlichen Adel vorbehalten sind
  • Die Liste der heraldischen Verträge.


Artikel 11 - Entscheidungen betreffend Eintragungen von spezifischen heraldischen Ornamenten, welche mit dem päpstlichen Adel verbunden sind, werden allein vom Obersten Heroldsbeamten vorgenommen.


Die Herolde und die heraldischen Leitungen

Artikel 12 - Es gibt vier heraldische Leitungen:

  • Die Heraldiker oder Provinzherold: Er verwaltet eine oder mehrere Provinzen der päpstlichen Staaten. Seine Aufgabe ist es sicher zu stellen, dass das Register des Adels, dessen Registration sowie auxiliaren Eide und Wappen der Adligen ihrer Povinzen gepflegt werden.
  • Der senatorische Herold: Es liegt in seiner Verantwortung die Register des senatorischen Adels zu pflegen, sowie Waffen und Wappen von senatorischen Adligen zu verzeichnen und zu schaffen.
  • Der genealogischen Herold: Er stellt die Erfassung und die Archivierung adliger Abstammungslisten des päpstlichen Adels sicher.
  • Der Herold des Turnierkampfes: Er stellt die Erfassung und die Listung, sowie die Organisation und Beobachtung von Turnieren in notwendiger Rangfolge unter der Schirmherrschaft des douveränen Pontifex sicher.


Artikel 13 - Päpstlich Herolde müssen einen Eid gegenüber dem Obersten Heroldsbeamten und dem Heroldsbeamten leisten.

Artikel 14 - Die päpstlichen Herolde tragen hinter ihrem Wappen Schragen in Übereinstimmung mit der ersten gemeinsamen Rechtsverordnung. "Zwei weiße, samtene Hermesstäbe", verziert mit einem dreieckigen Punkt mit ovalen Kanten in Zinoberrot.

Über das Adelsgerichtswesen

Artikel 15 - Die Organisation der heraldischen und jene den Adel betreffende Justiz in den päpstlichen Staaten wird vom Gericht von Héliée sicher gestellt. Seine Statuten sind im auxiliaren Kontext, welcher in den Registern des päpstlichen Kollegiums der Heraldik enthalten ist, definiert.

Artikel 16 - Der Beamte der Heliasten wird unter den päpstlichen Herolden ausgewählt; er wird vom Obersten Heroldsbeamten oder vom Heroldsbeamten ernannt oder entlassen.

Kanonischer Text über « Die höchsten Regierung des Heiligen Stuhls »,
Gegeben und überarbeitet vom Heiligen Kollegiums in Rom unter dem Pontifikat des Heiligen Vaters Innocent VIII am 23. Tage des Mai im Gnadenjahr MCDLV.

Lezte Veränderung am 23. Tag des Monats Mai im Jahre des Herren MCDLXIII.

Zuerst veröffentlicht von Arnault d'Azayes, Kardinal-Camerlengo, am 23. Tag des Monats Mai Im Jahre des Herren MCDLV.

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De Sanctae Sedis summo administratione
Päpstliche Bulle "Von der höchsten Regierung des Heiligen Stuhls".
- Fortsetzung -


Buch 5: Die höchsten Institutionen der Kirche



5.6: Das päpstliche Kanzleramt oder Staatssekretariat

Teil IV: Das Offizium des Großkämmerers

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De Sanctae Sedis summo administratione
Päpstliche Bulle "Von der höchsten Regierung des Heiligen Stuhls".
- Fortsetzung -


Buch 5: Die höchsten Institutionen der Kirche



5.6: Das päpstliche Kanzleramt oder Staatssekretariat

Teil V: Das Offizium des Index

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MessagePosté le: Dim Juin 05, 2016 12:31 am    Sujet du message: Répondre en citant

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De Sanctae Sedis summo administratione
Päpstliche Bulle "Von der höchsten Regierung des Heiligen Stuhls".
- Fortsetzung -


