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[CL] DE - Book 5.0 Part I

 
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Kalixtus
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MessagePosté le: Ven Oct 26, 2018 3:24 am    Sujet du message: [CL] DE - Book 5.0 Part I Répondre en citant



Citation:


    De Sanctae Sedis summo administratione
    Päpstliche Bulle "Von der höchsten Regierung des Heiligen Stuhls".


    Buch 5: Die höchsten Institutionen der Kirche


    5.0 Teil I: Vom Heiligen Stuhl

    Artikel 1: Rom ist Regierungssitz der universellen Kirche. Sie setzt sich aus verschiedenen Institutionen zusammen: den römischen Dikasterien, den päpstlichen Konsistorien und den Kollegien.

    Artikel 2: In der Ausübung seiner höchsten, vollständigen und unmittelbaren Macht über die universelle Kirche, verwaltet der römische Pontifex die Dikasterien, die Konsistorien und die Kollegien durch die Vermittlung der Kardinäle, Kanzler und Präfekten; sie üben ihre Ämter in Seinem Namen und durch Seine Autorität aus.


    Artikel 3: Die Dikasterien bestehen aus Kongregationen und Offizien:
    • Die Kongregation des Heiligen Offiziums

      • Das Entscheidungsoffizium des Heiligen Theodule



    • Die Kongregation zur Verbreitung des Glaubens

      • Das Offizium für Aristotelische Lehre
      • Das Offizium des An­ti­cham­b­re der Exorzisten
      • Das Offizium der Bibliomilie
      • Das Büro der Übersetzer



    • Die Kongregationen der Angelegenheiten der Jahrhunderte

      • Das Offizium der apostolischen Nuntiatur
      • Das Offizium der Gruppe Ultramontanus.
      • Das Offizium der wiederauflebenden Kirchen



    • Die Kongregation der Heiligen Inquisition

    • Die Kongregation der Heiligen Armeen

    • Das päpstliche Kanzleramt oder römisches Kanzleramt:

      • Das Offizium der päpstlichen Justiz
      • Das Offizium der päpstlichen Heraldik
      • Das Offizium des Großkämmerers
      • Das Offizium des Index (Hominum Prohibitorum & Librorum Prohibitorium)
      • Das Offizium der Presse, Journale und Pergamente
      • Die römische Bibliothek


    • Die Abteilung für neue und sich entwickelnde Kirchen

    • Die päpstlichen Heraldikschulen

      • Das Heraldische Institut des Klerus und der Heiligen Armeen
      • Das Armbrustschützenkolleg.
      • Das Büro der Heliographie


      - Artikel 3.1: Die Kongregationen werden in verschiedene Offizien unterteilt. Diese Offizien stehen unter der Aufsicht der Kongregationen an die sie sich anschließen.

      - Artikel 3.2: Jede Kongregation wird von einem Kanzler und einem Vizekanzler geleitet, die beide römische Kardinäle sind. Die Begriffe Kanzler und Vizekanzler sind, sofern nicht anders angegeben, austauschbar.

      - Artikel 3.3:
      Innerhalb jeder Kongregation teilen sich Kanzler und Vizekanzler die Aufgaben im gegenseitigen Einvernehmen und haben gleiche Rechte. Um das reibungslose Funktionieren der Kongregation zu gewährleisten, hat der Kanzler jedoch als letztes Mittel den Vorrang vor dem Vizekanzler, falls es Meinungsverschiedenheiten über die Entscheidungen oder die Leitung der Kongregation gibt.

      - Artikel 3.4: Jedes Büro wird von einem Präfekten oder Konsul geleitet.



    Artikel 4: Das Kardinalskollegium oder Heilige Kollegium oder Kurie ist das höchste Organ der Aristotelischen und Römischen Kirche. Es umfasst die Gesamtheit der Kardinäle, von welcher Art oder von welchem Amt auch immer sie sein mögen.

      - Artikel 4.1: Die Kurie entscheidet mittels Konsens oder durch eine Abstimmung.

      - Artikel 4.2: In der Kurie gestartete Abstimmungen haben eine normale Dauer von 5 Tagen.

        *Artikel 4.2.1: Alle von der Kurie gefällten Entscheidungen werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt.

          N.B. : Absolute Mehrheit heißt:
          - Die totale Anzahl der Stimmen gerade ist: mindestens die Hälfte der Stimmen plus 1.
          - Wenn die totale Anzahl der Stimmen ungerade ist: die Hälfte der tatsächlichen Stimmen gerundet zur nächst höheren Zahl.
          - In allen Fällen werden leere Wahlzettel oder Enthaltungen von der totalen Stimmanzahl abgezogen um den Schwellenwert der Stimmenmehrheit festzulegen.
          - Ein leerer Wahlzettel zählt als Enthaltung.


