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[CL] DE - Book 5.0 Part II

 
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Kalixtus
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MessagePosté le: Ven Oct 26, 2018 3:27 am    Sujet du message: [CL] DE - Book 5.0 Part II Répondre en citant




Citation:


    De Sanctae Sedis summo administratione
    Päpstliche Bulle "Von der höchsten Regierung des Heiligen Stuhls".
    -Fortsetzung-


    Buch 5: Die höchsten Institutionen der Kirche

    5.0 Teil II: Von den Ämtern und den Status im Schoß der höchsten Institutionen der Kirche

    Artikel 1: Der Pontifex Maximus, oder Papst, repräsentiert in seiner Zeit direkt Gott auf Erden, ist das höchste Oberhaupt der universalen Kirche. Er besitzt alle Rechte und Mächte, die andere Kleriker bekleiden. Er veröffentlicht und erlässt päpstliche Bullen, die immerwährende und unwiderrufliche Bedeutung haben.

      - Artikel 1.1: Bei schwerer körperlicher oder geistiger Unfähigkeit kann er mit einer Zweidrittelmehrheit aus dem Heiligen Kolleg entfernt und zum Emeritus ernannt werden.

      - Artikel 1.2: Der emeritierte Papst verliert alle seine Befugnisse, bleibt jedoch ein wichtiger Ratgeber der Kirche in dogmatischen Angelegenheiten, außer in Fällen geistiger Unfähigkeit.

      - Artikel 1.3: Die vierfältigen Ursachen / Das ursächliche Quadrichon:
      Die Materialursache = Er muss anlässlich seiner Ernennung dem Titel nach Kardinal sein. Es kann nicht mehr als einen Papst im Amt geben.
      Die Wirkursache = Er wird durch das Kollegium der Kardinäle (Elektor, Suffragan und emeritiert) ernannt.
      Die Formalursache = Er wird vom Camerlengo oder dem Archidiakon von Rom inthronisiert.
      Die Zweckursache = Er ist höchste Autorität der Kirche und sitzt dem Heiligen Kardinalskollegium vor.

      - Artikel 1.4: Das Medaillon des Aristoteles ist golden, umgeben mit einem selbigen Lorbeerkranz.


    Artikel 2: Die Kardinäle bilden die Kurie, oberstes Organ der Regierung des Heiligen Stuhls.

      - Artikel 2.1: Die Kardinäle handeln als Kollegium und müssen ihre Entscheidungen selbst nachträglich durch das Kardinalskollegium für gültig erklären lassen.

      - Artikel 2.2: Die Kardinäle können alle Sakramente der Aristotelischen Kirche feiern.

      - Artikel 2.3: Die Kardinäle sind die einzig Ermächtigten eine Exkommunikation auszusprechen.

      - Artikel 2.4: Die Kardinäle sind die Einzigen mit der Befugnis eine Trennung oder Eheannullierung für gültig zu erklären.

      - Artikel 2.5: Die Kardinäle sind die Einzigen mit der Befugnis eine Laisierung, gewollt oder nicht, für gültig zu erklären.

      - Artikel 2.6: Abgesehen von den Debatten innerhalb des Kardinalskollegiums haben die Römischen Kardinäle das Recht, jede vom niederen Klerus getroffene Entscheidung innerhalb von zwei Tagen nach der Veröffentlichung der Entscheidung mit einem Veto zu blockieren oder auszusetzen Jeder andere Kardinal ist befugt, sich an das Heilige Kollegium zu wenden, um die Blockade oder Aussetzung eines Kardinals zu beseitigen oder aufzuheben.

      n.b. Das Recht auf Sperrung oder Aufhebung ist ein Recht, das dem Amt des Kardinals innewohnt. Die Kardinäle sind die Hüter der Kirche. In diesem Sinne müssen sie das ordnungsgemäße Funktionieren der Heiligen Institution und die Einhaltung der Regeln sicherstellen. Die Ausübung dieses Aussetzungsrechts muss jedoch ausnahmsweise bleiben und stets im allgemeinen Interesse der Kirche erfolgen.

      - Artikel 2.7: Der Kardinalstitel verbietet keine Häufung mit anderen Ämtern des säkularen oder regularen Klerus.

