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Endymion
Inscrit le: 13 Juil 2011 Messages: 6623 Localisation: Auch ou Rome
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Posté le: Mer Mar 23, 2016 8:08 pm Sujet du message: [D] Buch 4 - In medio stat Virtus |
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Teil I : Allgemeines, Zuständigkeiten und Befugnisse
Teil II : Über die Ordentliche Rechtsprechung
A : Über das Bischöfliche Offizialat
B : Über die Apostolische Pönitentiarie
C : Über die Römische Rota
D : Über das Päpstliche Gericht
Teil III : Über die Sonderrechtsprechung
A : Vom Inquisitionsgericht
B : Vom Hochgericht der Apostolischen Signatur
Teil IV : Vom Verfahrensablauf
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Endymion
Inscrit le: 13 Juil 2011 Messages: 6623 Localisation: Auch ou Rome
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Posté le: Mer Mar 23, 2016 8:12 pm Sujet du message: |
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In medio stat Virtus
Apostolische Verfassung « Die Tugend steht in der Mitte».
Buch 4 : Die Justiz der Kirche
Teil I : Allgemeines und Zuständigkeiten/Befugnisse
Allgemeines
Artikel 1: Die Justiz der Kirche wird durch die Kongregation der heiligen Inquisition, einem römischen Dikasterium, verwaltet, welches von einem Kardinal-Großinquistor geführt wird.
Artikel 2: Die Justiz der Kirche ist ein allgemeiner Bestandteil der Justiz der Königreiche und unterliegt daher gleicherweise deren moralischen Geboten/Imperativen, niedergeschrieben im „Richtervertrag“, wobei sie an ihrer Stellung und Aufgabe festhält.
Zuständigkeiten und Befugnisse
Artikel 3: Die Justiz der Kirche ist zuständig für alle Verletzungen des Dogmas, der Doktrinen und des Kanonischen Rechts der Aristotelischen, Universalen und Römischen Kirche. Sie äußert sich zur Rechtgläubigkeit der Taten, die man an sie herangetragen hat, um sie zu beurteilen.
Artikel 4: Die Zuständigkeit der Justiz der Kirche erstreckt sich ebenso weit wie der Schatten von Aristoteles und kann auf die Gesamtheit der Pfarrgemeinden der bekannten Welt ausgeübt werden.
Artikel 5: Ein Jeder kann, sofern nicht anders von den zuständigen Behörden bestimmt, Kläger, Beschuldigter oder Zeuge sein.
Artikel 6: Bei der Gliederung ihrer Rechtsquellen zieht die Justiz der Kirche die Quellen in der folgenden, nach ihrer Gewichtung geordneten Reihenfolge heran:
- Die aristotelischen Dogmen
- Die Doktrinen
- Das Kanonische Recht
- Abkommen, Verträge oder Konkordate, die durch die zuständigen Autoritäten der Kirche für rechtsgültig erklärt wurden
- Das Gewohnheitsrecht
- Rechtsbräuche
Rechtsprechung und Zuständigkeitsbereich
Artikel 7: Die kirchliche Justiz besteht aus einer ordentlichen Rechtsprechung und einer Sonderrechtsprechung.
Artikel 8: Die Kirchliche Justiz kennt sechs verschiedene Gerichte:
- Das Bischöfliche Offizialat,
- Die Apostolische Pönitentiarie,
- Das Inquisitionsgericht,
- Das Gericht der Römischen Rota,
- Das Hochgericht der Apostolischen Signatur,
- Das Päpstliche Gericht.
Artikel 9: Die Ordentliche Gerichtsbarkeit wird in erster Instanz, für die Gläubigen durch das Bischöfliche Offizialat und für die Kleriker durch die Apostolische Pönitentiarie ausgeübt. Die Ordentliche Gerichtsbarkeit wird in zweiter Instanz für die Gläubigen und für die Kleriker durch die Römische Rota ausgeübt.
Artikel 10: Die Sonderrechtsprechung wird in erster Instanz durch das Inquisitionsgericht und in zweiter Instanz durch das Hochgericht der Apostolischen Signatur ausgeübt.
