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[DE-CL]Buch 2.2.1

 
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Jolieen



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MessagePosté le: Mar Aoû 27, 2019 5:54 pm    Sujet du message: [DE-CL]Buch 2.2.1 Répondre en citant

Citation:

    ........

    Regimini secularis Ecclesiæ
    Apostolische Konstitution « Über die Regierung der Säkularkirche ».



    Sixtus Episcopus, Servus Servorum Dei, Ad perpetuam rei memoriam





    Buch 2 : Episkopat, Priestertum und religiöse Bezirke 


    2.1 :Das Apostolat


    Einführung 

    Angesichts der zahlreichen territorialen Unterschiede, die innerhalb der italienischen Halbinsel und des Territoriums Irlands auftreten, werden einige Bestimmungen unterschiedlich angewendet oder es gelten zusätzlich andere. Diese Bestimmungen sind in den mit dem Begriff « proprius loci » gekennzeichneten Kanons enthalten und gelten nur in den oben genannten Gebieten.


    Part I: Provinzen und Diözesen


    Artikel 1:  Die Diözese ist ein religiöser Bezirk, dessen Gläubige einem Bischof anvertraut sind, dem Erben der bischöflichen Tradition als Nachfolger der Apostel, der mit Hilfe und Mitwirkung seines Klerus der Ordensführer sein soll. 

    Artikel 2: Die Diözese ist in Pfarreien unterteilt, deren Anzahl je nach Diözese variiert. 

    Artikel 3: Die Diözesen sind in kirchlichen Provinzen unter der Aufsicht eines Metropolitan-Erzbischofs zusammengefasst.  

    Artikel 4: Die benachbarten kirchlichen Provinzen werden in Primaten zusammengefasst und unter die Aufsicht eines Primaten gestellt, um dessen Verwaltung zu verbessern.  

      Artikel 4.1: Ein Primat wird von einer bischöflichen Versammlung geleitet, die mindestens die zu ihr gehörenden Bischöfe aufnimmt, und hat die Befugnis, die Bischöfe ihres Territoriums zu ernennen und zu entlassen.

      Artikel 4.1 proprius loci : Ein Primat wird von einer bischöflichen Versammlung geleitet, die mindestens die zu ihr gehörenden Metropolitan-Erzbischöfe aufnimmt und befugt ist, die Metropolitan-Erzbischöfe ihres Territoriums zu ernennen und zu entlassen. 

      Artikel 4.2: Jeder Primat hat seine eigenen Statuten, die von der Kurie genehmigt werden. 

      Artikel 4.3: Sprachliche Bereiche, die den Status eines Primats nicht beanspruchen können, werden in einem Vize-Primat zusammengefasst und an einen bestehenden Primat gebunden oder direkt von der Kurie geleitet.  

      Artikel 4.4:  Die Kurie kann auch eine religiöse Provinz mit einem nahegelegenen Primat verbinden oder mehrere religiöse Provinzen zu einem Primat zusammenführen.

      Artikel 4.5: Die Kurie kann ein Primat in mehrere Vize-Primaten unterteilen, um seine Funktionsweise zu erleichtern. Diese Vize-Primaten können als Primat gemäß den von der Kurie festgelegten Grenzen fungieren. 


    Teil II: Das Episkopat

    Wenn man den Begriff "Bischof" verwendet, erörtert man damit ohne Unterschiede jeden Inhaber einer bischöflichen Machtbefugnis, sei er Bischof oder Erzbischof.

    Artikel 1: Im Schoße der Kirche kommen die Bischöfe nach dem Pontifex Maximus und den Kardinälen.

    Artikel 2: Der Bischof ist ein vom Papst oder von seinesgleichen mit der Zustimmung des Papstes zur Leitung einer Diözese gewählter Kleriker und durch die gleichen Personen nach Ermessen absetzbar.

    Artikel 2 proprius loci : Der Metroplitan-Erzbischof ist ein Kleriker, der vom Papst oder von seinen Mitbrüdern mit Zustimmung des Papstes ausgewählt wurde, um eine Metroplitanische Erzdiözese zu leiten, und der nach eigenem Ermessen von denselben Personen widerrufen werden kann. 