      - Artikel 2.8: Er kann nicht als Soldat angesehen werden, obwohl er eine Armee leiten oder kommandieren kann.

      - Artilel 2.9: Kardinäle, die länger als einen Monat abwesend waren, ohne über ihre Abwesenheit zu informieren, können emeritiert und ersetzt werden. Sind sie innerhalb eines Monats nach ihrer Ernennung zum Emeritus anwesend, haben sie Vorrang bei der Beseitigung von Vakanzen im Amt des Kardinals, ungeachtet der Praktiken im Zusammenhang mit der Aufnahme in die Kurie.

      n.b.: Abwesenheit bedeutet:
      - Die Nichtteilnahme an der Arbeit des Kardinalskollegiums durch einen römischen oder nationalen Kardinal.
      - Die Nichtteilnahme an der Arbeit seiner Kongregation durch einen römischen Kardinal.
      - Die Nichtteilnahme an der Arbeit seines Konsistoriums durch einen nationalen Kardinal.
      - Die gelegentliche Anwesenheit ohne wirksame Teilnahme an der Kompetenzarbeit von einem römischen oder nationalen Kardinal.
      - Abwesenheit, Verschwinden, Ruhestand oder Rückzug In Gratebus eines römischen oder nationalen Kardinals.


    Artikel 3: Die Kardinäle verteilen sich in mehrere Kategorien nach ihrer Art und ihrem Status. Sie können Elektor oder Suffragan, Römisch oder National sein.


    Artikel 4:Die Elektor-Kardinäle besitzen in der Kurie Stimmrecht und haben das Recht auf Zugang zur Gesamtheit der Arbeitsräume, Kollegien und Institutionen der Regierung der Kirche. Allerdings können einzelne, sensible Bereiche durch einen gemeinschaftlichen Beschluss der Kurie von diesem Recht ausgenommen und der Zugang beschränkt werden, sofern diese Beschränkungen klar und öffentlich definiert werden.

      - Artikel 4.0.1.: Die Räume mit Zugangsbeschränkung sind :
        - Die Räumlichkeiten der Römischen Rota
        - Die Räumlichkeiten der Apostolischen Pönitentiarie.


      - Artikel 4.0.2.: Jeder römische Elektor-Kardinal, der für ein Dikasterium, ein Kollegium oder eine Institution verantwortlich ist, hat das Recht andere Kardinäle - welcher Natur auch immer sie sein mögen - mit öffentlicher Begründung, für einen Monat und monatlich verlängerbar, von einem Zugang zu den internen Räumen ihres Verantwortungsbereiches auszuschließen.

      - Artikel 4.1: Die vierfältigen Ursachen / Das ursächliche Quadrichon:
        Die Materialursache = Er muss zur Ernennung dem Titel nach Bischof sein oder ein Amt mit dem Rang eines Bischofs bekleiden.
        Die Wirkursache = Er wird vom Kardinalskollegium oder direkt vom Papst ernannt.
        Die Formursache = Er wird vom Camerlengo oder dem Archidiakon von Rom inthronisiert.
        Die Zweckursache = Er ist Kurienmitglied mit Stimmrecht.


      - Artikel 4.2: Über die Symbole:
        -- Artikel 4.2.1: Die aristotelische Medaille ist purpurrot.


    Artikel 5: Die Suffragan-Kardinäle besitzen nur Wortrecht im Heiligen (Kardinals)kollegium. Ihre Zutritt zu Palais, Versammlungen/Konventen und Kollegien ist beschränkt.

      - Artikel 5.1: Die vierfältigen Ursachen / Das ursächliche Quadrichon:
      Die Materialursache = Er muss zur Ernennung dem Titel nach Bischof sein oder ein Amt mit dem Rang eines Bischofs bekleiden.
      Die Wirkursache = Er wird vom Kardinalskollegium oder direkt vom Papst ernannt.
      Die Formursache = Er wird vom Camerlengo oder dem Archidiakon von Rom inthronisiert.
      Die Zweckursache = Er ist beratendes Kurienmitglied.

      - Artikel 5.2: Über die Symbole:
        -- Artikel 5.2.1: Die aristotelische Medaille ist purpurrot.



