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[D] Buch 2 - Regimini secularis ecclesiae

 
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Kayon



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MessagePosté le: Ven Mar 16, 2012 10:15 pm    Sujet du message: [D] Buch 2 - Regimini secularis ecclesiae Répondre en citant

Citation:


    ........
    Regimini secularis ecclesiae
    Päpstliche Bulle "Zur Regierung der säkularen Kirche".





    Buch 2: Das Episkopat, das Sacerdotium und die religiösen Bezirke


    Das Apostolat


    Teil I: Die Provinzen und die Diözesen


    Artikel 1: Die Diözese ist ein religiöser Bezirk, in dem die Rechtgläubigen einem Bischof anvertraut sind, dem Erbe der bischöflichen Tradition als Nachfolger der Apostel, damit er darin mit der Hilfe und der Zusammenarbeit seiner Kleriker der religiöse Führer sei.

    Artikel 2: Die Diözese ist in Pfarrgemeinden unterteilt, deren Anzahl je nach Diözese variiert.

    Artikel 3: Die Diözesen sind in Kirchenprovinzen unter der Autorität eines Metropolitan-Erzbischofs zusammengefasst.

    Artikel 4: Die Kirchenprovinzen, die derselben souveränen weltlichen Gewalt unterstehen, sind zu einem Primat zusammengefasst und unter die Autorität eines Primas gestellt, wenn ihre Anzahl im Minimum 2 ist und wenn sie zusammen mindestens 4 Diözesen zählen.

      - Artikel 4.1: Ein Primat wird durch eine Bischofsversammlung geleitet, die im Minimum von den dieser unterstehenden Metropolit-Erzbischöfen gebildet wird, und hat die Ernennung und die Absetzung der Bischöfe in ihrem Gebiet als Befugnis.

      - Artikel 4.2: Jedes Primat ist mit ihm eigenen und durch das Heilige Kardinalskollegium bestätigten Statuten ausgestattet.

      - Artikel 4.3: Die linguistischen Zonen, die den Status des Primats nicht anstreben können, werden zum Vize-Primat erklärt oder an ein bestehendes Primat angegliedert oder durch einen vom Heiligen Kardinalskollegium ernannten bevollmächtigten Prälat geleitet.

      - Artikel 4.4: Die Kurie kann eine Kirchenprovinz gleichermaßen behelfsweise an ein nahes Primat angliedern oder mehrere religiöse Provinzen behelfsweise zu einem einzigen Primat vereinen.

      - Artikel 4.5: Die Kurie kann ein Primat in mehrere Vize-Primate teilen, um damit den Betrieb zu vereinfachen. Diese Vize-Primate funktionieren dann genau wie Primate.




    Teil II: Das Episkopat



    Wenn man den Begriff "Bischof" verwendet, erörtert man damit ohne Unterschiede jeden Inhaber einer bischöflichen Machtbefugnis, sei er Bischof oder Erzbischof.


    Artikel 1: Im Schoße der Kirche kommen die Bischöfe nach dem Pontifex Maximus und den Kardinälen.

    Artikel 2: Der Bischof ist ein vom Papst oder von seinesgleichen mit der Zustimmung des Papstes zur Leitung einer Diözese gewählter Kleriker und durch die gleichen Personen nach Ermessen absetzbar.

    Artikel 3: Es kann nur einen einzigen amtierenden Bischof an der Spitze einer Diözese geben.

    Artikel 4: Man unterscheidet 2 bischöfliche Würden: Die amtierenden Bischöfe und die Ehren-Bischöfe.

    Artikel 5: Ein amtierender Bischof ist entweder Metropolit-Erzbischof oder Suffragan-Erzbischof oder Suffragan-Bischof gemäß dem Status der Diözese, an die er gebunden ist. Diese Unterscheidungen sind keine Unterscheidungen nach der Natur, sondern der Ehre.

    Artikel 6: Der Bischof regiert seine Diözese in den von seiner Bischofsversammlung, dem Kanonischen Recht der Kirche und den von Ihr erlassenen Doktrinen und Vorschriften verfügten Grenzen.

      - Artikel 6.1: Der Bischof ernennt und entlässt die Mitglieder seines Diözesanrats.

      - Artikel 6.2: Der Bischof kümmert sich um die Vakanz von Res Parendo und In Gratebus Pfarrstellen, ernennt und entlässt die Pfarrer der Pfarrgemeinden in seinem Zuständigkeitsbereich.

      - Artikel 6.3: Der Bischof ernennt und entlässt die Kapläne der Adelskapellen seines Zuständigkeitsbereichs auf Wunsch des Adels oder nach Belieben.

      - Artikel 6.4: Der Bischof ernennt und entlässt die Almoseniere der in seiner Diözese eingetragenen weltlichen oder militärischen Organisationen, ausgenommen der durch Rom anerkannten militärischen und religiösen Orden.

      - Artikel 6.5: Der Bischof hat das Recht, Exkommunikationsbescheide, Bescheide zur Absetzung von Geistlichen oder solche der Sakramentsannullierung dem zuständigen Päpstlichen Konsistorium zu unterbreiten.

      - Artikel 6.6: Der Bischof hat das Recht mit Zustimmung der Kongregation des Heiligen Offiziums restriktive Regeln zur Bewilligung von Sakramenten hinzuzufügen.


    Artikel 7: Die emeritierten Bischöfe sind geehrte Bischöfe, die ihr Bischofsamt in korrekter und ordnungsgemäßer Weise mehr als 3 Monate bekleidet haben; sie tragen den Titel 2 Monate lang rechtmäßig. Die Bischofsversammlungen können ihre Rechte innerhalb ihrer Versammlungen regeln. Sie haben innerhalb ihrer Diözese keine Autorität mehr.

    Artikel 8: Die Bischöfe In Partibus werden vom Heiligen Kardinalskollegium im Namen des Pontifex Maximus auf mögliche Vorschläge einer Bischofsversammlung hin ernannt. Sie treten in die Bischofsversammlung des Primats ein, in dem sie wohnen.

    Artikel 9: Die bischöfliche Würde wird bestimmten Klerikern hoher Stellung gewährt, wie den Rektoren religiöser Orden, den Großmeistern militärischer und religiöser Orden, den Äbten der Klöster In Gratebus und den Präfekten der Kongregationen.



