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[D] Buch 4 - ARCHIVIEREN - In medio stat Virtus

 
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Kayon



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MessagePosté le: Dim Fév 10, 2013 2:02 pm    Sujet du message: [D] Buch 4 - ARCHIVIEREN - In medio stat Virtus Répondre en citant

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In medio stat Virtus
Apostolische Verfassung - "Die Tugend steht in der Mitte"





Buch 4 : Die Justiz der Kirche


Teil I : Allgemeines und Zuständigkeiten/Befugnisse


Allgemeines

Artikel 1: Die Justiz der Kirche wird durch die Kongregation der heiligen Inquisition, einem römischen Dikasterium, verwaltet, welches von einem Kardinal-Großinquistor geführt wird.

Artikel 2:Die Justiz der Kirche ist ein allgemeiner Bestandteil der Justiz der Königreiche und unterliegt daher gleicherweise deren moralischen Geboten/Imperativen, niedergeschrieben im „Richtervertrag“, wobei sie an ihrer Stellung und Aufgabe festhält.

Zuständigkeiten/Befugnisse

Artikel 3: Die Justiz der Kirche ist zuständig für alle Verletzungen des Dogmas, der Doktrinen und des Kanonischen Rechts der Aristotelischen, Universalen und Römischen Kirche. Sie äußert sich zur Rechtgläubigkeit der Taten, die man an sie herangetragen hat, um sie zu beurteilen.

Artikel 4: Die Zuständigkeit der Justiz der Kirche erstreckt sich ebenso weit wie der Schatten von Aristoteles und kann auf die Gesamtheit der Pfarrgemeinden der "Königreiche" ausgeübt werden.

Artikel 5: Ein Jeder kann, sofern nicht anders von den zuständigen Behörden bestimmt, Kläger, Beschuldigter oder Zeuge sein.

Artikel 6: Bei der Gliederung ihrer Rechtsquellen zieht die Justiz der Kirche die Quellen in der folgenden, nach ihrer Gewichtung geordneten Reihenfolge heran:
- Die aristotelischen Dogmen
- Die Doktrinen
- Das Kanonische Recht
- Abkommen, Verträge oder Konkordate, die durch die zuständigen Autoritäten der Kirche für rechtsgültig erklärt wurden
- Das Gewohnheitsrecht
- Rechtsbräuche

Rechtsprechung und Zuständigkeitsbereich

Artikel 7: Die kirchliche Justiz besteht aus einer ordentlichen Rechtsprechung und einer Sonderrechtsprechung.

Artikel 8: Das Recht der ordentliche Rechtsprechung wird in erster Instanz durch das bischöfliche Offizialat, in zweiter Instanz durch die Apostolische Rota gesprochen.

Artikel 9:Das Recht der Sonderrechtsprechung wird durch das Inquisitionsgericht, in zweiter Instanz durch das päpstliche Tribunal gesprochen.

Kanonischer Text über die Justiz der Kirche.
Gegeben und für rechtskräftig erklärt in Rom durch das Heilige Kollegium unter dem Pontifikat Seiner Heiligkeit Papst Eugen V, am Sonntag den zehnten Tag des Januar, im Gnadenjahr MCDLVIII.

Die erste Veröffentlichung durch Seine Eminenz, den verstorbenen Bruder Nico, am Donnerstag den dritten Tag des August im Jahr MCDLIV; überarbeitet, gesiegelt und erneut veröffentlicht durch Seine Eminenz Aaron de Nagan, Kardinal-Kanzler und Vorsitzender des Heiligen Kollegiums, am Freitag den neunzehnten Tag des März im Gnadenjahr MCDLVIII.


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Dernière édition par Kayon le Dim Fév 10, 2013 2:43 pm; édité 4 fois
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Kayon



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MessagePosté le: Dim Fév 10, 2013 2:35 pm    Sujet du message: Répondre en citant

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Buch 4: Die Justiz der Kirche


Teil II: Über das bischöfliche Offizialat


Allgemeines

Artikel 1: Es gibt ein bischöfliches Offizialat pro Diözese. Die Einrichtung des Offiziums fällt in die Ermessenszuständigkeit des Bischofs der Diözese ungeachtet jedes Konkordats oder besonderer Abkommen. Das bischöfliche Offizialat, das der Autorität des Erzbischofs untersteht, wird Erzbischöfliches Offizialat genannt. Es gleicht jeden Mangel der Suffragan-Bischöflichen Offizilate aus.