    Artikel 6:
    Die Römischen Kardinäle haben ein universelles Amt.

      Artikel 6.1: Die Römischen Kardinäle werden in kongregationalistische (Elektor) und emeritierte (Suffragan) Kardinäle unterteilt.

      Artikel 6.2: Die Anzahl der kongregationalisitischen Kardinäle ist auf vierzehn festgelegt.

      Artikel 6.3.: Jeder kongregationalistische Kardinal hat eine bestimmte Aufgabe und wird durch die Kurie auf Grundlage seiner Fähigkeit diese Aufgabe auszuüben gewählt.

        Artikel 6.3.1: Jedes Mitglied der Kurie kann Kandidaten für das Amt des Kanzlers oder Vizekanzlers einer Kongregation vorschlagen.

        Artikel 6.3.2: Die Meinung des derzeitigen Kanzlers wird bei der Wahl seines Vizekanzlers berücksichtigt, um ein gutes berufliches und gegenseitiges Verhältnis zu gewährleisten. Zu diesem Zweck kann der Kanzler vor der Abstimmung der Kurie gegen die Auswahl der Kandidaten als sein Vizekanzler Einspruch erheben.



    Artikel 7: Der Camerlengo ist der direkte Repräsentant der Kurie, er kann in ihrem Namen sprechen und hat nur dem Heiligen Vater und dem Kollegium der Elektor-Kardinäle Rechenschaft abzulegen.

      - Artikel 7.1: Der Camerlengo wird von allen Kardinälen unter den kongregrationalistischen römischen Kardinälen gewählt. Der Camerlengo tritt sein Amt am 1. April und 1. Oktober an und bleibt bis zum geplanten Arbeitsbeginn des neuen Camerlengo im Amt.

        - Artikel 7.1.1: Die Wahl findet mindestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Amtszeit des neuen Camerlengo statt. Im Falle einer Verzögerung während der Wahl verlängert sich das Mandat des scheidenden Camerlengos bis zu einer erfolgreichen Wahl.

        - Artikel 7.1.2: Jeder kongregrationalistische römische Kardinal, der zum Zeitpunkt der ersten Runde für mindestens sechs volle Monate in dieses Amt berufen wurde, ist teilnahmeberechtigt.

          - Artikel 7.1.2.1: Für den Fall, dass kein Kandidat die in Artikel 7.1.2 genannten Bedingungen erfüllt, ist es möglich, die Kandidatenliste auf alle kongregrationalistischen römischen Kardinäle auszudehnen, ohne dass die Amtszeiten verlängert werden. Für den Fall dass dies immer noch nicht ausreicht, kann die Liste auf alle Elektor-Kardinäle und schließlich auf das gesamte Heilige Kollegium erweitert werden.


        - Artikel 7.1.3: Alle nach Artikel 7.1.2 (oder 7.1.2.1) wählbaren Kardinäle können sich bewerben. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich vor jeder Wahlrunde freiwillig zurückzuziehen.

        - Artikel 7.1.4: Jeder Kardinal der Römischen Kurie wählt, ob nationaler oder römischer Kardinal, Elektor, Suffragan oder Emeritus.

        - Artikel 7.1.5: Die Wahl des Camerlengo kann in maximal 4 Runden durchgeführt werden. Um gewählt zu werden, muss ein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen erhalten. (Hinweis: Es gelten die Regeln von Kan. Buch 5 Teil I, 4.2.1).

          - Artikel 7.1.5.1: Für eine Wahl im ersten Wahlgang ist ein Quorum von deutlich mehr als fünfzig Prozent (50%) der stimmberechtigten Kardinäle erforderlich.

          - Artikel 7.1.5.2: Wenn eine weitere Runde erforderlich ist, werden nur die Kandidaten mit dem höchsten Prozentsatz gemäß den folgenden Methoden qualifiziert:
          Nicht mehr als 4 Kandidaten können sich für die zweite Runde qualifizieren, wenn sie stattfindet, und alle müssen mehr als 15% der Stimmen erhalten haben;
          Nicht mehr als 3 Kandidaten können sich für die dritte Runde qualifizieren, wenn sie stattfindet, und alle müssen mehr als 20% der Stimmen erhalten haben;
          Nicht mehr als 2 Kandidaten können sich für die vierte und letzte Runde qualifizieren, wenn sie stattfindet.