Artikel 11: Über die Kardinäle wird, unabhängig von ihrem Status, die ordentliche Rechtsprechung in erster und einziger Instanz immer durch das Päpstliche Gericht; die Sonderrechtsprechung in erster und einziger Instanz immer durch das Hochgericht der Apostolischen Signatur verübt.
Kanonischer Text über die Justiz der Kirche.
Gegeben und für rechtskräftig erklärt in Rom durch das Heilige Kollegium unter dem Pontifikat Seiner Heiligkeit Papst Eugen V, am Sonntag den zehnten Tag des Januar, im Gnadenjahr MCDLVIII.
Die erste Veröffentlichung durch Seine Eminenz, den verstorbenen Bruder Nico, am Donnerstag den dritten Tag des August im Jahr MCDLIV; überarbeitet, gesiegelt und erneut veröffentlicht durch Seine Eminenz Aaron de Nagan, Kardinal-Kanzler und Vorsitzender des Heiligen Kollegiums, am Freitag den neunzehnten Tag des März im Gnadenjahr MCDLVIII; überprüft, gesiegelt und erneut veröffentlicht durch seine Eminenz Aaron de Nagan, Erzkanzler des Apostolischen Sitzes und Vorsitzender des Heiligen Kollegiums, am [...] den [...] im Gnadenjahr MCDLXIII.
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Endymion
Inscrit le: 13 Juil 2011 Messages: 6623 Localisation: Auch ou Rome
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Posté le: Mer Mar 23, 2016 8:14 pm Sujet du message: |
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In medio stat Virtus
Apostolische Verfassung « Die Tugend steht in der Mitte ».
Buch 4 : Die Justiz der Kirche
Teil II: Über die Ordentliche Rechtsprechung
Die Ordentliche Rechtsprechung ist einer von zwei Teilen der kirchlichen Rectsprechung. Sie befasst sich mit allen Vergehen gegen das Dogma, die Doktrinen und das kanonische Recht. Die Ordentliche Rechtsprechung wird von vier verschiedenen Gerichten ausgeübt, je nach der Natur des Vorwurfs und des Angeklagten. So wird die Ordentliche Rechtsprechung in erster Instanz über die Gläubigen durch das Bischöfliche Offizialat und über die Kleriker durch die Apostolische Pönitentiarie ausgeübt. Die Ordentliche Rechtsprechung wird in zweiter Instanz über die Gläubigen und die Kleriker durch die Römische Rota verübt (Artikel 4-I-9). Die Ordentliche Rechtsprechung wird in einziger Instanz über die Kardinäle durch das Päpstliche Gericht verübt (Artikel 4-I-11).
Abschnitt A : Über das bischöfliche Offizialat
Allgemeines
Artikel 1: Es gibt ein bischöfliches Offizialat pro Diözese. Die Einrichtung des Offiziums fällt in die Ermessenszuständigkeit des Bischofs der Diözese ungeachtet jedes Konkordats oder besonderer Abkommen. Das bischöfliche Offizialat, das der Autorität des Erzbischofs untersteht, wird Erzbischöfliches Offizialat genannt. Es gleicht jeden Mangel der Suffragan-Bischöflichen Offizialate aus.
Zusammensetzung
Artikel 2: Das bischöfliche Offizialat setzt sich zusammen aus:
- Dem Bischof der Diözese und zwei Offizialen. Abweichend davon kann ein Offizial durch ein Kleriker der Provinz ersetzt werden, wenn die Umstände es erfordern, insbesondere, wenn er eine Partei im Prozess ist.
- Dem kirchlichen Ankläger mit Unterstützung des Vidames der kirchlichen Provinz, zu welcher das bischöfliche Offizialat gehört.
Artikel 3: Der Vorsitz wird von dem Bischof der Diözese wahrgenommen. Wenn der Bischof Partei des Prozesses ist muss der Fall zum Offizium des Erzbischofs oder zu einem anderen Offizium verwiesen werden.
Artikel 4: Der kirchliche Ankläger wird vom Bischof der Diözese zu dem das Offizialat gehört mit der Zustimmung der Kongregation der Heiligen Inquisition, deren vorgesehene Bedingungen in den internen Regelungen der Kongregation definiert sind, auf Lebenszeit ernannt. Er kann von einem Kardinal-Inquisitor auf einen ausführlichen Brief des Bischofs, dem Vorsitzenden des Offizialats, hin abgesetzt werden.