      Artikel 2.1 proprius loci : Der Bischof ist ein Kleriker, der vom Papst oder von seinem Metroplitanischen Erzbischof mit Zustimmung des Papstes ausgewählt wird, um eine Diözese zu leiten, die von eben diesen Personen widerrufen werden kann.


    Artikel 3: Es kann nur einen Bischof im Amt als Leiter einer Diözese geben. 

    Artikel 4: Man unterscheidet 2 bischöfliche Würden: Die amtierenden Bischöfe und die Ehren-Bischöfe.

    Artikel 5:  Ein amtierender Bischof ist entweder Metropolit-Erzbischof oder Suffragan-Erzbischof oder Suffragan-Bischof gemäß dem Status der Diözese, an die er gebunden ist. Diese Unterscheidungen sind keine Unterscheidungen nach der Natur, sondern der Ehre.

    Artikel 6: Der Bischof regiert seine Diözese in den von seiner Bischofsversammlung, dem Kanonischen Recht der Kirche und den von Ihr erlassenen Doktrinen und Vorschriften verfügten Grenzen.

      Artikel 6.1: Der Bischof ernennt und entlässt die Mitglieder seines Diözesanrats.  

      Artikel 6.2: Der Bischof kümmert sich um die Vakanz von Res Parendo und In Gratebus Pfarrstellen, ernennt und entlässt die Pfarrer der Pfarrgemeinden in seinem Zuständigkeitsbereich.

        Artikel 6.2.1 proprius loci : Der Metroplitan-Erzbischof kümmert sich um die Vakanz der Apostolischen Einwohner Res Parendo und In Gratebus, Ernennungen und Entlassungen der Bischöfe der Diözesen seiner kirchlichen Provinz stehen unter seiner Jurisdiktion.


      Artikel 6.3: Der Bischof ernennt und entlässt die Kapläne der Adelskapellen seines Zuständigkeitsbereichs auf Wunsch des Adels oder nach Belieben.

      Artikel 6.3 proprius loci : Der Metropolitan-Erzbischof ernennt und entlässt die Kapläne der Adelskapellen seines Zuständigkeitsbereichs auf Wunsch des Adels oder nach Ermessen. 

      Artikel 6.4: Der Bischof ernennt und entlässt die Almoseniere der in seiner Diözese eingetragenen weltlichen oder militärischen Organisationen, ausgenommen der durch Rom anerkannten militärischen und religiösen Orden.

      Artikel 6.4 proprius loci : Der Metropolitan-Erzbischof ernennt und entlässt die Almoseniere der in seiner Diözese eingetragenen weltlichen oder militärischen Organisationen, ausgenommen der durch Rom anerkannten militärischen und religiösen Orden.

      Artikel 6.5: Der Bischof hat das Recht, Exkommunikationsbescheide, Bescheide zur Absetzung von Geistlichen oder solche der Sakramentsannullierung dem zuständigen Päpstlichen Konsistorium zu unterbreiten.

      Artikel 6.5 proprius loci : Der Metropolitan-Erzbischof hat das Recht, Exkommunikationsbescheide, Bescheide zur Absetzung von Geistlichen oder solche der Sakramentsannullierung dem zuständigen Päpstlichen Konsistorium zu unterbreiten.

      Artikel 6.6: Der Bischof hat das Recht mit Zustimmung der Kongregation des Heiligen Offiziums restriktive Regeln zur Bewilligung von Sakramenten hinzuzufügen.

      Artikel 6.6 proprius loci : Der Metropolitan-Erzbischof hat das Recht mit Zustimmung der Kongregation des Heiligen Offiziums restriktive Regeln zur Bewilligung von Sakramenten hinzuzufügen.