          - Artikel 7.1.5.3: Erreicht kein Kandidat die geforderte Prozentschwelle, sind die beiden Kandidaten mit dem höchsten Prozentsatz für die letzte Runde qualifiziert.

          - Artikel 7.1.5.4: Unentschieden werden gelöst, indem so viele Kandidaten wie nötig gestrichen werden, um die Anforderungen der vorherigen Artikel zu erfüllen, beginnend mit den zuletzt nominierten Kandidaten für die Kurie.


      - Artikel 7.2: Der Camerlengo vereinigt auf sich die den Römischen Kardinälen vorbehaltenen Rechte zusätzlich zu seinen eigenen.

      - Artikel 7.3: In Abwesenheit des Papstes und des Konnetabel ernennt der Camerlengo den obersten Leiter der Heiligen Armeen.

      - Artikel 7.4: Der Camerlengo ernennt den Archidiakon von Rom und bestimmt seine Aufgaben.

      - Artikel 7.5: Es kann nur einen amtierenden Camerlengo geben, von der Ernennung seines Nachfolgers an verliert der Amtsinhaber seinen Titel.

      - Artikel 7.6: Die vierfältigen Ursachen / Das ursächliche Quadrichon:
      Die Materialursache = Er muss zur Ernennung seit sechs Monaten dem Titel nach Römischer Kardinal sein.
      Die Wirkursache = Er wird vom Elektor- und Suffragan-Kardinalskollegium ernannt.
      Die Formursache = Er wird vom scheidenden Camerlengo oder dem Archidiakon von Rom inthronisiert.
      Die Zweckursache = Im Falle der Abwesenheit oder des Unvermögens des Papst vertritt er ihn als Repräsentant der Kirche.


      - Artikel 7.7: Die aristotelische Medaille ist purpurrot, umfasst von einem goldenen Lorbeerkranz.


    Artikel 8: Der Archidiakon ist der zweite Repräsentant der Kurie. Er unterstützt den Camerlengo in seiner Arbeit, im Wesentlichen innerhalb der Mauern, und vertritt ihn im Fall der Abwesenheit mit allen Stellvertreterrechten, Sitz oder Stimme.

      - Artikel 8.1: Der Archidiakon vereinigt auf sich die den Römischen Kardinälen vorbehaltenen Rechte zusätzlich zu seinen eigenen.

      - Artikel 8.2: Im Falle des Rücktritts oder des Versterbens des Camerlengo führt der Archidiakon das Amt, das Mandat und den Titel des Letzten fort. Er ernennt dann einen neuen Archidiakon.

      - Artikel 8.3: Es kann nur einen amtierenden Archidiakon von Rom geben, von der Ernennung seines Nachfolgers an verliert der Amtsinhaber seinen Titel.

      - Artikel 8.4: Die vierfältigen Ursachen / Das ursächliche Quadrichon:
      Die Materialursache = Er muss zur Ernennung dem Titel nach Kardinal sein.
      Die Wirkursache = Er wird vom Camerlengo ernannt.
      Die Formursache = Er wird vom Camerlengo inthronisiert.
      Die Zweckursache = Im Falle der Abwesenheit oder des Unvermögens des Camerlengo vertritt er ihn mit allen Stellvertreterrechten, Sitz oder Stimme bis zum Ende des Unvermögens des Camerlengo.

      - Artikel 8.5: Die aristotelische Medaille ist purpurrot.


    Artikel 9: Der Dekan des Heiligen Kollegiums gilt wegen seiner Erfahrung als der Alters-Kardinal und führt in Abwesenheit des Papstes den Vorsitz im Heiligen Kollegium. Er hat keine Regierungsgewalt über die anderen Kardinäle, aber er gilt als der "primus inter pares".

      - Artikel 9.1: Der Dekan des Heiligen Kollegiums ist in der Regel der älteste kongregationale römische Kardinal für die Ernennung in die Kurie. Er blieb für die Dauer seiner Tätigkeit als kongregrationalistischen römischer Kardinal im Amt.