Artikel 5: Der Vidame ist damit betraut darauf zu achten, dass die Strafe Anwendung findet, vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen der Urteils.
Artikel 6: Der Offizial wird vom Bischof des Offizialats ernannt, ergebend aus seiner Kenntnis des Kanonischen Rechts. Er ist notwendigerweise ein Kleriker. Er assistiert dem Bischof, beratschlagt sich mit ihm und sieht sich mit dem bischöflichen Ankläger zuständig Archive zu führen und Kopien an die Kongregation der Heiligen Inquisition sowie an das zuständige päpstliche Konsistorium zu leiten.
Artikel 7: Im Fall in dem das Offizialat nicht vollzählig tagen kann ist es dem Bischof vorbehalten entweder den Prozess vor das erzbischöfliche Offizialat zu schicken, oder im Falle der Abwesenheit eines bischöflichen Anklägers einen allgemeinen kirchlichen Ankläger oder einen Missus Inquisitionis , der als solcher handelt, durch die Kongregation der Heiligen Inquisition damit zu beauftragen, um ihn zu ersetzen.
Territoriale Zuständigkeiten/Befugnisse
Artikel 8: Das bischöfliche Offizialat ist zuständig für die Handlungen,die in den Pfarrgemeinden der Diözese über die sie die Amtsgewalt verfügt oder durch Gemeindemitglieder wohnhaft in der genannten Diözese, verübt wurden. Im Falle des Streits vergibt die Kongregation der Heiligen Inquisition oder mangels Alternativen das zuständige päpstliche Konsistorium den Prozess an das geeignetste/fähigste Gericht.
Anrufung
Artikel 9: Jede Klage oder Anfrage vor dem bischöflichen Offizialat muss beim bischöflichen Ankläger oder seinen Bediensteten eingereicht werden.
Artikel 10: Die Anrufung des Offizialats wird durch den bischöflichen Ankläger gewährleistet, dieser kann das Offizialat kraft eigener Autorität anrufen oder durch einen Verantwortlichen der Kongregation der Heiligen Inquisition, durch das päpstliche Konsistorium oder durch einen Kardinal beauftragt sein.
Sonderfälle
Artikel 11: Ein päpstliches Konsistorium kann in Übereinstimmung mit dem Großinquisitor, gesonderte Regeln veröffentlichen, die für die Bischöflichen Offizialate seiner geodogmatischen Zone gelten.
Abschnitt B : Über die Apostolische Pönitentiarie
Allgemeines
Artikel 1 : Die Apostolische Pönitentiarie ist das kirchliche Gericht der ersten Instanz mit Zuständigkeit für das Urteil über Kleriker der Römisch-Aristotelischen Kirche. Es ist Teil der Kongregation der Heiligen Inquisition.
Artikel 2 : Anfechtungen der Gerichtsurteile der Apostolischen Pönitentiarie werden von der Römischen Rota bearbeitet.
Zusammensetzung
Artikel 3 : Das Gericht der Apostolischen Pönitentiarie besteht aus:
- drei Richtern, genannt „Pönitentiare“, einschließlich des Großpönitentiars
- dem leitenden Kommissar der Anklage
Artikel 4 : Der Vorsitzende des Gerichts der Apostolischen Pönitentiarie ist der Großpönitentiar, er wird durch den Großinquisitor berufen und entlassen. Ist der Großpönitentiar eine Partei des Verfahrens, ist er durch den Großinquisitor für dieses Verfahren als untauglich zu erklären und zu ersetzen. Im Falle eines sprachlichen Hindernisses ist der Großpönitentiar durch einen Pönitentiaren zu vertreten.