        * Artikel 4.2.2: Jede Entscheidung zur Abstimmung muss die Wahlmöglichkeit "Enthaltung" umfassen.

        * Artikel 4.2.3: Jede Entscheidung die zur Abstimmung gebracht wird und mehr als eine Entscheidung zwischen "für oder gegen etwas" bedeutet, muss die Wahlmöglichkeit "gegen alle Vorschläge" zusätzlich zu der Wahlmöglichkeit "Enthaltung" umfassen.

        * Article 4.2.4: Eine zweite Abstimmung wird nur abgehalten, wenn eine absolute Mehrheit in der ersten Abstimmung nicht erreicht wurde. Die eingereichten Abstimmungsvorschläge sind notwendigerweise diese, welche eine absolute Mehrheit in der zweiten Abstimmung erzielen könnten.

        * Artikel 4.2.5: Eine dritte Abstimmung wird abgehalten, wenn keine absolute Mehrheit in der zweiten Abstimmung erreicht wurde. Die dritte Abstimmung ist notwendigerweise die letzte. Nur die zwei Möglichkeiten die in der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhielten stehen zur Wahl. Die dritte Möglichkeit befolgt die Regeln der Artikel 4.2.2 und 4.2.3.

        * Artikel 4.2.6:
        Es gibt kein Quorum für Wahlen, außer es ist ausdrücklich im Kanonischen Recht vermerkt und ausgenommen in folgenden Fällen:
        - Die Wahl des Papstes (sofern vorbereitet) benötigt ein gleiches oder höheres Quorum von zwei Drittel der Kardinäle, die als Wähler in dieser Wahl benannt sind.
        - Die Wahl des Camerlengo (für Details den Abschnitt 7.1 beachten).
        - Die Veränderung fundamentaler Punkte des Dogmas oder des Kanonischen Rechtes benötigt ein gleiches oder höheres Quorum von einem Drittel der wählenden Kardinäle.

        * Artikel 4.2.7: Die Enthaltenen Stimmen werden zum Errechnen des Quorums hinzugezählt.


      - Artikel 4.3 : Die Abstimmungsdauer kann im Falle einer dringenden Maßnahme auf 24 Stunden verkürzt oder im Falle einer bedeutenden Maßnahme auf 10 Tage verlängert werden.

      - Artikel 4.4 : Die Dringlichkeit oder Bedeutsamkeit einer Maßnahme liegt im Verantwortungsbereich des Camerlengos oder des Archidiakons von Rom.



    Artikel 5: Jede linguistische Zone, die mehr als 4 Diözesen oder 10 Pfarrgemeinden zählt, wird von der Kurie in den Rang einer geodogmatischen Zone erhoben. Allerdings kann die Kurie die Erhebung antizipieren und diesen Rang einer kleineren linguistischen Zone gewähren, wenn der Bedarf besteht.


      - Artikel 5.1: Eine linguistische Zone setzt sich aus den Pfarrgemeinden, in denen die Gläubigen die selbe Sprache sprechen, zusammen.

      - Artikel 5.2: Eine geodogmatische Zone wird von einem päpstlichen Konsistorium geleitet.

      - Artikel 5.3: Die linguistischen Zonen, die zu klein sind um geodogmatische Zonen zu sein, werden direkt von der Kurie geleitet, die gegebenenfalls einen päpstlichen Legaten vor Ort ernennen kann.

      - Artikel 5.4: Die Kurie kann gleichfalls eine linguistische Zone an eine nahe geodogmatische Zone vorläufig angliedern oder verschiedenen linguistische Zonen vorläufig zu einer einzigen geodogmatischen Zone vereinen.



    Artikel 6: Päpstliche Konsistorien sind kollegiale linguistische Unterteilungen der Kurie. Sie haben die Aufsicht über das geodogmatische Gebiet, für das sie verantwortlich sind.

      - Artikel 6.1: Jedes päpstliche Konsistorium setzt sich aus einer unterschiedlichen Anzahl von Kardinälen zusammen, ihre Art ist gleichfalls unterschiedlich.

      - Artikel 6.2: Jedes päpstliche Konsistorium zählt einen Nationalen Suffragan-Kardinal je neun vollzähliger Pfarrgemeinden, mit einem Maximum von vier Nationalen Kardinälen.

      - Artikel 6.3: Das Päpstliche Konsistorium mit weniger als drei nationalen Kardinälen wird durch Kardinäle, römischen Elektor-Kardinälen oder Emeritus aller Art ergänzt, die von der Kurie nach ihren Sprachkenntnissen ausgewählt werden, um die nationalen Kardinäle zu unterstützen und ihnen gelegentlich Hilfe zu leisten.