    Teil III: Die Bischofs- und Diözesan-Ämter


    Artikel 1: Metropolit-Erzbischof - Das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss ordiniert und Theologe der Kirche sein.
    Die Wirkursache = Er wird durch die Bischofsversammlung gewählt, zu der die Diözese gehört.
    Die Formalursache = Er wird mit dem Einverständnis des Papsts von zwei von seinesgleichen feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Er ist Vollmitglied der Bischofsversammlungen, in deren Zuständigkeitsbereich mindestens eine der Pfarrgemeinden liegt. Er leitet eine Kirchenprovinz und generell eine Diözese.

    Artikel 2: Suffragan-Bischof und -Erzbischof - Das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss ordiniert und Theologe der Kirche sein.
    Die Wirkursache = Er wird durch die Bischofsversammlung gewählt, zu der die Diözese gehört.
    Die Formalursache = Er wird mit dem Einverständnis des Papsts von zwei von seinesgleichen feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Er ist Vollmitglied der Bischofsversammlungen, in deren Zuständigkeitsbereich mindestens eine der Pfarrgemeinden liegt, außer wenn die internen Statuten dieser Versammlungen den Zugang nur auf Metropoliten beschränken. Er leitet eine Diözese.

    Artikel 3: Primas-Bischof - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss in korrekter und ordnungsgemäßer Weise mehr als 3 Monate Bischof sein.
    Die Wirkursache = Er wird gemäß den von dieser Versammlung erstellten Regeln durch seine Versammlung ernannt.
    Die Formalursache = Er wird durch den Camerlengo oder den Archidiakon von Rom feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Der Primas-Bischof ist im Namen seiner Versammlung der direkte hierarchische Vorgesetzte aller zu seinem Primat gehörenden Bischöfe.

      - Artikel 3.1: Angenommen, dass der Primas seine Entscheidungen allein trifft, hat das bischöfliche Konzil auf Antrag eines seiner Mitglieder die Möglichkeit, diese im Nachhinein aufzukündigen und an die Stelle des Dekretale des Primas das ihm eigene zu setzen.

      - Artikel 3.2: Der Primas bewahrt seine Verantwortlichkeiten auf der Ebene seiner Provinz oder seiner Diözese.


    Artikel 4: Vize-Primas-Bischof - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss im Augenblick seiner Ernennung Bischof sein.
    Die Wirkursache = Er wird durch den Primas-Bischof gemäß der von seiner Versammlung erstellten Regeln ernannt.
    Die Formalursache = Er wird durch den Primas feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Er unterstützt den Primas.

      - Artikel 4.1: Im Falle der Abwesenheit oder des Unvermögens des Primas vertritt der Vize-Primas-Bischof ihn bis zur Auflösung des Unvermögens des Primas mit allen rechtlichen und Vertretungs-Vollmachten, Sitz oder Stimme.

      - Artikel 4.2: Der Vize-Primas bewahrt seine Verantwortlichkeiten auf der Ebene seiner Provinz oder seiner Diözese.


    Artikel 5: Emeritierter Bischof - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss in korrekter und ordnungsgemäßer Weise länger als 3 Monate (also nicht emeritiert) Bischof gewesen sein.
    Die Wirkursache = Er ist es automatisch für eine Zeitspanne von 2 Monaten.
    Die Formalursache = Er wird durch die Versammlung bestätigt, zu der er gehörte.
    Die Zweckursache = Er ist berechtigtes Mitglied der Bischofsversammlung, wo sich sein Hauptwohnsitz befindet.

      - Artikel 5.1: Der Titel ‚emeritiert’ ist ein vorübergehender Ehrentitel; er hat zum Ziel, den Übergang während einer Versetzung oder eines Umzugs zu erlauben.


    Artikel 6: Bischof In Partibus - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss ein besonders verdienstvoller und vorbildlicher Priester sein und am Aufbau der Kirche teilgenommen haben.
    Die Wirkursache = Er wird von der Kurie oder dem Papst ernannt, er kann aber von einer Bischofsversammlung vorgeschlagen werden.
    Die Formalursache = Er wird vom Camerlengo, vom Archidiakon von Rom oder vom Primas der Bischofsversammlung, zu der er gehört, feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Er kann vorbehaltlich einer Akzeptanz des Primas und der Bischöfe der betroffenen Bischofsversammlung Vollmitglied der Bischofsversammlung sein, wo sich sein Hauptwohnsitz befindet.

      - Artikel 6.1: Der Bischof In Partibus verliert diesen Titel nur, wenn er die Leitung einer Diözese oder eine Erzdiözese übernimmt, in der seine bischöfliche Autorität tatsächlich ist. Abgesehen von diesem automatischen Verlust des Titels kann nur der Tod oder die Kurie den Titel In Partibus zurückziehen oder ändern.


    Artikel 7: Der Generalvikar - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss Priester sein. In Ermangelung eines Ersten Archidiakons kann es nur einen Generalvikar pro Kirchenprovinz geben.
    Die Wirkursache = Er wird von seinem Metropolit-Erzbischof ernannt.
    Die Formalursache = Er wird durch seinen Metropolit-Erzbischof feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Er hat das Amt seinem Erzbischof bei der Führung der Provinz zu helfen und ihn zu vertreten.

      - Artikel 7.1: Die Aristoteles-Medaille ist gold und grün.



    Artikel 8: Der Erste Archidiakon - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss Rechtgläubiger der Kirche sein. In Ermangelung eines Generalvikars kann es nur einen Ersten Archidiakon pro Kirchenprovinz geben.
    Die Wirkursache = Er wird von seinem Metropolit-Erzbischof ernannt.
    Die Formalursache = Er wird durch seinen Metropolit-Erzbischof feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Er hat das Amt seinem Erzbischof bei der Führung der Provinz zu helfen und ihn zu vertreten.

      - Artikel 8.1: Die Aristoteles-Medaille ist silber und grün.


    Artikel 9: Der Diözesanvikar - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss Priester sein. In Ermangelung eines Archidiakons kann es nur einen Diözesanvikar pro Diözese oder Erzdiözese geben.
    Die Wirkursache = Er wird von seinen Bischof ernannt.
    Die Formalursache = Er wird durch den Bischof feierlich eingesetzt, der ihn ernennt.
    Die Zweckursache = Er hat das Amt seinem Bischof bei der Führung der Diözese zu helfen und ihn zu vertreten.

      - Artikel 9.1: Die Aristoteles-Medaille ist gold und grün.


    Artikel 10: Der Archidiakon - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss Rechtgläubiger der Kirche sein. In Ermangelung eines Diözesanvikars kann es nur einen Archidiakon pro Diözese oder Erzdiözese geben.
    Die Wirkursache = Er wird von seinem Bischof ernannt.
    Die Formalursache = Er wird durch den Bischof feierlich eingesetzt, der ihn ernannt.
    Die Zweckursache = Er hat das Amt seinem Bischof bei der Führung der Diözese zu helfen und ihn zu vertreten.