Artikel 5 : Die Pönitentiare unterstützen den Vorsitzenden des Gerichts, mit welchem sie sich beraten. Darüber hinaus sind sie mit der Aufgabe betraut zusammen mit dem Kommissar Aufzeichnungen zu führen und Kopien davon an die Kongregation der Heiligen Inquisition und an das betroffene Päpstliche Konsistorium weiterzuleiten. Sie werden durch den Großinquisitor auf möglichen Vorschlag des Großpönitentiars ernannt. Sie bilden das Kollegium der richterlichen Pönitentiaren. Sind sie Partei des Verfahrens so sind sie für dieses Verfahren als untauglich zu erklären und zu ersetzen.
n.b. : Der Großinquisitor ernennt so viele Pönitentiare zum Teil des Kollegiums der richterlichen Pönitentiare, wie es für ihn richtig erscheint. Planmäßig wird der Großpönitentiar jedoch nur von zwei Pönitentiaren während des Gerichtstermins begleitet. Ein Minimum an zwei Pönitentiaren ist wesentlich für die Leistungsfähigkeit des Gerichts der Apostolischen Pönitentiarie.
Artikel 6 : Der Kommissar wird auf Lebenszeit durch den Großpönitentiar nach den internen Regeln der Apostolischen Pönitentiarie ernannt und entlassen. Die Kommissare müssen Priester sein. Sie führen die Anklage auf Grundlage der Beweise und Zeugenaussagen, die gegen den beschuldigten Kleriker vorliegen.
Zuständigkeit
Artikel 7 : Die Apostolische Pönitentiearie ist verantwortlich für kriminelle oder sittenwidrige Handlungen, die von einem Kleriker der Kirche in einer aristotelischen Diözese begangen wurden.
Anrufung
Artikel 8 : Jede Klage und jedes Ersuchen an die Apostolische Pönitentiarie muss im Büro der Komissare der Apostolischen Pönitentiarie eingereicht werden.
Artikel 9 : Sie wird weitergeleitet durch den zuständigen Komissar an die Apostolische Pönitentiarie, damit diese im Auftrag der Kongregation der Heiligen Inquisiton, der päpstlichen Konsistoriums oder eines Kardinals Gericht halten kann.
Abschnitt C : Über die Römische Rota
Allgemeines
Artikel 1 : Die Römische Rota ist das kirchliche Gericht der zweiten und letzten Instanz für das bischöflilche Offizialat und die Apostolische Pönitentiarie. Daher ist sie zuständig für Vergehen von Gläubigen und Klerikern der Römisch-Aristotelischen Kirche. Sie ist Teil der Kongregation der Heiligen Inquisition.
Zusammensetzung
Artikel 2 : Das Gericht der Römischen Rota besteht aus:
- drei Richtern, genannt „Auditoren“, einschließlich des Dekans des Gerichts der Römischen Rota
- dem leitenden Prüfer der Anklage
Artikel 3 : Der Vorsitzende des Gerichts der Römischen Rota ist der Dekan der Römischen Rota, er wird durch den Großinquisitor berufen und entlassen. Ist der Dekan eine Partei des Verfahrens, ist er durch den Großinquisitor für dieses Verfahren als untauglich zu erklären und durch den Großinquisitor selbst oder den Ersten Auditor zu ersetzen.
n.b. : Der „Erste Audtor“ ist der primus inter pares des Kollegiums der Auditoren, ernannt durch den Großinquisitor. Er dient als „Vize-Dekan“ der Römischen Rota und vertritt den Dekan in dessen Abwesenheit.
Artikel 4 : Die Auditoren unterstützen den Vorsitzenden des Gerichts, mit welchem sie sich beraten. Darüber hinaus sind sie mit der Aufgabe betraut, zusammen mit dem Prüfer Aufzeichnungen zu führen und Kopien davon an die Kongregation der Heiligen Inquisition und an das betroffene Päpstliche Konsistorium weiterzuleiten. Sie werden durch den Großinquisitor auf möglichen Vorschlag des Dekans der Römischen Rota ernannt. Sie bilden das Kollegium der Auditoren. Ist ein Auditor Partei des Verfahrens so ist er für dieses Verfahren als untauglich zu erklären und durch einen anderen zu ersetzen.
n.b. : Der Großinquisitor ernennt so viele Auditoren zum Teil des Kollegiums der Auditoren, wie es für ihn richtig erscheint. Planmäßig wird der Dekan der Römischen Rota jedoch nur von zwei Auditoren während des Gerichtstermins begleitet. Ein Minimum an zwei Auditoren ist wesentlich für die Leistungsfähigkeit des Gerichts der Römischen Rota.