Zusammensetzung

Artikel 2: Das bischöfliche Offizialat setzt sich zusammen aus:
- Dem Bischof der Diözese und zwei Offizialen. Abweichend davon kann ein Offizial durch ein Kleriker der Provinz ersetzt werden, wenn die Umstände es erfordern, insbesondere, wenn er eine Partei im Prozess ist.
- Dem kirchlichen Ankläger mit Unterstützung des Vidames der kirchlichen Provinz, zu welcher das bischöfliche Offizialat gehört.

Artikel 3: Der Vorsitz wird von dem Bischof der Diözese wahrgenommen. Wenn der Bischof Partei des Prozesses ist muss der Fall zum Offizium des Erzbischof oder zu einem anderen Offizium verwiesen werden.

Artikel 4: Der kirchliche Ankläger wird vom Bischof der Diözese zu dem das Offizialat gehört mit der Zustimmung der Kongregation der Heiligen Inquisition, deren vorgesehene Bedingungen in den internen Regelungen der Kongregation definiert sind, auf Lebenszeit ernannt. Er kann von einem Kardinal-Inquisitor auf einen ausführlichen Brief des Bischofs, dem Vorsitzenden des Offizialats, hin abgesetzt werden.

Artikel 5: Der Vidame ist damit betraut darauf zu achten, dass die Strafe Anwendung findet, vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen der Urteils.

Artikel 6: Der Offizial wird vom Bischof des Offizialats ernannt, ergebend aus seiner Kenntnis des Kanonischen Rechts. Er ist notwendigerweise ein Kleriker. Er assistiert dem Bischof, beratschlagt sich mit ihm und sieht sich mit dem bischöflichen Ankläger zuständig Archive zu führen und Kopien an die Kongregation der Heiligen Inquisition sowie an das zuständige päpstliche Konsistorium zu leiten.

Artikel 7: Im Fall in dem das Offizialat nicht vollzählig tagen kann ist es dem Bischof vorbehalten entweder den Prozess vor das erzbischöfliche Offizialat zu schicken, oder im Falle der Abwesenheit eines bischöflichen Anklägers einen allgemeinen kirchlichen Ankläger oder einen Missus Inquisitionis , der als solcher handelt, durch die Kongregation der Heiligen Inquisition damit zu beauftragen, um ihn zu ersetzen.

Territoriale Zuständigkeiten/Befugnisse

Artikel 8: Das bischöfliche Offizialat ist zuständig für die Handlungen,die in den Pfarrgemeinden der Diözese über die sie die Amtsgewalt verfügt oder durch Gemeindemitglieder wohnhaft in der genannten Diözese, verübt wurden. Im Falle des Streits vergibt die Kongregation der Heiligen Inquisition oder mangels Alternativen das zuständige päpstliche Konsistorium den Prozess an das geeignetste/fähigste Gericht.

Anrufung

Artikel 9: Jede Klage oder Anfrage vor dem bischöflichen Offizialat muss beim bischöflichen Ankläger oder seinen Bediensteten eingereicht werden.

Artikel 10: Die Anrufung des Offizialats wird durch den bischöflichen Ankläger gewährleistet, dieser kann mit seinem eigenen Vorgesetzten vor das Offizialat gehen, beauftragt durch einen Verantwortlichen der Kongregation der Heiligen Inquisition, durch das päpstliche Konsistorium oder durch einen Kardinal.

Kanonischer Text über die Justiz der Kirche,
Gegeben und für rechtsgültig erklärt in Rom durch das Heilige Kardinalskollegium unter dem Pontifikat des Heiligen Vaters Eugene V, am Sonntag den Zehnten des Monats Januar im Jahr der Gnade MCDLVIII.

Veröffentlicht durch Seine verstorbene Eminenz Bruder Nico am Donnerstag den dritten des Monats August, im Jahre MCDLIV; überarbeitet, gesiegelt und neuerlich veröffentlicht durch seine Eminienz Aaron de Nagan, Kardinal-Kanzler und Vorsitzender des Heligen Kollegiums, Freitag, dem neunzehnten des März im Jahr der Gnade MCDLVIII.


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MessagePosté le: Dim Fév 10, 2013 2:38 pm    Sujet du message: Répondre en citant

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Buch 4: Die Justiz der Kirche


Teil IV: Vom außerordentlichen Gericht der Inquisition/ Vom Inquisitionstribunal



Artikel 1: Das außergewöhnliche Inquisitionstribunal oder Gericht der Inquisition wird von einem Kardinal Inquisitor oder einem Missus Inquisitionis, genannt "Inquisitor", gebildet. Seine Verhandlung findet am Ort der Untersuchung statt. Der Inquisitor bekleidet gleichzeitig den Vorsitz und die Anklage des Prozesses.