      - Artikel 10.1: Die Aristoteles-Medaille ist silber und grün.


    Artikel 11: Das Kapitelmitglied - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss Rechtgläubiger der Kirche sein.
    Die Wirkursache = Er wird vom Bischof seiner Diözese oder seiner Provinz ernannt.
    Die Formalursache = Er wird durch den Bischof seiner Diözese oder seiner Provinz feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Er hat das Amt seinem Bischof bei einer Aufgabe zu helfen, die durch Letzteren bestimmt ist.

      - Artikel 11.1: Die Anzahl der Kapitelmitglieder je Diözese liegt in einem vernünftigen Maß im Belieben des Bischofs.

      - Artikel 11.2: Das Kapitelmitglied profitiert von denselben Privilegien Res Parendo wie der Kanoniker.


    Artikel 12: Der Kanoniker - das ursächliche Quadrichon:
    Die Materialursache = Er muss Rechtgläubiger und Theologe der aristotelischen Kirche sein (Level 3 Weg der Kirche).
    Die Wirkursache = Er wird von dem Bischof seiner Diözese ernannt.
    Die Formalursache = Er wird durch den Bischof seiner Gemeinde feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Er hat das Amt seinem Bischof In Gratebus bei der Führung der Diözese oder der Provinz zu helfen.

      - Artikel 12.1: Die Anzahl der Kanoniker ist auf 6 für die Metropolitanerzdiözesen, auf 5 für die Suffraganerzdiözesen und auf 4 für die Diözesen beschränkt.

      - Artikel 12.2: Die Funktionen der Kanoniker sind durch das vorliegende Gesetz bestimmt: Ratgeber für die Religion - nur auf Metropolitanebene, Verantwortlicher für die Diözesen - auf Metropolitan- und Erzdiözesanebene, Verantwortlicher für das Schatzamt, Verantwortlicher für die Doktrin, Verantwortlicher für die Beziehungen mit den Pfarrern, Kurzhaardackel - auf allen Ebenen.



    Kanonischer Text über den Säkularen Klerus,
    Gegeben und für rechtsgültig erklärt in Rom durch das Heilige Kardinalskollegium unter dem Pontifikat des Allerheiligsten Papst Eugene V. am Mittwoch, den zweiundzwanzigsten des Monats Juli im Gnadenjahr MCDLVII, dem Tag der heiligen Maria-Magdelena.

    Erste Veröffentlichung durch seine verstorbene Eminenz Jeandalf am Samstag, den achtzehnten Tag des Monats August im Gnadenjahr MCDLV, dem Tag des heiligen Apostels Helene; überprüft und veröffentlicht durch seine Eminenz Aaron de Nagan, Kardinal-Camerlengo, am Freitag, den elften Tag des Monats Juli, im Jahr der Gnade MCDLVI, dem Tag des heiligen Benedikt; überprüft, abgeändert und veröffentlicht durch den Vorhergehenden am Freitag, den vierundzwanzigsten des Monats Juli, im Gnadenjahr MCDLVII.



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Kayon



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MessagePosté le: Ven Mar 16, 2012 10:15 pm    Sujet du message: Répondre en citant

Citation:



    ........
    Ausnahmen vom Kanonischen Recht für den Säkularen Klerus - Regimini Secularis Ecclesiae



    Wir, die im heiligen Kardinalskollegium versammelten Kardinäle, haben uns in Anbetracht der zahlreichen territorialen Unterschiede, welche die italienische Halbinsel und die Länder Irlands regieren, entschieden und angeordnet, und durch unser vorliegendes ewiges und endgültiges Edikt entscheiden und ordnen wir an, dass die Veröffentlichung der, auf das den Namen Regimini Secularis Ecclesiae tragende Buch 2 des Kanonischen Rechtes der Heiligen Aristotelischen und Römischen Kirche, bezogene Ausnahmen bestimmt und nachstehend zitiert werden.
    Die näher definierten, abgeänderten oder hinzugefügten Artikel drängen diejenigen aus dem universellen kanonischen Recht stammenden in den Hintergrund, welche nicht in diesen Artikeln in den bestimmten territorialen Zonen durch den vorliegenden Erlass angewandt werden.



    Der Großteil der Abänderungen beruht auf der Machtübertragung auf die höhere Ebene von der Diözese zur Metropolitanerzdiözese. Die Hauptänderungen, von terminologischer Art, sind der Ersatz des Oberbegriffes "Bischof" zu dem präziseren "Metropolit-Erzbischof".

    Teil I

      - wurde wie folgt geändert:


    Artikel[/color] 4.1: Ein Primat wird durch eine Bischofsversammlung geleitet, in die im Minimum die dieser unterstehenden Metropolit-Erzbischöfe wieder aufgenommen sind und hat die Ernennung und die Absetzung der Metropolit-Erzbischöfe in seinem Gebiet als Befugnis.


    Teil II

      - wurde wie folgt geändert:


    Artikel 2: Der Metropolit-Erzbischof ist ein vom Papst oder von seinesgleichen mit der Zustimmung des Papstes zur Leitung einer Metropolitan-Erzdiözese gewählter Kleriker und durch die gleichen Personen nach Ermessen absetzbar.

    Artikel 6.3: Der Metropolit-Erzbischof ernennt und entlässt die Kapläne der Adelskapellen seines Zuständigkeitsbereichs auf Wunsch des Adels oder nach Belieben.

    Artikel 6.4: Der Metropolit-Erzbischof ernennt und entlässt die Almoseniere der in seiner Diözese eingetragenen weltlichen oder militärischen Organisationen, ausgenommen der durch Rom anerkannten militärischen und religiösen Orden.

    Artikel 6.5: Der Metropolit-Erzbischof hat das Recht, Exkommunikationsbescheide, Laisierungsbescheide oder solche der Sakramentsannullierung dem zuständigen Päpstlichen Konsistorium zu unterbreiten.

    Artikel 6.6: Der Metropolit-Erzbischof hat das Recht mit Zustimmung der Kongregation des Heiligen Offiziums restriktive Regeln zur Bewilligung von Sakramenten hinzuzufügen.



    Teil II

      wurde hinzugefügt:


    Artikel 6.2.2: Der Metropolit-Erzbischof kümmert sich um die Vakanz der apostolischen Stühle Res Parendo und In Gratebus, ernennt und entlässt die Bischöfe der Diözesen seiner kirchlichen Provinz in seinem Zuständigkeitsbereich.