Artikel 5 : Der Prüfer wird auf Lebenszeit durch den Dekan der Römischen Rota ernannt und entlassen. Er muss Priester sein. Er führt die Anklage auf Grundlage der Beweise und Zeugenaussagen, die gegen den beschuldigten Kleriker oder Gläubigen vorliegen.
Zuständigkeit
Artikel 6 : Die Römische Rota hat eine umfassende Zuständigkeit. Sie wird in zweiter Instanz für Fälle, die bereits in erster Instanz vor dem Offizialgericht oder vor der Apostolischen Pönitentiarie verhandelt wurden, angerufen.
Artikel 7 : Die Römische Rota hat das Recht, Urteile, die in erster Instanz vom Offizialgericht oder der Apostolischen Pönitentiarie entschieden wurden, zu bestätigen, zu verändern oder aufzuheben.
Anrufung
Artikel 8 : Jede Anrufung der Römischen Rota muss im Hauptbüro der Römischen Rota eingereicht werden.
Artikel 9 : Die Weiterleitung an das Gericht der Römischen Rota erfolgt durch den leitenden Prüfer des Falles.
Besondere Bestimmungen
Artikel 10 : Eine Bestätigung des Urteils der ersten Instanz führt zu einer zusätzlichen Strafe nach dem Ermessen der Auditoren.
Artikel 11 : Um die vollständige Objektivität der Gerichte der Kirchengerichtsbarkeit zu gewährleisten, dürfen Mitglieder der Römischen Rota (Dekan, Auditoren und Prüfer) oder der Offizialate keine Mitglieder der Apostolischen Pönitentiarie sein oder ein Amt in dessen Umfeld versehen.
Abschnitt D : Über das Päpstliche Gericht
Allgemeines
Artikel 1 : Das Päpstliche Gericht ist das kirchliche Gericht der ersten und einzigen Instanz für Fälle in denen einer oder mehrere Kardinäle angeklagt sind. Es gehört zur Kongregation der Heiligen Inquisition.
Zusammensetzung
Artikel 2 : Der Papst sitzt dem Päpstlichen Gericht vor. In seiner Abwesenheit führt der Kardinal-Camerlengo das Gericht. Diesem gehören außerdem 4 Kardinäle an, die von ihresgleichen gewählt wurden.
Artikel 2.1 : Ist der Camerlengo Teil des Verfahrens, ist er untauglich und durch den Archidiakon oder den Großinquisitor zu ersetzen.
Artikel 3 : Die Anordnung des Gerichtsverfahrens erfolgt durch ein Mitglied des Päpstlichen Gerichts, welches dafür durch den Papst, beziehungsweise den Camerlengo als dessen Vertreter, ernannt wird. Dieser Kardinal-Ermittler trägt Beweise und Geständnisse zusammen und befragt die Parteien sowie Zeugen.
Artikel 4 : Die Verhandlung wird gemeinschaftlich durch das Päpstliche Gericht durchgeführt. Es hört, hinter geschlossenen Türen, die Argumente der Verteidigung.
Artikel 5 : Die Akte des kompletten Gerichtsverfahrens muss auf Anfrage der Verteidigung offengelegt werden.
Artikel 6 : Die Urteile werden im Anschluss an die Beratung durch den Papst oder in seiner Abwesenheit durch den Camerlengo gefällt. Die Entscheidung wird mit einfacher Mehrheit getroffen.
Artikel 7 : Gegen die Urteilssprüche des Päpstlichen Gerichts ist keine Berufung zugelassen.
Anrufung
Artikel 8 : Die Eingabe einer Klage am Päpstlichen Gericht ist nur durch den Papst oder einen Kardinal zugelassen.
Kanonischer Text über die Justiz der Kirche.
Gegeben und für rechtskräftig erklärt in Rom durch das Heilige Kollegium unter dem Pontifikat Seiner Heiligkeit Papst Eugen V, am Sonntag den zehnten Tag des Januar, im Gnadenjahr MCDLVIII.