Artikel 2: Der Missus Inquisitionis wird von einem Kardinal Inquisitor beauftragt.

Artikel 3: Der Inquisitor führt die Beweisaufnahmen im Geheimen durch. Er sammelt Beweise, befragt die Parteien und die Zeugen, protokolliert die Geständnisse. Er urteilt über die Zweckmäßigkeit der Strafverfolgung und verfasst eine Anklageschrift.

Artikel 4: Ein bischöfliches Offizialat, das bereits über den Rechtsfall entscheidet, dessen sich der Inquisitor de facto bemächtigt hat, gibt die Rechtssache, die sie in Untersuchung hat, zu Gunsten der außerordentlichen Rechtsprechung ab.

Artikel 5: Der Inquisitor kann, in Fällen wo nur die Geständnisse des Angeklagten es erlauben die Schuld oder die Unschuld festzustellen, von Folter Gebrauch machen. Die (Ausführung der) Folter darf nicht zum Vergießen von Blut, Herbeiführen des Todes oder andauernden Gebrechen führen.

Artikel 6: Es liegt im Ermessens- und Zuständigkeitsbereich des Inquisitors den Prozess so gut er kann vor jeder Einflussnahme zu schützen, wenn möglich soll er den Bischof der Diözese, wo das Inquisitionstribunal tagt, an der Führung des Prozesses teilhaben lassen, ausgenommen der Heilige Stuhl oder der Kardinal – Camerlengo, der ein Bischofsbüro leitet.

Artikel 7: Vor dem Inquisitionstribunal hat der Angeklagte die Möglichkeit sich von einem Beirat helfen zu lassen, dieser muss ein aristotelischer Rechtsgläubiger sein.

Artikel 8: Das Verfahren am Inquisitionstribunal folgt dem Vorbild des Inquisitionsprozesses.



Kanonischer Test über die Justiz der Kirche,
Gegeben und für rechtsgültig erklärt in Rom durch das Heilige Kardinalskollegium unter dem Pontifikat des Heiligen Vaters Eugene V, am Donnerstag den Achtzehnten des Monats Februar im Jahr der Gnade MCDLVIII.

Erstveröffentlicht durch Seine verstorbene Eminenz Bruder Nico am Donnerstag den Dritten des Monats August, im Jahre MCDLIV; überarbeitet, gesiegelt und neuerlich veröffentlicht durch seine Eminenz Aaron de Nagan, Kardinal-Kanzler und Vorsitzender des Heiligen Kollegiums, am Sonntag, dem neun des Mai im Jahr der Gnade MCDLVIII.


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MessagePosté le: Dim Fév 10, 2013 2:40 pm    Sujet du message: Répondre en citant

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Buch 4: Die Justiz der Kirche



Teil VI: Vom Verfahrensablauf


Der Verfahrensweg vor dem Offizialat

Artikel 1: Die Anrufung des Offizialats wird durch einen kirchlichen Ankläger, ob eine Klage eingereicht wurde oder nicht, sichergestellt.

Artikel 2: Der kirchliche Ankläger hat die Last der Beweisaufnahme/Untersuchung des Prozesses, die er im Geheimen leitet. Er sammelt die Beweise, befragt die Parteien und die Zeugen und protokolliert die Geständnisse. Er urteilt über die Zweckmäßigkeit der Strafverfolgung und verfasst und liest die Anklageschrift. Er ist nicht befugt Folter anzuwenden

Artikel 3: Der Angeklagte hat die Möglichkeit sich von einem Anwalt aristotelischen Glaubens beraten zu lassen, kirchlich oder nicht, sobald der Ankläger über die Zweckmäßigkeit der Strafverfolgung entscheidet und den ganzen Verfahrensweg lang.

Artikel 4: Die behaltenen Belastungen und der Wortlaut der befundenen Anschuldigungen, müssen der Verteidigung mitgeteilt werden, sobald sie die Anfrage stellt.

Artikel 5: Das Tribunal hört in einer öffentlichen Sitzung die Plädoyers des kirchlichen Anklägers und der Verteidigung.

Artikel 6: Das Urteil wird gefällt und die Strafe ausgesprochen nach Beschluss durch den Bischof, der sich darum kümmern muss zuvor die Meinung seiner Assistenten zu hören.