    Teil III

      - wurde wie folgt geändert:


    Artikel 1: Metropolit-Erzbischof - Das ursächliche Quadrichon:

    Die Zweckursache = Er ist Vollmitglied der Bischofsversammlungen, von denen mindestens eine der Pfarrgemeinden in seinem Zuständigkeitsbereich liegt. Er leitet eine Kirchenprovinz und im Allgemeinen eine Diözese. Er ernennt und entlässt die Bischöfe der Diözesen in seiner Kirchenprovinz.

    Artikel 2: Suffragan-Bischof und -Erzbischof - Das ursächliche Quadrichon:

    Die Wirkursache: Er wird von dem Metropolit-Erzbischof ernannt, zu dem die Diözese gehört.

    Kanonischer Sondertext über den Säkularen Klerus,
    Gegeben und für rechtsgültig erklärt in Rom durch das Heilige Kardinalskollegium unter dem Pontifikat des Allerheiligsten Papst Eugene V. am Mittwoch, den zweiundzwanzigsten des Monats Juli im Gnadenjahr MCDLVII.

    Veröffentlicht von Seiner Eminenz Rehael, Kardinal -Camerlengo am Montag, den achtundzwanzigsten Tag des Monats September, im Gnadenjahr MCDLVII.



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NReis



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MessagePosté le: Lun Juil 30, 2018 1:51 pm    Sujet du message: Répondre en citant

Citation:
Der Pfarrklerus

Eine Pfarrgemeinde ist, in erster Linie, eine geographische Unterteilung in einer Diözese.
In der aristotelischen Kirche steht die Pfarrgemeinde zugleich für einen bestimmten geographischen Bereich, dem "Gebiet der Pfarrgemeinde" und für die Personengruppe die auf diesem Gebiet lebt und die Pfarrgemeinschaft bildet.

Das Wort entstammt vom lateinischen parochia, das von den ersten aristotelischen Gemeinschaften benutzt wurde, um das Gebiet einer Bischofsstadt zu bezeichnen. Im 5. Jahrhundert ist der Begriff dem heutigen Sinn schon sehr nahe, da er für die existierenden Gebiete und Gemeinschaften außerhalb des Bischofssitzes angewandt wurde.

Es ist auch möglich mehreren Pfarrgemeinden zugehörig zu sein, aber auf administrativer Ebene gehört man direkt der Pfarrgemeinde seines Hauptwohlsitzes an (RP-Off: der im Profil sichtbar ist).

Es gibt 3 Arten von Pfarrgemeinden, die alle einem Bischof unterstehen, der der direkte religiöse Vorgesetzte des Verantwortlichen für die Pfarrgemeinde ist.

Ein Kleriker kann mehrere Pfarrgemeinden betreuen, aber er muss in diese vom selben Bischof eingesetzt werden, denn ein für eine Pfarrgemeinde verantwortlicher Kleriker kann nicht mehreren Bischöfen unterstehen. Dies gilt für Pfarrgemeinde verantwortliche Diakone und Vikare aber auch für Helfer, weil sie indirekt unter der Autorität desselben Bischofs wie ihr direkter Vorgesetzter stehen.

Ein Pfarrer, Diakon, Vikar, Almosenier oder Kaplan darf, ohne Zustimmung seines Bischofs und des infrage kommenden Verantwortlichen für die Pfarrgemeinde, keine Sakramente außerhalb der Pfarrgemeinde, in welcher er eingesetzt ist, feiern.



1) Die kommunale oder städtische Pfarrgemeinde

Die kommunale Pfarrgemeinde ist zwangsläufig eine offene Stadt oder ein offenes Dorf, referiert als Pfarrgemeinde, und setzt sich aus einer Kirche, einem Rathaus, Wohnungen und einem Markt zusammen.

Die sogenannte Pfarrkirche ist der Ort der Gemeindezusammenkünfte angesichts diesen der Pfarrer und seine Assistenten verschiedene Zeremonien feiern wie zum Beispiel die beiden allwöchentlichen Gottesdienste.
Die kommunale Pfarrgemeinde kann nur 3 als solche anerkannte Verantwortliche haben.
Der kommunale Pfarrgemeinde kann ein Pfarrer, ein Vikar oder ein Diakon vorstehen.
Der Verantwortliche für die Pfarrgemeinde kann 2 Helfer haben, seien es Diakone oder Vikare.
Zusätzliche Helfer, wie zum Beispiel Akolythen (Messdiener, Ministranten), Küster, Sakristane, werden nicht als Kleriker angesehen, auch wenn es der Zustimmung des Bischofs bedarf sie zu ernennen, stehen sie unter der direkten Verantwortung des für die Pfarrgemeinde Verantwortlichen, der die ernennt.
Der Pfarrer, und nur er, kann in der Pfarrkirche die Beichte abnehmen. (IG Begrenzung)
Er kann 3 Beichtväter vor Gott (IG) ernennen, die die Beichten der Rechtgläubigen anhören können, jedoch können sie, unter Beachtung des Kanonischen Rechts, die Absolution nicht erteilen.



Pfarrer




Die Materialursache = Er muss Priester und Theologe der aristotelischen Kirche sein (Level 3 WdK).
Die Wirkursache = Er wird vom Erzbischof oder Bischof, dem die kommunale oder städtische Pfarrgemeinde für die er ernannt wird untersteht, ernannt.
Die Formalursache = Er wird vom Erzbischof oder Bischof, dem die Pfarrgemeinde für die er ernannt wird untersteht, eingesetzt.

Die Zweckursache

Der Pfarrer kann alle Sakramente mit Ausnahme der Ordination feiern.
Er hat ein stellvertretendes/repräsentatives Amt und vor Gott (IG) die religiöse, ökonomische und administrative Leitung seiner Pfarrgemeinde.
Er kann gleichzeitig zwei Kleriker ernennen, Vikare oder Diakone, die ihm helfen, und so viele Akotythen (Messdiener, Ministranten) wie er wünscht insofern er die Zustimmung seines Bischofs hat.
Er kann 3 Beichtväter für die Pfarrgemeinde vor Gott (IG) ernennen. (NYI - noch nicht implementiert)

Kumulierung: Pfarrer ist ein primäres Amt, es kann also nicht mit anderen primären Ämtern kumulieren.