Die erste Veröffentlichung durch Seine Eminenz, den verstorbenen Bruder Nico, am Donnerstag den dritten Tag des August im Jahr MCDLIV; überarbeitet, gesiegelt und erneut veröffentlicht durch Seine Eminenz Aaron de Nagan, Kardinal-Kanzler und Vorsitzender des Heiligen Kollegiums, am Freitag den neunzehnten Tag des März im Gnadenjahr MCDLVIII; überprüft, gesiegelt und erneut veröffentlicht durch seine Eminenz Aaron de Nagan, Erzkanzler des Apostolischen Sitzes und Vorsitzender des Heiligen Kollegiums, am [...] den [...] im Gnadenjahr MCDLXIII.
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Endymion
Inscrit le: 13 Juil 2011 Messages: 6623 Localisation: Auch ou Rome
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Posté le: Mer Mar 23, 2016 8:19 pm Sujet du message: |
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In medio stat Virtus
Apostolische Verfassung « Die Tugend steht in der Mitte ».
Buch 4 : Die Justiz der Kirche
Teil III: Außerordentliche Gerichtsbarkeit
Die außerordentliche Gerichtsbarkeit ist eine von zwei Bestandteilen des Kirchenrechts. Sie ist für Fälle des Vergehens und Fehlverhaltens wider das Dogma und die Doktrinen anzuwenden. Die außerordentliche Gerichtsbarkeit ist aufgeteilt in zwei unterschiedliche Gerichtsinstanzen abhängig von der Natur und dem Amt der angeklagten Person. Daher umfasst die außerordentliche Gerichtsbarkeit in erster Instanz das Inquisitionsgericht und in zweiter Instanz das Hochgericht der Apostolischen Signatur für die Rechtgläubigen und Kleriker (Artikel 4-I-9). Die außerordentliche Gerichtsbarkeit umfasst in erster und einziger Instanz das Hochgericht der Apostolischen Signatur für die Kardinäle(Artikel 4-I-11).
Abschnitt A : Über das Inquisitionsgericht
Allgemeines
Artikel 1: Das Inquisitionsgericht ist das kirchliche Gericht erster Instanz für Verbrechen am Glauben und der Häresie begangen durch Rechtgläubige und Kleriker der Römisch-Aristotelischen Kirche.
Zusammensetzung
Artikel 2: Das Inquisitionsgericht setzt sich zusammen aus:
- einem Kardinalinquisitor oder einem Präfekten der Inquisition
- einem Missus Inquisitionis, genannt „Inquisitor“, welcher den Vorsitz und die Anklage auf sich vereinigt
Artikel 3: Der Kardinalkanzler und der Vize-Kanzler der Kongregation der Heiligen Inquisition ernennen und entlassen die Kardinal-Inquisitoren, die Prefäkten und die Missus Inquisitionis.
Artikel 4: Dem Inquisitor steht es frei die Dienste eines Schreibers in Anspruch zu nehmen. Der Schreiber ist aus den Reihen der römischen Kleriker zu wählen.
Zuständigkeit
Artikel 5: Das Inquisitionsgericht hat eine umfassende Zuständigkeit. Es ist in erster Instanz zuständig für Verbrechen am Glauben und der Häresie.
Anrufung des Gerichts und das Gerichtsverfahren
Artikel 6: Jeder kann eine Beschwerde am Inquisitionsgericht einreichen.
Artikel 7: Die Kardinal-Inquisitoren oder die Präfekten der Inquisition beauftragen die Inquisitoren und legen offen, aus welchen Gründen sie sich für für das außerordentliche Verfahren entschieden haben.
Artikel 8: Der Inquisitor arbeitet alleine und führt die Untersuchungen im Geheimen durch. Er trägt Beweise zusammen, befragt die Parteien und Zeugen und nimmt Geständnisse entgegen. Er beurteilt die Zweckmäßigkeit der Anklage und bereitet die Anklageschrift vor.
Artikel 9: Der Inquisitor, der das Verfahren allein verantwortlich führt und auch die Anklage vertritt, hört in einer öffentlichen Sitzung die Argumente der Verteidigung.
Artikel 10:Die Akte des kompletten Gerichtsverfahrens muss auf Anfrage der Verteidigung offengelegt werden.