Buch 5: Die höchsten Institutionen der Kirche



5.6: Das päpstliche Kanzleramt oder Staatssekretariat

Teil VI: Das Offizium der Presse, Journale und Pergamente

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MessagePosté le: Dim Juin 05, 2016 12:31 am    Sujet du message: Répondre en citant

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De Sanctae Sedis summo administratione
Päpstliche Bulle "Von der höchsten Regierung des Heiligen Stuhls".
- Fortsetzung -


Buch 5: Die höchsten Institutionen der Kirche



5.6: Das päpstliche Kanzleramt oder Staatssekretariat

Teil VII: Die römische Bibliothek

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MessagePosté le: Dim Juin 05, 2016 12:32 am    Sujet du message: Répondre en citant



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De Sanctae Sedis summo administratione
Päpstliche Bulle "Von der höchsten Regierung des Heiligen Stuhls".
- Fortsetzung -


Buch 5.7: Das Ministerium der neuen und wachsenden Kirchengemeinden


Begriffs- und Grundsatzbestimmungen

Artikel 1: Das Ministerium der neuen und wachsenden Kirchengemeinden ist ein bestelltes Offizium, welches von der Kurie geschaffen wurde, um mit den neu entstandenen und kleineren Aristotelischen Gemeinden zu arbeiten.

    - Artikel 1.1: Das Ministerium wird von den römischen Kardinälen, welche Generalvollmächtigte Prälaten genannt werden, verwaltet.

    - Artikel 1.2: Die Kurie gewährt dem Ministerium spezielle Rechte, welche mit den speziellen Pflichten desselben verbunden sind.

    - Artikel 1.3: Das Ministerium arbeitet mit den Kongregationen der Heiligen Aristotelischen Kirche betreffend der Angelegenheiten und den Gegebenheiten zusammen. Dies geschieht in Verbindung mit ihren geeigneten Bereichen und besonderen Pflichten.


Artikel 2: Die Hauptziele des Ministeriums sind:

  • die Entwicklung der religiösen Integration in den Regionen, die noch nicht zur Heiligen Aristotelischen Kirche gehören;
  • die Kirchen bei all ihren Problemen und speziellen Bedürfnissen zu unterstützen.


    - Artikel 2.1: Das Ministerium nimmt Kontakt zu den Einwohnern der Länder auf, wo sie um Vermittlung gebeten werden.

    - Artikel 2.2: Das Ministerium führt sie an die Aristotelische Kirche und ihr Dogma heran.

    - Artikel 2.3: Das Ministerium bewältigt die Integration der Aristotelischen Kirche oder der anerkannten autonomen Aristotelischen Kirche, gemäß und in Übereinstimmung mit dem Kanonischen Recht.

    - Artikel 2.4: Das Ministerium bearbeitet jedes Abkommen der Kongregation vor den existierenden Gruppen und Führern, bis ordentliche Beamte ernannt wurden.

    - Artikel 2.5: Das Ministerium verwaltet die Kirchen ohne Konsistorium und ohne episkopale Versammlung.


Interne Struktur

Artikel 3: Das Ministerium wird durch die generalbevollmächtigen Prälaten geleitet und verwaltet den Rat der neuen und wachsenden Kirchen. Die Mitglieder des Rates sind:

  • Die generalbevollmächtigen Prälaten;
  • Die Legaten, bevorzugt einer für jede Sprachzone oder jeden Bereich der Unterstützung erfragt;
  • Die Abgesandten, einer für jede Kongregation, welche die Aufgabe haben als Verbindung zwischen dem Ministerien, ihren Kongregationen und Legaten zu sein.


Artikel 4: Um Legat zu werden, muss sich der Kandidat direkt beim Rat bewerben.

    - Artikel 4.1: Die Bewerber müssen Kleriker der Aristotelischen Kirche sein.

    - Artikel 4.2: Die Bewerber müssen in der Lage sein, ein fundiertes Wissen über das Kanonische Recht zu beweisen.

    - Artikel 4.3: Die Bewerber müssen einen Abschluss in römischer Diplomatie und einen Abschluss in Theologie besitzen.