    Artikel 7: Die emeritierten Bischöfe sind geehrte Bischöfe, die ihr Bischofsamt in korrekter und ordnungsgemäßer Weise mehr als 3 Monate bekleidet haben; sie tragen den Titel 2 Monate lang rechtmäßig. Die Bischofsversammlungen können ihre Rechte innerhalb ihrer Versammlungen regeln. Sie haben innerhalb ihrer Diözese keine Autorität mehr.

    Artikel 8: Die Bischöfe In Partibus werden vom Heiligen Kardinalskollegium im Namen des Pontifex Maximus auf mögliche Vorschläge einer Bischofsversammlung hin ernannt. Sie treten in die Bischofsversammlung des Primats ein, in dem sie wohnen.

    Artikel 9: Die bischöfliche Würde wird bestimmten Klerikern hoher Stellung gewährt, wie den Rektoren religiöser Orden, den Großmeistern militärischer und religiöser Orden, den Äbten der Klöster In Gratebus und den Präfekten der Kongregationen.

    Artikel 10: Die bischöfliche Würde wird bestimmten hochrangigen Klerikern gewährt, wie z.B. Rektoren der Ordensgemeinschaften, Großmeister der militärischen oder religiösen Orden, Äbte der KlösterIn Gratebus und Präfekten der Gemeinden.  


    Teil III: Die Bischofs- und Diözesan-Ämter


    Artikel 1: Metropolitan-Erzbischof - Das ursächliche Quadrichon:  

    Die Materialursache = Er muss ordiniert und Theologe der Kirche sein.
    Die Wirkursache = Er wird durch die Bischofsversammlung gewählt, zu der die Diözese gehört.
    Die Formalursache = Er wird mit dem Einverständnis des Papsts von zwei von seinesgleichen feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Er ist Vollmitglied der Bischofsversammlungen, in deren Zuständigkeitsbereich mindestens eine der Pfarrgemeinden liegt. Er leitet eine Kirchenprovinz und generell eine Diözese.

    Artikel 1: proprius loci :  Metropolitan-Erzbischof - Das ursächliche Quadrichon:  

    Die Materialursache = Er muss ordiniert und Theologe der Kirche sein.  
    Die Wirkursache = Er wird vom Papst bestimmt oder von der Bischofsversammlung gewählt, zu der die Diözese gehört. 
    Die Formalursache = Er wird mit dem Einverständnis des Papsts von zwei von seinesgleichen feierlich eingesetzt.  
    The Final Cause = Er ist Vollmitglied der Bischofsversammlungen, in deren Zuständigkeitsbereich mindestens eine der Pfarrgemeinden liegt. Er leitet eine Kirchenprovinz und generell eine Diözese Er ernennt und entlässt die Bischöfe der Diözesen seiner kirchlichen Provinz. 

    Artikel 2: Suffragan-Bischof und -Erzbischof - Das ursächliche Quadrichon: 

    Die Materialursache = Er muss ordiniert und Theologe der Kirche sein.
    Die Wirkursache = Er wird durch die Bischofsversammlung gewählt, zu der die Diözese gehört.
    Die Formalursache = Er wird mit dem Einverständnis des Papsts von zwei von seinesgleichen feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Er ist Vollmitglied der Bischofsversammlungen, in deren Zuständigkeitsbereich mindestens eine der Pfarrgemeinden liegt, außer wenn die internen Statuten dieser Versammlungen den Zugang nur auf Metropoliten beschränken. Er leitet eine Diözese.

    Artikel 2 proprius loci : Suffragan-Bischof und -Erzbischof - Das ursächliche Quadrichon: 

    Die Materialursache = Er muss ordiniert und Theologe der Kirche sein.  
    Die Wirkursache = Er wird vom Papst bestimmt oder von der Bischofsversammlung gewählt, zu der die Diözese gehört. 
    Die Formalursache = Er wird mit dem Einverständnis des Papsts von zwei von seinesgleichen feierlich eingesetzt.  
    Die Zweckursache = Er ist Vollmitglied der Bischofsversammlungen, in deren Zuständigkeitsbereich mindestens eine der Pfarrgemeinden liegt, außer wenn die internen Statuten dieser Versammlungen den Zugang nur auf Metropoliten beschränken. Er leitet eine Diözese.