Artikel 7: Hat er Schuld gesprochen, kann der Angeklagte Berufung gegen die Entscheidung am Inquisitionstribunal einlegen. In diesem Falle leitet der kirchliche Ankläger den vollständigen Akt an die Kongregation der Heiligen Inquisition.

Artikel 8: Der kirchliche Ankläger kann, nach seinem Belieben, Berufung gegen die Entscheidung des Offizialats vor dem päpstlichen Tribunal einlegen.


Inquisitionsprozess

Artikel 9: Die Inquisition hat zum Ziel Seelen zu retten. Um dies zu tun, besteht der Inquisitionsprozess aus sechs Teilen:
- Die Zeit der Gnade,
- Der Aufruf der Zeugen,
- Die Aussage der Zeugen,
- Das Verhör der Angeklagten, die den Prozess selbst eröffnen,
- Das Urteil der Aussöhnung für reuige Häretiker und die Verurteilung von daran festhaltenden Häretikern,
- Die Vollstreckung des Urteils.

Artikel 10: Die Zeit der Gnade wird durch den Inquisitor vor dem Prozess festgelegt und kann bis zu dreißig Tage dauern, während dieser kann jeder Schuldige von sich aus abschwören.

    - Artikel 10.1 : Während der Zeit der Gnade appelliert der Inquisitor an die Zeugen, entweder direkt oder an einem öffentlichen Platz durch einen Ausrufer.


Artikel 11 : Während der Aussage der Zeugen werden diese gehört. Von ihrer Aussage wird nur der Sinn notiert.

    - Artikel 11.1 : Obgleich in zivilen Tribunalen die Richter den Brauch haben die Zeugen dem Angeklagten gegenüberzustellen, um die Wahrheit aufzudecken, darf diese Methode nicht angewandt werden und ist in Inquisitionstribunalen nicht in Anwendung.

    - Artikel 11.2 : Der Zeuge zeigt jede persönlichen Involvierung in die häretischen Perversion des Beschuldigten an. Er muss schwören den aristotelischen Glauben zu hüten und jeder Häresie abschwören.

    - Artikel 11.3 : Wenn der Zeuge zugibt einige Sympathien für die Häresie gehabt zu haben, aber erkannte im Irrtum zu sein und bereut, wird er vom Zeugen zum Beschuldigen; seine Aussage wird Beichte, die zu einer feierlichen Abschwörung führt, gefolgt von einer Absolution versehen mit einer leichten Buße zur Zeit der Gnade. Ihm wird ein Bußbrief ausgestellt, zugleich ein Passierschein zu den kirchlichen Autoritäten und ein Glaubenszeugnis.

    N.B. : Die leichte Buße kann nach Befinden des Richters entweder das Tragen des Banners der Schande für eine bestimmte Zeit sein, oder eine Pilgerreise zahlenmäßig und in Länge proportional zur Schwere der bekannten Sünden.


Artikel 12 : Nach Ablauf der Zeit der Gnade wird jede Person, die von Häresie überzeugt, der Häresie schuldig oder der Apostasie schuldig ist und nicht selbst erscheint, zu einem Verdächtigen.

    - Artikel 12.1 : Unter den erwähnten Verdächtigen finden sich:
      - Die Häresiarchen (Anführer von Sekten),
      - Die Häretiker (die Gläubigen von Häresiarchen und Anhänger der Häresie),
      - Die Verdächtigen (die mit Eifer von den Häretikern künden),
      - Die Verheimlicher (die sich verpflichten die Häretiker nicht zu verraten),
      - Die Aufnehmer (die mindestens zwei Mal Häretiker um sie oder ihre Vereinigung zu schützen aufgenommen haben),
      - Die Verteidiger (welche die Häretiker in Worten oder Taten gegen die Inquisition verteidigen),
      - Die Rückfälligen (die zuvor bereits abgeschworen haben und in den Irrtum zurückfallen).


Artikel 13 : Das Wachrufen ist die öffentliche Vorladung von Verdächtigen vor die Instanz/das Gericht vor der Formalisierung der Anklage. Das Wachrufen hat das Ziel im Verdächtigen das Bewusstsein über die Schwere seines Fehlers zu schaffen und ihm zu erlauben von seinen Taten vor der Anklage abzuschwören. Es dient als öffentliches Merkzeichen zur Eröffnung des Prozesses.

Artikel 14 : Ob er spontan auf die Vorladung antwortet oder weil er verhaftet und geführt von manu militari (Soldaten) vor die Richter gebracht wird, der Verdächtige erscheint. Ihm werden die Zeugenaussagen, die ihn anklagen, vorgelesen ohne die Namen der Zeugen zu verraten.