Urteilsspruch und besondere Bestimmungen
Artikel 11: Der Inqusitor und der Kardinalinquisitor oder der Präfekt, welcher den Inquisitor beauftragt hat, verkünden das Urteil und entscheiden gemeinsam über die Natur und die Höhe der Strafe.
Abschnitt B :Das Hochgericht der Apostolischen Signatur
Allgemeines
Artikel 1 : Das Hochgericht der Apostolischen Signatur ist das kirchliche Gericht erster und einziger Instanz für Verbrechen am Glauben und der Häresie begangen durch Kardinäle; in zweiter Instanz für Berufungen gegen Entscheidungen des Inquisitionsgerichts. Es ist daher Verantwortlich für die Beurteilung von Verbrechen gegen den Glauben und Häresie begangen durch die Gläubigen und die Kleriker der Römisch-Aristotelischen Kirche.
Artikel 2 : Das Hochgericht der Apostolischen Signatur ist direkter Bestandteil der Autorität des Heiligen Kollegiums und wird üblicherweise durch die Kongregation der Heiligen Inquisition geleitet.
Zusammensetzung
Artikel 3 : Das Hochgericht der Apostolischen Signatur setzt sich zusammen aus:
- fünf Richtern, nämlich: - Dem Präfekten des Hochgerichts der Apostolischen Signatur
- dem Kanzler oder Vize-Kanzler der Kongregation für die Kanonisierung der Heiligen
- dem Kanzler oder Vize-Kanzler der Kongregation der Heiligen Inquisition oder einem römischen Kardinal, der vom Heiligen Kollegium in Stellvertretung des Kanzlers bzw. Vize-Kanzlers der Heiligen Inquisition entsendet wird
- und zwei titulierten Gerichtsklerikern, die aus dem Kollegium der Gerichtskleriker ausgewählt werden; der erste wird vom Präfekten des Hochgerichts der Apostolischen Signatur ausgewählt und der zweite vom Kanzler oder Vize-Kanzler der Kongregation für die Kanonisierung der Heiligen
- und vier ergänzenden Gerichtsklerikern, gewählt aus dem Kollegium der Gerichtskleriker
n.b. : Die Anzahl der ergänzenden Gerichtskleriker kann im Falle von personeller Knappheit reduziert werden. Da Verbrechen der Häresie besonders ernst sind und um die völlige Objektivität des Gerichts zu gewährleisten, sollen keine Gerichtskleriker als titulierte Gerichtskleriker oder ergänzende Gerichtskleriker berufen werden, deren Ernennung mit der Anrufung des Hochgerichts der Apostolischen Signatur oder einer Berufung gegen eine Entscheidung des Inquisitionsgerichts zusammenhängt.
Artikel 4 : Der Vorsitz des Hochgerichts der Apostolischen Signatur wird vom Präfekten des Hochgerichts der Apostolischen Signatur ausgeübt, ernannt auf Lebenszeit und entlassen durch das Heilige Kollegium der Kardinäle. Der Präfekt muss ein Priester sein. Falls der Präfekt eine Partei im Verfahren ist, so ist er befangen und durch den Kanzler oder Vize-Kanzler der Kongregation für die Kanonisierung der Heiligen zu ersetzen.
Artikel 5 : Die Richter unterstützen den Präsidenten des Verfahrens, mit welchem Sie sich beraten. Sie sind mit der Aufgabe betraut mit dem Schreiber Aufzeichnungen zu führen und Kopien an die Kongregationen der Heiligen Inquisition und für die Kanonisierung von Heiligen weiterzuleiten. Falls einer der zwei Kardinals-Richter Partei im Verfahren ist, ist er befangen und durch den Vize-Kanzler oder den Kanzler der Kongregation für die er verantwortlich ist zu ersetzen. Falls ein titulierter Gerichtskleriker Partei des Verfahrens ist, ist er befangen und durch einen anderen zu ersetzen.
Artikel 5.1 : Der Schreiber wird auf Lebenszeit durch den Präfekten des Hochgerichts der Apostolischen Signatur ernannt und entlassen. Er muss ein Priester sein. Er hat kein Sprachrecht im Verfahren.