    - Artikel 4.4: Die Bewerber müssen mehrsprachig sein (zusätzlich zu ihrer Muttersprache müssen sie die "lingua franca"* sprechen und mindestens Basiswissen in der lokalen Sprache vorweisen können).

      N.B.: Englisch wird hier als lingua franca genannt.


Artikel 5: Die Bewerbung muss öffentlich an das Ministerium für neue und wachsende Kirchen gerichtet werden.

Artikel 6: Die Ernennung wird vom Rat der neuen und wachsenden Kirchen und den Generalbevollmächtigen Prälaten verabschiedet.

Von den Verantwortungen und den Aufgaben

Artikel 7: Die Aufgaben der Generalbevollmächtigten Prälaten bestehen darin sich mit allen Gebieten zu befassen, deren oberster religiöser Sitz vakant ist oder nie besetzt wurde, oder mit ekklesialer Begleitung in Gebieten in denen der Aufbau einer ekklesialen Struktur schwierig ist unterstützend zu wirken. Wie der Name besagt wird der jeweilige Generalbevollmächtigte Prälat die vollkommene Macht haben und er/sie wird in diesem Gebiet die drittwichtigste Gestalt der Kirche sein; er/sie ist Botschafter des Papstes und der Kirche.

[list]- Artikel 7.1: Die vierfältigen Ursachen/das ursächliche Quadrichon:
Die Materialursache = Er/Sie ist römischer Elektor-Kardinal.
Die Wirkursache = Er/Sie wird vom Kardinalskollegium oder direkt vom Papst ernannt.
Die Formursache = Er/Sie wird vom Camerlengo oder dem Erzdiakon von Rom inthronisiert.
Die Zweckursache = Er/Sie repräsentiert die neuen und wachsenden Kirchen.


Artikel 8: Die Abgesandten - Die vierfältigen Ursachen/das ursächliche Quadrichon:
Die Materialursache = Sie sind Kleriker, die Mitglied ihrer römischen Kongregation mit aktiver Erfahrung* sind, welche die Dauer von 4 Monaten übersteigt oder Kanzler dieser Kongregation waren.
Die Wirkursache = Sie werden vom Kanzler ihrer Kongregation und von den Generalbevollmächtigten Prälaten ernannt.
Die Formursache = Sie werden vom Rat der neuen und wachsenden Kirchen inthronisiert.
Die Zweckursache = Sie repräsentieren ihre Kongregation und sie sind berufen, um die Arbeit der Legaten in Zusammenarbeit mit den Generalbevollmächtigten Prälaten zu koordinieren und zu leiten.

    N.B.: "Aktive Erfahrung" meint, dass es bezeugte Beweise und Nachweise seiner Arbeit innerhalb der Hallen der Kongregation gibt.


Artikel 9: Die Legaten - Die vierfältigen Ursachen/das ursächliche Quadrichon:
Die Materialursache = Sie sind Kleriker, die Mitglied ihrer römischen Kongregation mit aktiver Erfahrung* sind, welche die Dauer von 4 Monaten übersteigt oder Kleriker, die an der Zusammenarbeit mit dem Ministerium interessiert sind. Sie haben einen Abschluss in römischer Diplomatie und einen Abschluss in Theologie.
Die Wirkursache = Sie werden von den Generalbevollmächtigten Prälaten ernannt.
Die Formursache = Sie werden von den Generalbevollmächtigten Prälaten inthronisiert.
Die Zweckursache = Sie werden ernannt, um die Gesprächsführung der Integration der Aristotelischen Kirche in der Region unter ihrer Verantwortung zu koordinieren und zu leiten.

    N.B.: "Aktive Erfahrung" meint, dass es bezeugte Beweise und Nachweise seiner Arbeit innerhalb der Hallen der Kongregation gibt.


Kanonischer Text über « Die höchsten Regierung des Heiligen Stuhls »,
Gegeben und überarbeitet vom Heiligen Kollegiums in Rom unter dem Pontifikat des Heiligen Vaters Eugene V., am 28. Tag des Monats Mai im Gnadenjahr MCDLV.