Diakon und Vikar

VikarDiakon

Die Materialursache = Er muss Rechtgläubiger der Kirche sein, wenn er ordiniert ist, ist der Diakon ein Vikar.
Die Wirkursache = Er wird vom Pfarrer seiner Pfarrgemeinde mit Zustimmung seines Bischofs (oder Erzbischofs) ernannt.
Die Formalursache = Er wird vom Pfarrer seiner Pfarrgemeinde oder seines Bischofs (oder Erzbischofs) inthornisiert/eingesetzt.
Die Zweckursache = Er hat als stellvertretendes/repräsentatives Amt die religiöse Leitung der Pfarrgemeinde für die er ernannt wurde.

Die Diakone und die Vikare können alle aristotelischen Sakramente mit Ausnahme der Ordination feiern.
Sie können keine Beichtväter sowie keine Mitglieder des Pfarrklerus ernennen. Sie unterstehen direkt dem Gemeindepfarrer oder andernfalls dem Bischof.

Kumulierung: Diakon oder Vikar sind sekundäre Ämter und unterliegen daher den Regeln der Häufung.
Sie können mit anderen sekundären oder primären Ämtern des säkularen Klerus kumulieren, aber nur wenn sie in jenen Ämtern dem selben Bischof unterstehen.
Ein Kardinal oder ein Bischof in partibus kann dennoch Vikar sein.

Sakristan (dient dem Pfarrer)

Die Materialursache = Er muss getauft und Theologe der aristotelischen Kirche sein (Level 3, WdK).
Die Wirkursache = Er wird vom Erzbischof oder Bischof, dem die kommunale oder städtische Pfarrgemeinde für die er ernannt wird untersteht, ernannt.
Die Formalursache = Er wird vom Erzbischof oder Bischof, dem die Pfarrgemeinde für die er ernannt ist untersteht, eingesetzt.

Die Zweckursache

Es wäre besser, wenn möglich, Sakristane als fixe Ämter zu vermeiden und sie nicht zur Kompensation eines echten Pfarrermangels zu benutzen.

Der Sakristan kümmert sich um die Sakristei und bereitet daher den Gottesdienst vor Gott(IG) für den Offizianten vor.

Es gibt zwei Arten von Sakristanen: einfache Rechtgläubige und Diakone.

]a) Einfache Rechtgläubige

Wenn er ein einfacher Rechtgläubiger ist, wird er nicht als ein Kleriker angesehen und darf sich nicht als solcher darstellen. Er muss in der Öffentlichkeit immer als guter Aristot handeln und darf sein Amt nicht entehren, auf welche Art auch immer, sonst droht die Exkommunikation.
Er muss die Sakramentsanfragen an einen Kleriker, der diese übernehmen darf, weiterleiten.

b) Diakone oder Vikare

Wenn er Diakon ist, zusätztlich zur Funktion des Sakristan, trägt er den Titel Diakon und alles was damit zusammenhängt.

Wenn es in Vikar ist, der die Stelle einnimmt, wird er anlässlich der Ernennung Pfarrer.

Kumulierung: Solange er Sakristan ist, ist der Kleriker den gleichen Verboten der Häufung unterworfen wie ein Pfarrer, es ist also ein primäres Amt.

Anmerkung: Der Sakristen muss seinen Status durch einen am Kircheneingang deutlich sichtbaren Aushang erklären.

Die Akolythen (Messdiener, Ministranten)

Die Materialursache = Er muss Rechtgläubiger der Kirche sein.
Die Wirkursache = Er wird vom Pfarrer seiner Pfarrgemeinde mit der Zustimmung seines Bischofs (oder Erzbischofs) ernannt.
Die Formalursache = Er wird vom Pfarrer seiner Pfarrgemeinde oder seinen Bischof (oder Erzbischof) eingestellt
Die Zweckursache =

Er erhält von seinem Vorgesetzten eine bestimmte Aufgabe. Im Allgemeinen ist er ein Rechtgläubiger der wünscht religiös unterrichtet zu werden um in weitere Folge Diakon oder Vikar zu werden.
Gemäß seiner Aufgaben trägt er einen anderen Namen als zum Beispiel Sakristan, Küster, Bote, Verwalter etc...
Sie werden nicht als Kleriker betrachtet und stehen unter der direkten Verantwortung desjenigen der sie ernennt.

Kumulierung: Da sie durch das Amt des Akolythen keine Kleriker sind, sind sie nicht an eine Verbot der Häufung gebunden.

Beichtvater einer Pfarrgemeinde vor Gott

Die Materialursache = Er muss Theologe der Kirche sein.
Die Wirkursache = Er wird vom Pfarrer seiner Pfarrgemeinde ernannt.
Die Formalursache = Er wird vom Pfarrer seiner Pfarrgemeinde eingesetzt.
Die Zweckursache = Er hat die Aufgabe die Beichten vor Gott der Pfarrgemeinde in der er ernannt ist, abzunehmen. Er kann die stellvertretende Absolution nicht erteilen, wenn er nicht Priester ist.

Kumulierung: Das sie durch das Amt des Beichtvaters vor Gott (IG) keine Kleriker sind, sind sie nicht an eine Verbot der Häufung gebunden.


2) adelige Pfarrgemeinde (Lehen)

Die adelige Pfarrgemeinde ist zwangsläufig ein Gut, referenziert als Lehen und besteht aus einer Kapelle und wenigstens einem Wohnsitz.
Die adelige Pfarrgemeinde muss zu eine Diözese, vorzugsweise der geographisch nächsten, gehören, aber adelige Besitzer der adeligen Pfarrgemeinde kann seinen Bischof, mit dessen Zustimmung unter den nationalen Bischöfen und Kardinälen, wählen. Jedoch darf der selbe Prälat nicht für mehr Lehen, als er anständig führen kann, zuständig sein.

Die Kapelle ist der Ort der Zusammenkünfte der Eigentümer und ihrer Gäste angesichts diesen der Kaplan und seine Assistenten verschiedene Zeremonien feiern.
Die adelige Pfarrgemeinde kann nur einen als solchen anerkannten Verantwortlichen haben.
Der adeligen Pfarrgemeinde kann ein Kaplan, ordiniert oder nicht, vorstehen.

Kaplan

oder

Die Materialursache = Er muss Rechtgläubiger der Kirche und akkreditiert von der Kongregation zur Verbreitung des Glaubens sein.
Die Wirkursache = Er wird von einem Rechtgläubigen des Adels angestellt.
Die Formalursache = Er wird ernannt und unter die Autorität des Bischofs der Diözese der das Lehen zugehörig ist gestellt.
Je nach Geschlecht, nennt man ihn Bruder oder Schwester Kaplan, so er Laie ist, Vater oder Mutter Kaplan, so er Priester ist.