        - Artikel 9.1.1: Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder des freiwilligen Verzichts kann er durch einen anderen kongregationalistischen römischen Kardinal durch Beschluss des Kardinalskollegiums ersetzt werden.

        - Artikel 9.1.2: Für den Fall, dass er zum Camerlengo oder Erzdiakon von Rom gewählt wird, verlässt er vorübergehend das Amt des Dekans. Ein Nachfolger wird dann bis zum Ende der Amtszeit als Camerlengo oder Erzdiakon von Rom gewählt.


      - Artikel 9.2: Der Dekan des Heiligen Kollegiums kumuliert die Rechte, die den römischen Kardinälen zusätzlich zu seinen eigenen vorbehalten sind.

      - Artikel 9.3: Er ist verantwortlich für die Organisation der Beerdigung des Papstes und für die Wiederzusammenstellung des Konklaves für die Wahl der neuen Person.

      - Artikel 9.4: In Abwesenheit oder Unfähigkeit des Camerlengo und des Erzdiakons von Rom ersetzt er sie in all ihren Funktionen, bis die Unfähigkeit behoben ist oder ein neuer Camerlengo gewählt wird.

      - Artikel 9.5: Es kann nicht mehr als einen Dekan im Amt geben, so dass derjenige im Amt seinen Titel verliert, sobald sein Nachfolger ernannt wird.

      - Artikel 9.6: Das ursächliche Quadriptychon:
      Die Materialursache = Er muss ein römischer Kardinal sein.
      Die Wirkursache = Er wird vom Kollegium der Elektor-Kardinäle bestimmt.
      Die Formursache = Er wird vom scheidenden Camerlengo oder dem Erzdiakon von Rom inthronisiert.
      Die Zweckursache = Im Falle der Abwesenheit oder Unfähigkeit des Camerlengo und des Erzdiakons von Rom ersetzt er diese mit allen gesetzlichen Vertretungs-, Sitz- oder Stimmrechten, bis die Unfähigkeit behoben ist oder ein neuer Camerlengo gewählt wird.

      - Artikel 9.7: Das Medaillon des Aristoteles ist purpurrot.


    Artikel 10: Der emeritierte Kardinal, behält einen beratenden Sitz innerhalb des Heiligen Kollegiums

      - Artikel 10.1: Der emeritierte Kardinal kann römisch oder national sein, je nachdem, welchen Status (römisch oder national) er bei der Ausübung seiner Funktionen hatte.

      - Artikel 10.2: Der römische Kardinal Emeritus hat bei den Wahlen Vorrang, um einen freien römischen Kuriensitz zu besetzen. Der nationale Kardinal Emeritus hat Vorrang bei den Wahlen zur Besetzung eines freien nationalen Kuriensitzes.

      - Artikel 10.3: Das ursächliche Quadriptychon:
      Die Materialursache = Er muss seit mehr als 12 Monaten ein Kardinal gewesen sein.
      Die Wirkursache = Er wird von der Kurie bestätigt.
      Die Formursache = Er wird vom Kardinalskollegium oder direkt vom Papst ernannt.
      Die Zweckursache = Er ist beratendes Mitglied der Kurie.

      - Artikel 10.4: Der abwesende emeritierte Kardinal verliert sein Stimmrecht und den Zugang zum Heiligen Kollegium. Er kann darauf zurückgreifen, indem er seine Absicht zum Ausdruck bringt, an der Arbeit des Heiligen Kollegiums teilzunehmen; er kann nach 4 Monaten aktiver Teilnahme das Stimmrecht haben.
      n.b.: Für die Abwesenheit gelten die gleichen Regeln wie in Kan. Buch 5 Teil II 2.9.

      - Artikel 10.5: Ein Sonderausschuss innerhalb des Heiligen Kollegiums ist dafür zuständig, die Teilnahme von emeritierten Kardinälen sicherzustellen.

      - Artikel 10.6: Das Medaillon des Aristoteles ist purpurrot.


    Artikel 11: Die Nationalen Kardinäle haben die Aufgabe, die Verwaltung ihrer geodogmatischen Zone sicherzustellen.