Letzte Änderung und Zustimmung des Heiligen Kollegiums am 1. Tag des Monats April, einem Freitag im Gnadenjahr MCDLXIV.

Gesiegelt und veröffentlicht von Seiner Eminenz Endymion d'Abbadie, Kardinal Vizekanzler, am 2. Tag des Monats April, einem Samstag, im Gnadenjahr MCDLXIV, am Tag des Heiligen Abysmo.

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Policarpo



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MessagePosté le: Sam Déc 01, 2018 1:45 am    Sujet du message: Romano Pontifici Eligendo Répondre en citant

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    Romano Pontifici Eligendo
    Über die Vakanz des Apostolischen Stuhls und zur Wahl des römischen Papstes




    Einschränkungen

    Die Wahl des Papstes, der als Nachfolger des heiligen Titus für den römischen Stuhl der Stellvertreter Gottes auf Erden, der höchste Hirte und das sichtbare Haupt der ganzen Kirche ist, hat immer besondere Aufmerksamkeit erhalten. Gerade wegen dieser schweren Pflicht wurden Bestimmungen erlassen, um die Legitimität der Wahl und die Freiheit der Wähler zu gewährleisten.

    Nach der Tradition der Römischen Kirche muss das für die Wahl des Papstes zuständige Kollegium dauerhaft und so beschaffen sein, dass es wirksam handeln kann, sobald der Apostolische Stuhl frei wird. Da es notwendig ist, eine vorkonstituierte und nicht zu umfassende Wählerschaft zu haben, die einfach und sofort einberufen werden kann, wie es manchmal in kritischen Momenten für die Kirche und das Papsttum vorkommen kann, ist es notwendig die Möglichkeit auszuschließen, dass die Wähler des Papstes während der Vakanz des Apostolischen Stuhles gewählt oder ernannt werden.

    Wir glauben daher, dass wir bestimmte Normen für die Wahl des Papstes überarbeiten müssen, damit sie der gegenwärtigen Situation und dem Wohl der Kirche entsprechen, indem wir den Grundsatz bestätigen, dass die Wahl des römischen Papstes nach der alten Tradition in die Zuständigkeit der Kirche von Rom fällt, d.h. des Kardinalskollegiums, das sie vertritt.



    Teil I. Die Vakanz des Apostolischen Stuhls

    Kan. 1 : Die Vakanz des Apostolischen Stuhls ist die Zeit, in der kein Papst zur Besetzung des Thrones von Titus ernannt wurde. Die Sede Vacante dauert, bis ein neuer Papst gewählt wird.

    Kan. 2 : Während der Amtszeit des Apostolischen Stuhls bleibt die Kirchenleitung dem Heiligen Kardinalskollegium für die alleinige Verwaltung der gewöhnlichen und dringenden Angelegenheiten und für die Vorbereitung von allem, was für die Wahl des neuen Papstes notwendig ist, anvertraut.

    Kan. 3 : Das Kardinalskollegium hat daher in dieser Zeit keine Befugnisse oder Zuständigkeiten in Angelegenheiten, die dem amtierenden Papst zuzuschreiben sind, außer in dem vom Kirchenrecht ausdrücklich erlaubten Umfang.

    Kan. 4 : Alle Kardinäle, die für die Dikasterien und Kongregationen der Römischen Kurie verantwortlich sind, bleiben im Dienst, darunter der Kardinal Camerlengo und der Erzdiakon von Rom.

    Kan. 5 : Der Kardinal Camerlengo ist für die Pflege und Verwaltung der weltlichen Güter und der Rechte des Heiligen Stuhls verantwortlich. Er muss den Tod des Papstes offiziell erklären und ihn öffentlich der Allgemeinheit der Gläubigen verkünden.

    Kan. 6 : Der Dekan des Kardinalskollegiums ist verantwortlich für die Gründung der Konklave. Er ist auch verantwortlich für die Beerdigung des verstorbenen Papstes.