Die Zweckursache

Er hat als stellvertretendes/repräsentatives Amt die religiöse Leitung des oder der Lehen für die er ernannt wurde. (Die Lehen müssen dem selben Bischof unterstehen.)
Er kann alle aristotelischen Sakramente mit Ausnahme der Ordination feiern.
Er kann weder Beichtväter noch Mitglieder des Pfarrklerus ernennen, er untersteht direkt dem Bischof der ihn ernannt hat.

Kumulierung: Kaplan ist ein sekundäres Amt und daher an die Regeln der Häufung gebunden.
Es kann mit anderen sekundären oder primären Ämtern des säkularen Klerus kumulieren aber nur wenn jene Ämter dem selben Bischof unterstehen.
Ein Kardinal oder Bischof in partibus kann dennoch Kaplan sein.


3) gemeinschaftliche Pfarrgemeinde

In gewissen Fällen von Gemeinschaften, Vereinigungen, Bruderschaften siehe Gilden oder militäre Gruppen, kann der Bedarf nach einem religiösen Führer in ihren Reihen bestehen.
Diese Korporationen müssen sich dem Bischof ihrer Region vorstellen der ihnen einen religiösen Verantwortlichen zuerkennen kann, der dann den Titel des Almoseniers trägt.

Almosenier (außerhalb der OMR)

oder

Die Materialursache = Er muss Rechtgläubiger der Kirche und von der Kongregation zur Verbreitung des Glaubens akkreditiert sein.
Die Wirkursache = Er wird von einer laikalen, militärischen oder zivilen Gruppe eingestellt.
Die Formalursache = Sie hängt von der Gruppe in der Almosenier eingesetzt wird ab und ist von der Kongregation zur Verbreitung des Glaubens definiert.
Je nach Geschlecht, nennt man ihn Bruder oder Schwester Kaplan, so er Laie ist, Vater oder Mutter Kaplan, so er Priester ist.

Die Zweckursache

]Er hat als stellvertretendes/repräsentatives Amt die religiöse Leitung der Gruppe für die er ernannt wurde.
Er kann alle aristotelischen Sakramente mit Ausnahme der Ordination feiern.
Er kann weder Beichtväter noch Mitglieder des Pfarrklerus ernennen, er untersteht administrativ der Kongregation zur Verbreitung des Glaubens.

Kumulierung: Das Amt des Almoseniers ist ein sekundäres Amt und daher an die Regeln der Häufung gebunden.
Es kann mit anderen sekundären oder primären Ämtern des säkularen Klerus kumulieren aber nur wenn jene Ämter dem selben Bischof unterstehen.
Ein Kardinal oder Bischof in partibus kann dennoch Almosenier sein.

Gemeinschaftliche Pfarrgemeinde mit nationalen Aufgaben.

Wenn die Gemeinschaft die Aufgabe hat national zu sein untersteht sie direkt dem Primas oder dem Kleriker verantwortlich für die Almoseniere, wenn es ihn gibt.

_________________
His Excellency NReis Ribeiro de Sousa Coutinho | Archbishop of Braga | Vice-Primate of the Kingdom of Portugal | General Secretary of the Roman Registers | Writer of the Saint Office | Translator on Villa San Loyats



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MessagePosté le: Mar Aoû 27, 2019 5:55 pm    Sujet du message: Répondre en citant

Citation:

    ........

    Regimini secularis Ecclesiæ
    Apostolische Konstitution « Über die Regierung der Säkularkirche ».



    Sixtus Episcopus, Servus Servorum Dei, Ad perpetuam rei memoriam





    Buch 2 : Episkopat, Priestertum und religiöse Bezirke 


    2.1 :Das Apostolat


    Einführung 

    Angesichts der zahlreichen territorialen Unterschiede, die innerhalb der italienischen Halbinsel und des Territoriums Irlands auftreten, werden einige Bestimmungen unterschiedlich angewendet oder es gelten zusätzlich andere. Diese Bestimmungen sind in den mit dem Begriff « proprius loci » gekennzeichneten Kanons enthalten und gelten nur in den oben genannten Gebieten.


    Part I: Provinzen und Diözesen


    Artikel 1:  Die Diözese ist ein religiöser Bezirk, dessen Gläubige einem Bischof anvertraut sind, dem Erben der bischöflichen Tradition als Nachfolger der Apostel, der mit Hilfe und Mitwirkung seines Klerus der Ordensführer sein soll. 

    Artikel 2: Die Diözese ist in Pfarreien unterteilt, deren Anzahl je nach Diözese variiert. 

    Artikel 3: Die Diözesen sind in kirchlichen Provinzen unter der Aufsicht eines Metropolitan-Erzbischofs zusammengefasst.  

    Artikel 4: Die benachbarten kirchlichen Provinzen werden in Primaten zusammengefasst und unter die Aufsicht eines Primaten gestellt, um dessen Verwaltung zu verbessern.  

      Artikel 4.1: Ein Primat wird von einer bischöflichen Versammlung geleitet, die mindestens die zu ihr gehörenden Bischöfe aufnimmt, und hat die Befugnis, die Bischöfe ihres Territoriums zu ernennen und zu entlassen.

      Artikel 4.1 proprius loci : Ein Primat wird von einer bischöflichen Versammlung geleitet, die mindestens die zu ihr gehörenden Metropolitan-Erzbischöfe aufnimmt und befugt ist, die Metropolitan-Erzbischöfe ihres Territoriums zu ernennen und zu entlassen. 

      Artikel 4.2: Jeder Primat hat seine eigenen Statuten, die von der Kurie genehmigt werden. 

      Artikel 4.3: Sprachliche Bereiche, die den Status eines Primats nicht beanspruchen können, werden in einem Vize-Primat zusammengefasst und an einen bestehenden Primat gebunden oder direkt von der Kurie geleitet.  

      Artikel 4.4:  Die Kurie kann auch eine religiöse Provinz mit einem nahegelegenen Primat verbinden oder mehrere religiöse Provinzen zu einem Primat zusammenführen.

      Artikel 4.5: Die Kurie kann ein Primat in mehrere Vize-Primaten unterteilen, um seine Funktionsweise zu erleichtern. Diese Vize-Primaten können als Primat gemäß den von der Kurie festgelegten Grenzen fungieren. 


    Teil II: Das Episkopat

    Wenn man den Begriff "Bischof" verwendet, erörtert man damit ohne Unterschiede jeden Inhaber einer bischöflichen Machtbefugnis, sei er Bischof oder Erzbischof.

    Artikel 1: Im Schoße der Kirche kommen die Bischöfe nach dem Pontifex Maximus und den Kardinälen.