      - Artikel 6.4: Bei 19 Pfarreien oder 7 Diözesen erhält das Päpstliche Konsistorium eine Wählerschaft, d.h. einer der Sitze der nationalen Suffragan-Kardinäle wird in den Rang des nationalen Elektor-Kardinals erhoben. Es kann nur einen nationalen Elektor-Kardinal pro päpstlichem Konsistorium geben.

      - Artikel 6.5: Die Mission der Konsistorien besteht darin, die Einheit der Kirche in ihrem Gebiet zu bewahren und gleichzeitig die sprachlichen und kulturellen Besonderheiten der Gläubigen unter ihrer Gerichtsbarkeit in sich zu integrieren.

      - Artikel 6.6: Die Päpstlichen Konsistorien können in ihrem Gebiet Gesetzgebungs- und Entscheidungsbefugnisse in verschiedenen Bereichen spezifischer Zuständigkeiten haben insbesondere in Bezug auf die Auflösung und Aufhebung von Ehen, Bastardisierung, Exkommunikation latae sententiae, Beziehungen zu bischöflichen Versammlungen, Konfliktlösung und Friedensverhandlungen.

      - Artikel 6.7: Das Päpstliche Konsistorium ist befugt, Kandidaten für die Erhaltung der Kardinalsquote bei freien Stellen in ihrer Institution vorzuschlagen.


    Kanonischer Text über « Die höchsten Regierung des Heiligen Stuhls »,
    Gegeben in Rom unter dem Pontifikat des Heiligen Vaters Eugene V. am 1. Tag des Monats August, an einem Dienstag, im Gnadenjahr MCDLV.

    Letzte Eintragung durch das Heilige Kardinalskollegium am 12. Tag des Monats Juli, an einem Montag, im Gnadenjahr MCDLVIII.

    Veröffentlicht durch Seine Eminenz Jeandalf am 1. Tag des August, an einem Dienstag, im Gnadenjahr MCDLV; verändert, überprüft, korrigiert und veröffentlicht durch seine Eminenz Maisse Arsouye am 7. Tag des März, dem Tag des Heiligen Thomas, an einem Freitag, im Gnadenjahr MCDLVI; verändert, überprüft, korrigiert, neuerlich veröffentlicht und gesiegelt durch Seine Eminenz Aaron de Nagan, Kardinal - Camerlengo, am 21. Tag des Monats November, an einem Freitag, im Gnadenjahr MCDLVI unseres Herrn, verändert durch Seine Eminenz Aaron de Nagan, Vorsitzender des Heiligen Kardinalskollegiums und veröffentlicht durch Seine Eminenz Cyril Kad d'Azayes, Archidiakon von Rom, am 12. Tag des Juli, an einem Montag, im Gnadenjahr MCDLVIII; verändert und veröffentlicht durch Seine Eminenz Cyril Kad d'Azayes am 8. Tag des August, an einem Dienstag, im Gnadenjahr MCDLX, verändert, überarbeitet, korrigiert, veröffentlicht und gesiegelt von Seiner Eminenz Aaron Nagan, Kardinal, Dekan des Heiligen Kollegiums und Erzkanzler des Apostolischen Stuhls, am 11. Tag des Monats November, an einem Freitag, im Gnadenjahr unseres HERREN MCDLXII; verändert, überarbeitet, korrigiert, veröffentlicht und gesiegelt von Seiner Eminenz Arnault Azayes, Kardinal-Camerlengo, am 6. Tag des Monats Februar, an einem Freitag, im Gnadenjahre unseres HERREN MCDLXIII; verändert, überarbeitet, korrigiert, veröffentlicht und gesiegelt von Seiner Eminenz Arnault Azayes, Kardinal-Camerlengo, am 11. Tag des Monats Juni, an einem Donnerstag, im Gnadenjahre unseres HERREN MCDLXIII; verändert, überarbeitet, korrigiert, veröffentlicht und gesiegelt von Seiner Eminenz Arnault Azayes, Kardinal-Camerlengo, am 13. Tag des Monats Juni, an einem Donnerstag im Gnadenjahre unseres HERREN MCDLXIII; verändert, überarbeitet, korrigiert, veröffentlicht und gesiegelt von Seiner Eminenz Arnault Azayes, Kardinal-Camerlengo, am 6. Tag des Monats August, an einem Donnerstag, im Gnadenjahre des HERREN MCDLXIII..

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Jolieen



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MessagePosté le: Ven Oct 26, 2018 3:25 am    Sujet du message: Répondre en citant

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