Artikel 15 :Zuerst lässt der Inquisitor den Angeklagten auf das Buch der Tugenden schwören die Wahrheit zu sagen über alles was man ihn befragt.

Artikel 16 : Dann verlangt der Inquisitor vom Angeklagten die Dogmen, Doktrinen und Lehren der Aristotelischen Kirche anzuerkennen.

Artikel 17 : Der Angeklagte wird gefragt ob er weiß wessen und durch wen er angeklagt ist.

Artikel 18 : Der Inquisitor befragt anschließend den Angeklagten bis die Wahrheit gesagt wurde.

    - Artikel 18.1 : Hat der Angeklagte es in den Augen des Tribunals erreicht sich zu verteidigen, ist er frei.

    - Artikel 18.2 : Der Verdächtige ist schuldig. Er kann immer noch gestehen und bereuen, was vorherigen Fall wiederherstellt, aber es ist nicht länger die Zeit der Gnade, die Buße wird verändert und kann bis zur Mauer oder zum Gefängnis der Bußberufung gehen.

    N.B. : Es existieren die Bußen der Mauer: die lange Mauer, wobei der Kauf von Nahrung, das Besuchsrecht und Ausgang bewilligt sind; und die strenge Mauer, wobei der Schuldige auf Brot und Wasser eingeschränkt ist und Fußfesseln trägt.

    - Artikel 18.3 : Der Verdächtige gesteht nicht wird aber als schuldig erachtet. Ihn trifft sofort die Buße der Mauer unter den Bedingungen der strikten Mauer, bis zu einem neuerlichen Erscheinen vor Gericht. Wenn die Mauer den Beschuldigen dazu bringt zu gestehen, fällt man in die vorherigen Fälle.


Artikel 19 : Wenn der vorgeladene Verdächtige nicht erscheint, weil er sich versteckt, sich dem Widerstand anschließt oder das Exil wählt, wird er in Abwesenheit systematisch verurteilt als Häretiker durch endgültiges/rechtskräftiges Urteil. Dies impliziert die Konfiszierung seines Vermögens, das versteigert wird zu Gunsten der Obrigkeit, die die oberste geistliche Macht über den Ort an dem der Verurteilte wohnhaft war, inne hat.

    - Artikel 19.1 : Wenn er verhaftet wird, wird ihm der Richtspruch des Urteils zugestellt. Der Contumax - die Person verurteilt in Abwesenheit - wird zur ewigen Mauer unter den Bedingungen der strikten Mauer geschickt.


Artikel 20 : Für vollendete Häretiker gibt es drei Fälle:
- Der Häretiker schwört spontan ab: er wird zu einer einfachen Buße verurteilt. Der Eintritt in einen Orden kann zweckmäßig sein.
- Der Häretiker wird verhaftet, gesteht und leistet Abbitte: er wird zu einer einfachen Buße, die bis zur ewigen Mauer gehen kann, verurteilt.
- Der Häretiker wird verhaftet, aber in seinem Eigensinn bleibt er im Irrtum und verweigert abzuschwören: er wird als unbußfertig/unverbesserlicher Häretiker verurteilt mit Übergabe an den weltlichen Arm.


Das Urteil

Artikel 21 : Das Urteil wird dem Verurteilten feierlich vorgelesen, in der Regel an einem Sonntag am Ende des Gottesdienstes von der Kanzel oder am Kirchplatz vor einer großen Ansammlung von Leuten und religiösen und weltlichen Obrigkeiten. Es ist die allgemeine Strafpredigt, die mehrere Verurteilungen zusammenfassen kann.

Artikel 22 : Die Vollstreckung von zivilen Urteilen und dem Tod sind immer Werke der weltlichen Obrigkeit.

Kanonischer Text über die Justiz der Kirche
Gegeben und für rechtsgültig erklärt in Rom durch das Heilige Kardinalskollegium unter dem Pontifikat des Heiligen Vaters Eugene V, am Donnerstag den achtzehnten des Monats Februar im Gnadenjahr MCDLVIII.

Erstveröffentlicht durch Seine verstorbene Eminenz Bruder Nico am Donnerstag dem dritten des Monats August im Jahre MCDLIV; überarbeitet, gesiegelt und neuerlich veröffentlicht durch seine Eminenz Aaron de Nagan, Kardinal-Kanzler und Vorsitzender des Heiligen Kollegiums, am Montag, dem zehnten des Mai im Jahr der Gnade MCDLVIII.


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