    Artikel3:  Primas-Bischof - das ursächliche Quadrichon: :  

    Die Materialursache = Er muss in korrekter und ordnungsgemäßer Weise mehr als 3 Monate Bischof sein.
    Die Wirkursache = Er wird von der Bischofsversammlung gewählt, die seinen Vorsitz für eine Amtszeit von 6 Monaten verhängt.  
    Die Formalursache = Er wird von zwei Erzbischöfen oder, in Abwesenheit derer, von Läufern seines Primats feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Der Primas-Bischof ist im Namen seiner Versammlung der direkte hierarchische Vorgesetzte aller zu seinem Primat gehörenden Bischöfe.

      Artikel 3.1: Angenommen, dass der Primas seine Entscheidungen allein trifft, hat das bischöfliche Konzil auf Antrag eines seiner Mitglieder die Möglichkeit, diese im Nachhinein aufzukündigen und an die Stelle des Dekretale des Primas das ihm eigene zu setzen. 

      Artikel 3.2: Der Primas bewahrt seine Verantwortlichkeiten auf der Ebene seiner Provinz oder seiner Diözese.

    Artikel 4: Vize-Primas-Bischof - das ursächliche Quadrichon:   

    Die Materialursache = Er muss im Augenblick seiner Ernennung Bischof sein.
    Die Wirkursache = Er wird durch den Primas-Bischof gemäß der von seiner Versammlung erstellten Regeln ernannt.
    Die Formalursache = Er wird durch den Primas feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Er unterstützt den Primas.

      Artikel 4.1 : Im Falle der Abwesenheit oder des Unvermögens des Primas vertritt der Vize-Primas-Bischof ihn bis zur Auflösung des Unvermögens des Primas mit allen rechtlichen und Vertretungs-Vollmachten, Sitz oder Stimme.

      Artikel 4.2:  Der Vize-Primas bewahrt seine Verantwortlichkeiten auf der Ebene seiner Provinz oder seiner Diözese.

    Artikel 5:  Emeritierter Bischof - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss in korrekter und ordnungsgemäßer Weise länger als 8 Monate (also nicht emeritiert) Bischof gewesen sein.
    Die Wirkursache = Er ist es automatisch für eine Zeitspanne von 8 Monaten.
    Die Formalursache = Er wird durch die Versammlung bestätigt, zu der er gehört.
    Die Zweckursache = Er ist berechtigtes Mitglied der Bischofsversammlung, wo sich sein Hauptwohnsitz befindet.

      Artikel 5.1: Der Titel ‚emeritiert’ ist ein vorübergehender Ehrentitel; er hat zum Ziel, den Übergang während einer Versetzung oder eines Umzugs zu erlauben.

    Artikel: Bischof In Partibus - das ursächliche Quadrichon:  

    Die Materialursache = Er muss ein besonders verdienstvoller und vorbildlicher Priester sein und am Aufbau der Kirche teilgenommen haben.
    Die Wirkursache = Er wird von der Kurie oder dem Papst ernannt, er kann aber von einer Bischofsversammlung vorgeschlagen werden.
    Die Formalursache = Er wird von dem Primas der bischöflichen Versammlung feierlich eingesetzt, derer zugehörig ist.  
    Die Zweckursache = Er ist berechtigtes Mitglied der Bischofsversammlung, wo sich sein Hauptwohnsitz befindet.

      Artikel 6.1: Der Bischof In Partibus verliert diesen Titel nur, wenn er die Leitung einer Diözese oder eine Erzdiözese übernimmt, in der seine bischöfliche Autorität tatsächlich ist. Abgesehen von diesem automatischen Verlust des Titels kann nur der Tod oder die Kurie den Titel In Partibus zurückziehen oder ändern.