Artikel 6 : Ergänzende Gerichtskleriker sind stille Beobachter des Verfahrens. Sie nehmen am Verfahren Teil haben aber kein Recht, in irgendeiner Weise einzugreifen, außer während der ersten Beratung zu welcher sie durch den Präfekten des Hochgerichts der Apostolischen Signatur eingeladen werden um ihre Meinung zum Vorwurf der Häresie zu äußern.
Artikel 7 : Das Kollegium der Gerichtskleriker setzt sich zusammen aus zehn Mitgliedern ernannt durch das Heilige Kollegium der Kardinäle auf Vorschlag des Präfekten des Hochgerichts der Apostolischen Signatur, dem Kanzler oder Vize-Kanzler der Kongregation für die Kanonisierung von Heiligen und dem Kanzler oder Vize-Kanzler der Heiligen Inquisition auf Grundlage ihrer Erfahrung im Bezug auf das Dogma und die Doktrinen. Die Hälfte der Mitglieder des Kollegiums der Gerichtskleriker muss Priester sein.
Zuständigkeit
Artikel 8 : Das Hochgericht der Apostolischen Signatur hat eine universelle Zuständigkeit. Es ist in zweiter Instanz zuständig für Berufungsverfahren aus erster Instanz des Inquisitionsgerichts, in erster Instanz für Fälle die einen Kardinal betreffen.
Artikel 9 : Im Fall eines Berufungsverfahrens gegen eine Entscheidung des Inquisitionsgerichts trifft sich das Hochgericht der Apostolischen Signatur um anhand der Protokolle des ersten Verfahrens über die Zulassung der Berufung und die Legitimität eines neuen Verfahrens zu entscheiden.
n.b. : Der Präfekt des Hochgerichts der Apostolischen Signatur, der Kanzler oder der Vize-Kanzler der Kongregation für die Kanonisierung von Heiligen und der Kanzler oder Vize-Kanzler der Kongregation der Inquisition haben das persönliche und alleinige Recht die Zulassung der Revision und eine Neuverhandlung vor dem Berufungsgericht zu erzwingen.
Artikel 10 : Das Hochgericht der Apostolischen Signatur hat das Recht, Urteilssprüche der ersten Instanz des Inquisitionsgerichtes zu bestätigen, zu ändern oder aufzuheben. Im Falle der Abänderung oder der Aufhebung des Urteils wird der Fall automatisch vor dem Hochgericht der Apostolischen Signatur neu verhandelt.
Anrufung
Artikel 11 : Jede Anrufung des Hochgerichts der Apostolischen Signatur muss im Notarsbüro des Hochgerichts der Apostolischen Signatur eingereicht werden.
Artikel 12 : Anrufungen des Hochgerichts der Apostolischen Signatur erfolgen durch das Große Kollegium des Hochgerichts der Apostolischen Signatur im Falle der Revision des Urteils in erster Instanz, durch den Camerlengo oder den Archidiakon in Fällen, die einen Kardinal betreffen.
Besondere Bestimmungen
Artikel 13 : Die Bestätigung des Urteils der ersten Instanz führt zu einer zusätzlichen Strafe nach dem Ermessen der Richter des Hochgerichts der Apostolischen Signatur.
Kanonischer Text über die Justiz der Kirche.
Gegeben und für rechtskräftig erklärt in Rom durch das Heilige Kollegium unter dem Pontifikat Seiner Heiligkeit Papst Eugen V, am Sonntag den zehnten Tag des Januar, im Gnadenjahr MCDLVIII.
Die erste Veröffentlichung durch Seine Eminenz, den verstorbenen Bruder Nico, am Donnerstag den dritten Tag des August im Jahr MCDLIV; überarbeitet, gesiegelt und erneut veröffentlicht durch Seine Eminenz Aaron de Nagan, Kardinal-Kanzler und Vorsitzender des Heiligen Kollegiums, am Freitag den neunzehnten Tag des März im Gnadenjahr MCDLVIII; überprüft, gesiegelt und erneut veröffentlicht durch seine Eminenz Aaron de Nagan, Erzkanzler des Apostolischen Sitzes und Vorsitzender des Heiligen Kollegiums, am [...] den [...] im Gnadenjahr MCDLXIII.
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