    Artikel 2: Der Bischof ist ein vom Papst oder von seinesgleichen mit der Zustimmung des Papstes zur Leitung einer Diözese gewählter Kleriker und durch die gleichen Personen nach Ermessen absetzbar.

    Artikel 2 proprius loci : Der Metroplitan-Erzbischof ist ein Kleriker, der vom Papst oder von seinen Mitbrüdern mit Zustimmung des Papstes ausgewählt wurde, um eine Metroplitanische Erzdiözese zu leiten, und der nach eigenem Ermessen von denselben Personen widerrufen werden kann. 

      Artikel 2.1 proprius loci : Der Bischof ist ein Kleriker, der vom Papst oder von seinem Metroplitanischen Erzbischof mit Zustimmung des Papstes ausgewählt wird, um eine Diözese zu leiten, die von eben diesen Personen widerrufen werden kann.


    Artikel 3: Es kann nur einen Bischof im Amt als Leiter einer Diözese geben. 

    Artikel 4: Man unterscheidet 2 bischöfliche Würden: Die amtierenden Bischöfe und die Ehren-Bischöfe.

    Artikel 5:  Ein amtierender Bischof ist entweder Metropolit-Erzbischof oder Suffragan-Erzbischof oder Suffragan-Bischof gemäß dem Status der Diözese, an die er gebunden ist. Diese Unterscheidungen sind keine Unterscheidungen nach der Natur, sondern der Ehre.

    Artikel 6: Der Bischof regiert seine Diözese in den von seiner Bischofsversammlung, dem Kanonischen Recht der Kirche und den von Ihr erlassenen Doktrinen und Vorschriften verfügten Grenzen.

      Artikel 6.1: Der Bischof ernennt und entlässt die Mitglieder seines Diözesanrats.  

      Artikel 6.2: Der Bischof kümmert sich um die Vakanz von Res Parendo und In Gratebus Pfarrstellen, ernennt und entlässt die Pfarrer der Pfarrgemeinden in seinem Zuständigkeitsbereich.

        Artikel 6.2.1 proprius loci : Der Metroplitan-Erzbischof kümmert sich um die Vakanz der Apostolischen Einwohner Res Parendo und In Gratebus, Ernennungen und Entlassungen der Bischöfe der Diözesen seiner kirchlichen Provinz stehen unter seiner Jurisdiktion.


      Artikel 6.3: Der Bischof ernennt und entlässt die Kapläne der Adelskapellen seines Zuständigkeitsbereichs auf Wunsch des Adels oder nach Belieben.

      Artikel 6.3 proprius loci : Der Metropolitan-Erzbischof ernennt und entlässt die Kapläne der Adelskapellen seines Zuständigkeitsbereichs auf Wunsch des Adels oder nach Ermessen. 

      Artikel 6.4: Der Bischof ernennt und entlässt die Almoseniere der in seiner Diözese eingetragenen weltlichen oder militärischen Organisationen, ausgenommen der durch Rom anerkannten militärischen und religiösen Orden.

      Artikel 6.4 proprius loci : Der Metropolitan-Erzbischof ernennt und entlässt die Almoseniere der in seiner Diözese eingetragenen weltlichen oder militärischen Organisationen, ausgenommen der durch Rom anerkannten militärischen und religiösen Orden.

      Artikel 6.5: Der Bischof hat das Recht, Exkommunikationsbescheide, Bescheide zur Absetzung von Geistlichen oder solche der Sakramentsannullierung dem zuständigen Päpstlichen Konsistorium zu unterbreiten.

      Artikel 6.5 proprius loci : Der Metropolitan-Erzbischof hat das Recht, Exkommunikationsbescheide, Bescheide zur Absetzung von Geistlichen oder solche der Sakramentsannullierung dem zuständigen Päpstlichen Konsistorium zu unterbreiten.

      Artikel 6.6: Der Bischof hat das Recht mit Zustimmung der Kongregation des Heiligen Offiziums restriktive Regeln zur Bewilligung von Sakramenten hinzuzufügen.

      Artikel 6.6 proprius loci : Der Metropolitan-Erzbischof hat das Recht mit Zustimmung der Kongregation des Heiligen Offiziums restriktive Regeln zur Bewilligung von Sakramenten hinzuzufügen.


    Artikel 7: Die emeritierten Bischöfe sind geehrte Bischöfe, die ihr Bischofsamt in korrekter und ordnungsgemäßer Weise mehr als 3 Monate bekleidet haben; sie tragen den Titel 2 Monate lang rechtmäßig. Die Bischofsversammlungen können ihre Rechte innerhalb ihrer Versammlungen regeln. Sie haben innerhalb ihrer Diözese keine Autorität mehr.

    Artikel 8: Die Bischöfe In Partibus werden vom Heiligen Kardinalskollegium im Namen des Pontifex Maximus auf mögliche Vorschläge einer Bischofsversammlung hin ernannt. Sie treten in die Bischofsversammlung des Primats ein, in dem sie wohnen.

    Artikel 9: Die bischöfliche Würde wird bestimmten Klerikern hoher Stellung gewährt, wie den Rektoren religiöser Orden, den Großmeistern militärischer und religiöser Orden, den Äbten der Klöster In Gratebus und den Präfekten der Kongregationen.

    Artikel 10: Die bischöfliche Würde wird bestimmten hochrangigen Klerikern gewährt, wie z.B. Rektoren der Ordensgemeinschaften, Großmeister der militärischen oder religiösen Orden, Äbte der KlösterIn Gratebus und Präfekten der Gemeinden.  


    Teil III: Die Bischofs- und Diözesan-Ämter


    Artikel 1: Metropolitan-Erzbischof - Das ursächliche Quadrichon:  

    Die Materialursache = Er muss ordiniert und Theologe der Kirche sein.
    Die Wirkursache = Er wird durch die Bischofsversammlung gewählt, zu der die Diözese gehört.
    Die Formalursache = Er wird mit dem Einverständnis des Papsts von zwei von seinesgleichen feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Er ist Vollmitglied der Bischofsversammlungen, in deren Zuständigkeitsbereich mindestens eine der Pfarrgemeinden liegt. Er leitet eine Kirchenprovinz und generell eine Diözese.

    Artikel 1: proprius loci :  Metropolitan-Erzbischof - Das ursächliche Quadrichon:  

    Die Materialursache = Er muss ordiniert und Theologe der Kirche sein.  
    Die Wirkursache = Er wird vom Papst bestimmt oder von der Bischofsversammlung gewählt, zu der die Diözese gehört. 
    Die Formalursache = Er wird mit dem Einverständnis des Papsts von zwei von seinesgleichen feierlich eingesetzt.  
    The Final Cause = Er ist Vollmitglied der Bischofsversammlungen, in deren Zuständigkeitsbereich mindestens eine der Pfarrgemeinden liegt. Er leitet eine Kirchenprovinz und generell eine Diözese Er ernennt und entlässt die Bischöfe der Diözesen seiner kirchlichen Provinz. 