    Teil II. Die Wahl des römischen Papstes

    Kan. 7 : Das Recht, den Papst zu wählen, steht nur den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche zu, die zu Beginn der Vakanz des Apostolischen Stuhls im Amt sind.

    Kan. 8 : Kardinäle, die nach Beginn der Vakanz des Apostolischen Stuhls ernannt wurden, dürfen nicht am Konklave teilnehmen. Sie haben daher während der Wahl keine aktiven oder passiven Rechte.

    Kan. 9 : Jegliche Intervention durch andere kirchliche Würden oder weltliche Autoritäten jeglichen Grades oder jeder Ordnung ist absolut ausgeschlossen und verboten, unter der Strafe der Exkommunikationlatae sententiae.

    Kan. 10 : Die Wahl des Papstes muss im Konklave nach seiner Schließung und der Verkündigung des extra omnes erfolgen. Das Konklave wird nur in Rom, in der Nähe des Grabes des Heiligen Titus, abgehalten.

    Kan. 11 : Im Konklave ist die Anwesenheit von niemandem außer den stimmberechtigten Kardinälen erlaubt.

    Kan. 12 : Alle Kardinäle, die an der Konklave teilnehmen, sind unter der Strafe der Exkommunikation latae sententiae zur Geheimhaltung verpflichtet.

    Kan. 13 : Alle im Konklave anwesenden Kardinäle, Wähler, Suffragane oder Emeritierten haben das Stimmrecht.

    Kan. 14 : Alle am Konklave teilnehmenden Kardinäle, mit Ausnahme des Emeritus, sind automatisch Kandidaten. Ein Rücktritt ist unter keinen Umständen möglich.

    Kan. 15 : Die Wahl ist erfolgt, wenn einer der Kandidaten zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhält.


    Teil III. Die Annahme und Verkündigung des neuen Papstes

    Kan. 16 : Nachdem die Wahl nach kanonisch erfolgt ist, muss der Dekan des Heiligen Kollegiums um die Zustimmung der gewählten Person zu diesen Bedingungen bitten: "Acceptasne electionem de te canonice factam in Summum Pontificem? "[/i] Es ist die Tradition, dass der Auserwählte zweimal ablehnt, bevor er annimmt. Nachdem die Zustimmung erteilt wurde, fragt der Dekan: "Quo nomine vis vocari? "[/i] Der Auserwählte wird mit dem päpstlichen Namen antworten.

    Kan. 17 : Nach der Annahme ist der Auserwählte sofort Bischof der Kirche von Rom und gleichzeitig wahrer Papst und Oberhaupt der Gemeinschaft der Gläubigen; er kann volle und absolute Macht über die Weltkirche ausüben.

    Kan. 18 : Die Kardinäle kommen als Akt des Gehorsams nach vorne, um dem neugewählten Papst zu huldigen. Dann danken sie Gott; danach verkündet der Kardinal Camerlengo dem wartenden Volk den Namen des neuen Papstes, der unmittelbar danach den apostolischen Segen Urbi et Orbi erteilt.

    Kan. 19 : Das Konklave sowie die Sede Vacante enden, nachdem der neue Papst gewählt wurde und seine Zustimmung zu seiner Wahl gegeben hat.

    Kan. 20 : Der Papst wird vom Kardinal Camerlengo oder dem Erzdiakon von Rom gekrönt und übernimmt innerhalb einer angemessenen Frist die Kathedrale von Rom.



    Päpstliche Bulle über die Vakanz des Apostolischen Stuhls und die Wahl des römischen Papstes,
    Vom Heiligen Kardinalskollegium unter dem Pontifikat des Allerheiligsten Vaters Innocent VIII. am Freitag dem 11. Mai des Gnadenjahres MCDLVXI, in Rom verliehen und ratifiziert.
    Veröffentlicht von Seiner Eminenz Alfonso Augusto di Foscari Widmann d'Ibelin, Kardinal Erzdiakon von Rom, am Samstag den 12. Mai des Gnadenjahr MCDLXVI.


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