    Artikel 7: Bischof Sine Cura – das ursächliche Quadrichon:  

    Die Materialursache = Er muss ordiniert und zum Theologen der Kirche ernannt werden. 
    Die Wirkursache = Er wird direkt vom Papst ernannt. 
    Die Formalursache = Er wird mit dem Einverständnis des Papsts von zwei von seinesgleichen feierlich eingesetzt.  
    Die Zweckursache = Er ist außeramtliches Mitglied der Bischofsversammlung, wo sich sein Hauptwohnsitz befindet.

      Artikel 7.1: Nur der Tod oder die Kurie kann den Titel Sinus Cura entfernen oder ändern. Der Titel ist nicht von der Übernahme der Leitung einer Diözese oder Erzdiözese betroffen, in der die bischöfliche Autorität wirksam ist. 


    Artikel 8: Der Generalvikar - das ursächliche Quadrichon::

    Die Materialursache = Er muss Priester sein. In Ermangelung eines Ersten Archidiakons kann es nur einen Generalvikar pro Kirchenprovinz geben.
    Die Wirkursache = Er wird von seinem Metropolitan-Erzbischof ernannt.
    Die Formalursache = Er wird durch seinen Metropolitan-Erzbischof feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Er hat das Amt seinem Erzbischof bei der Führung der Provinz zu helfen und ihn zu vertreten.

      Artikel 8.1: Die Aristoteles-Medaille ist gold und grün.

    Artikel 9: Der Erste Archidiakon - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss Rechtgläubiger der Kirche sein. In Ermangelung eines Generalvikars kann es nur einen Ersten Archidiakon pro Kirchenprovinz geben.
    Die Wirkursache = Er wird von seinem Metropolitan-Erzbischof ernannt.
    Die Formalursache = Er wird durch seinen Metropolitan-Erzbischof feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Er hat das Amt, seinem Erzbischof bei der Führung der Provinz zu helfen und ihn zu vertreten.

      Artikel 9.1: Die Aristoteles-Medaille ist silber und grün.

    Artikel 10:  Der Diözesanvikar - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss Priester sein. In Ermangelung eines Archidiakons kann es nur einen Diözesanvikar pro Diözese oder Erzdiözese geben.
    Die Wirkursache = Er wird von seinen Bischof ernannt.
    Die Formalursache = Er wird durch den Bischof feierlich eingesetzt, der ihn ernennt.
    Die Zweckursache = Er hat das Am,t seinem Bischof bei der Führung der Diözese zu helfen und ihn zu vertreten.

      Artikel 10.1: Die Aristoteles-Medaille ist gold und grün.

    Artikel 11: Der Archidiakon - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss Rechtgläubiger der Kirche sein. In Ermangelung eines Diözesanvikars kann es nur einen Archidiakon pro Diözese oder Erzdiözese geben.
    Die Wirkursache = Er wird von seinem Bischof ernannt.
    Die Formalursache = Er wird durch den Bischof feierlich eingesetzt, der ihn ernannt.
    Die Zweckursache = Er hat das Amt, seinem Bischof bei der Führung der Diözese zu helfen und ihn zu vertreten.
      Artikel 11.1: Die Aristoteles-Medaille ist silber und grün.

    Artikel 12: Der Archipriester - das ursächliche Quadrichon:   

    Die Materialursache = Er muss geweiht sein.
    Die Wirkursache = Er wird von der Bischofsversammlung ernannt, der seine Diözese zugehörig ist. 
    Die Formalursache = Er wird durch den Metropolitan-Erzbischof oder den Primaten feierlich eingesetzt.  
    Die Zweckursache = Er hat das Amt, seinem Bischof bei der Führung der Diözese zu helfen und ihn zu vertreten.  Res Parendo

    Artikel 12 proprius loci : Der Archipriester - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss geweiht sein.
    Die Wirkursache = Er wird vom Metropolitan-Erzbischof ernannt oder, wenn dieser fehlt, von der Bischofskonferenz, welche seiner Diözese anhängig ist. 
    Die Formalursache = Er wird durch den Metropolitan-Erzbischof oder den Primaten feierlich eingesetzt.   
    Die Zweckursache = Er hat das Amt, seinem Bischof bei der Führung der Diözese zu helfen und ihn zu vertreten.  Res Parendo