      Artikel 11.1: Die nationalen Kardinäle werden von der Kurie auf Vorschlag eines römischen Kardinals oder von Mitgliedern des bereits bestehenden Päpstlichen Konsistoriums ernannt.

      Artikel 11.2: Die nationalen Kardinäle sind dem Päpstlichen Konsistorium des geodogmatischen Gebietes zugeordnet, aus dem sie kommen.





    Kanonischer Text über "Die Oberste Regierung des Heiligen Stuhls", 
    Gegeben in Rom unter dem Pontifikat des Heiligen Vaters Eugen V., am Dienstag dem ersten Tag des Monats August des Gnadenjahres MCDLV. 

    Letzte Ratifizierung und Änderung durch das Heilige Kardinalskollegium am Donnerstag, dem sechsten Tag des Monats August des Gnadenjahesr MCDLXIII. 

    Veröffentlicht von Seiner Eminenz Jeandalf am Dienstag dem 1. August des Gnadenjahres MCDLV; geändert, überarbeitet, korrigiert und veröffentlicht von Seiner Eminenz Maisse Arsouye am Freitag dem 7. März, dem Tag des Heiligen Thomas, des Gnadenjahres MCDLVI ; geändert, überarbeitet, korrigiert, neu veröffentlicht und versiegelt von Seiner Eminenz Aaron de Nagan, Kardinal-Camerlengo, am Freitag dem 21. Novembertag, des Gnadenjahres MCDLVI unseres Herrn; geändert von Seiner Eminenz Aaron de Nagan, Dekan des Heiligen Kollegiums & veröffentlicht von Seiner Eminenz Cyril Kad d'Azayes, Erzdiakon von Rom, am Montag dem zwölften Julitag, des Gnadenjahres MCDLVIII; geändert & veröffentlicht von Seiner Eminenz Cyril Kad d'Azayes am Dienstag dem achten Tag des Augusts, des Gnadenjahres MCDLX; geändert, überprüft, korrigiert, veröffentlicht und versiegelt von Seiner Eminenz Aaron de Nagan, Kardinal, Dekan des Heiligen Kollegiums & Erzbischof des Apostolischen Stuhls, am Freitag dem elften Tag des Monats November, des Gnadenjahres MCDLXII unseres Herrn; geändert, überprüft, korrigiert, veröffentlicht und versiegelt von Seiner Eminenz Arnault d'Azayes, Kardinal-Camerlengo, am Freitag dem 6. Februar, desGnadenjahres MCDLXIII unseres Herrn; geändert, überprüft, korrigiert, veröffentlicht und versiegelt von Seiner Eminenz Arnault d'Azayes, Kardinal-Camerlengo, am Donnerstag dem elften Tag des Monats Juni, des Gnadenjahres MCDLXIII unseres Herrn; geändert, überarbeitet, korrigiert, veröffentlicht und versiegelt von Seiner Eminenz Arnault d'Azayes, Kardinal-Camerlengo, am Donnerstag dem dreizehnten Junitag, des Gnadenjahres MCDLXIII unseres Herrn; geändert, überarbeitet, korrigiert, veröffentlicht und versiegelt von Seiner Eminenz Arnault d'Azayes, Kardinal-Camerlengo, am Donnerstag dem sechsten Augusttag, des Gnadenjahres MCDLXIII unseres Herrn; geändert, überprüft und korrigiert durch das Fünfte Päpstliche Indult, durch Seine Eminenz Tiberius von Plantagenet, Kardinal-Archidiakon, am Donnerstag dem 5. Juli, des Gnadenjahres MCDLXIV; geändert, überarbeitet und korrigiert durch den Fünften Päpstlichen Indult, durch Seine Eminenz Endymion von Abbadien, Kardinal Erzkanzler, am Montag dem 13. Februar, des Gnadenjahres MCDLXV; geändert, überarbeitet, korrigiert, veröffentlicht und besiegelt durch Seine Eminenz Alfonso Augusto di Foscari Widmann d'Ibelin, Kardinal Erzdiakon von Rom, am 28. Februar.

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Jolieen



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MessagePosté le: Ven Oct 26, 2018 3:28 am    Sujet du message: Répondre en citant

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