    Artikel 13: Der Kanoniker - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss Rechtgläubiger der aristotelischen Kirche sein.
    Die Wirkursache = Er wird von seinem Bischof ernannt.
    Die Formalursache = Er wird durch den Bischof feierlich eingesetzt, der ihn ernannt.
    Die Zweckursache = Er hat das Amt, seinem Bischof bei der Führung der Diözese [in] In Gratebus [/in] zu helfen und ihn zu vertreten.

      Artikel 13.1: Das Handeln der Kanoniker unterliegt immer dem kanonischen Recht und der Autorität der für die ihnen zugewiesene Materie zuständigen kirchlichen Einrichtungen.


    Artikel 14: Der Diözesan- oder Pfarradministrator- das ursächliche Quadrichon: 

    Die Materialursache = Er muss Rechtgläubiger und Theologe der aristotelischen Kirche sein. ((Level VI, Weg der Kirche)) 
    Die Wirkursache = Er wird von dem Papst auf Anraten der Bischofskonferenz ernannt, welcher seiner Diözese anhängig ist.
    Die Formalursache = Er wird von der Bischofskonferenz feierlich ernannt, welche seiner Diözese anhängig ist.
    Die Zweckursache = Er hat die Mission, die Leitung der Diözese In Gratebus zu gewährleisten und als sichtbares Verbindungsglied zwischen den Gläubigen und der Kirche zu dienen.

    Artikel 14 proprius loci : Der Diözesan- oder Pfarradministrator- das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss Rechtgläubiger und Theologe der aristotelischen Kirche sein. ((Level VI, Weg der Kirche)) 
    Die Wirkursache = Er wird von dem Papst auf Anraten des Metropolitan-Erzbischofs ernannt, welcher seiner Diözese anhängig ist.
    Die Formalursache = Er wird von dem Metropolitan-Erzbischof feierlich ernannt, welche seiner Diözese anhängig ist.
    Die Zweckursache = Er hat die Mission, die Leitung der Diözese In Gratebus zu gewährleisten und als sichtbares Verbindungsglied zwischen den Gläubigen und der Kirche zu dienen.

      Artikel 14.1: Der Diözesanadministrator ist sede plena, d.h. in Anwesenheit eines Bischofs, der die Leitung der DiözeseIn Gratebus nicht sicherstellen kann, unter der Aufsicht des BischofsRes Parendo für die Diözese gestellt. 
      Artikel 14.2 : Der Diözesanadministrator ist sede vacante, d.h. in Abwesenheit eines designierten Bischofs, der Autorität der Bischofsversammlung unterstellt, von der die Diözese abhängt. 

      Artikel 14.2 proprius loci : Der Diözesanadministrator ist sede vacante, d.h. in Abwesenheit eines designierten Bischofs, der Autorität der Bischofsversammlung unterstellt, von der die Diözese abhängt. 

      Artikel 14.3: Der Diözesanadministrator gilt nicht als Kleriker und hat keine Seelsorgeverantwortung. Er ist daher ohne religiöse oder spirituelle Autorität ausgestattet. 

      e.g. : Der Diözesanadministrator kann die Sakramente nur dann erteilen, wenn er ein anderes Amt innehat, welches ihm dies erlaubt. 

      Artikel 14.4: Der Diözesanadministrator kann sein Amt mit anderen kirchlichen Funktionen anhäufen.




    Kanonischer Text über den weltlichen Klerus, 
    Gegeben in Rom, auf dem verehrten Grab des Heiligen Titus, am dreißigsten Januartag, am Mittwoch, dem Jahr MCDLXVII, dem ersten Unseres Pontifikats. 




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Cardinal-Deacon of the British Isles -Bishop In Partibus of Lamia - Prefect to the Villa of St.Loyat - Expert to the pontificial collages of Heraldry - Assessor to the Developing Churches
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