    Artikel 2: Suffragan-Bischof und -Erzbischof - Das ursächliche Quadrichon: 

    Die Materialursache = Er muss ordiniert und Theologe der Kirche sein.
    Die Wirkursache = Er wird durch die Bischofsversammlung gewählt, zu der die Diözese gehört.
    Die Formalursache = Er wird mit dem Einverständnis des Papsts von zwei von seinesgleichen feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Er ist Vollmitglied der Bischofsversammlungen, in deren Zuständigkeitsbereich mindestens eine der Pfarrgemeinden liegt, außer wenn die internen Statuten dieser Versammlungen den Zugang nur auf Metropoliten beschränken. Er leitet eine Diözese.

    Artikel 2 proprius loci : Suffragan-Bischof und -Erzbischof - Das ursächliche Quadrichon: 

    Die Materialursache = Er muss ordiniert und Theologe der Kirche sein.  
    Die Wirkursache = Er wird vom Papst bestimmt oder von der Bischofsversammlung gewählt, zu der die Diözese gehört. 
    Die Formalursache = Er wird mit dem Einverständnis des Papsts von zwei von seinesgleichen feierlich eingesetzt.  
    Die Zweckursache = Er ist Vollmitglied der Bischofsversammlungen, in deren Zuständigkeitsbereich mindestens eine der Pfarrgemeinden liegt, außer wenn die internen Statuten dieser Versammlungen den Zugang nur auf Metropoliten beschränken. Er leitet eine Diözese.

    Artikel3:  Primas-Bischof - das ursächliche Quadrichon: :  

    Die Materialursache = Er muss in korrekter und ordnungsgemäßer Weise mehr als 3 Monate Bischof sein.
    Die Wirkursache = Er wird von der Bischofsversammlung gewählt, die seinen Vorsitz für eine Amtszeit von 6 Monaten verhängt.  
    Die Formalursache = Er wird von zwei Erzbischöfen oder, in Abwesenheit derer, von Läufern seines Primats feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Der Primas-Bischof ist im Namen seiner Versammlung der direkte hierarchische Vorgesetzte aller zu seinem Primat gehörenden Bischöfe.

      Artikel 3.1: Angenommen, dass der Primas seine Entscheidungen allein trifft, hat das bischöfliche Konzil auf Antrag eines seiner Mitglieder die Möglichkeit, diese im Nachhinein aufzukündigen und an die Stelle des Dekretale des Primas das ihm eigene zu setzen. 

      Artikel 3.2: Der Primas bewahrt seine Verantwortlichkeiten auf der Ebene seiner Provinz oder seiner Diözese.

    Artikel 4: Vize-Primas-Bischof - das ursächliche Quadrichon:   

    Die Materialursache = Er muss im Augenblick seiner Ernennung Bischof sein.
    Die Wirkursache = Er wird durch den Primas-Bischof gemäß der von seiner Versammlung erstellten Regeln ernannt.
    Die Formalursache = Er wird durch den Primas feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Er unterstützt den Primas.

      Artikel 4.1 : Im Falle der Abwesenheit oder des Unvermögens des Primas vertritt der Vize-Primas-Bischof ihn bis zur Auflösung des Unvermögens des Primas mit allen rechtlichen und Vertretungs-Vollmachten, Sitz oder Stimme.

      Artikel 4.2:  Der Vize-Primas bewahrt seine Verantwortlichkeiten auf der Ebene seiner Provinz oder seiner Diözese.

    Artikel 5:  Emeritierter Bischof - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss in korrekter und ordnungsgemäßer Weise länger als 8 Monate (also nicht emeritiert) Bischof gewesen sein.
    Die Wirkursache = Er ist es automatisch für eine Zeitspanne von 8 Monaten.
    Die Formalursache = Er wird durch die Versammlung bestätigt, zu der er gehört.
    Die Zweckursache = Er ist berechtigtes Mitglied der Bischofsversammlung, wo sich sein Hauptwohnsitz befindet.

      Artikel 5.1: Der Titel ‚emeritiert’ ist ein vorübergehender Ehrentitel; er hat zum Ziel, den Übergang während einer Versetzung oder eines Umzugs zu erlauben.

    Artikel: Bischof In Partibus - das ursächliche Quadrichon:  

    Die Materialursache = Er muss ein besonders verdienstvoller und vorbildlicher Priester sein und am Aufbau der Kirche teilgenommen haben.
    Die Wirkursache = Er wird von der Kurie oder dem Papst ernannt, er kann aber von einer Bischofsversammlung vorgeschlagen werden.
    Die Formalursache = Er wird von dem Primas der bischöflichen Versammlung feierlich eingesetzt, derer zugehörig ist.  
    Die Zweckursache = Er ist berechtigtes Mitglied der Bischofsversammlung, wo sich sein Hauptwohnsitz befindet.

      Artikel 6.1: Der Bischof In Partibus verliert diesen Titel nur, wenn er die Leitung einer Diözese oder eine Erzdiözese übernimmt, in der seine bischöfliche Autorität tatsächlich ist. Abgesehen von diesem automatischen Verlust des Titels kann nur der Tod oder die Kurie den Titel In Partibus zurückziehen oder ändern.


    Artikel 7: Bischof Sine Cura – das ursächliche Quadrichon:  

    Die Materialursache = Er muss ordiniert und zum Theologen der Kirche ernannt werden. 
    Die Wirkursache = Er wird direkt vom Papst ernannt. 
    Die Formalursache = Er wird mit dem Einverständnis des Papsts von zwei von seinesgleichen feierlich eingesetzt.  
    Die Zweckursache = Er ist außeramtliches Mitglied der Bischofsversammlung, wo sich sein Hauptwohnsitz befindet.

      Artikel 7.1: Nur der Tod oder die Kurie kann den Titel Sinus Cura entfernen oder ändern. Der Titel ist nicht von der Übernahme der Leitung einer Diözese oder Erzdiözese betroffen, in der die bischöfliche Autorität wirksam ist. 


    Artikel 8: Der Generalvikar - das ursächliche Quadrichon::

    Die Materialursache = Er muss Priester sein. In Ermangelung eines Ersten Archidiakons kann es nur einen Generalvikar pro Kirchenprovinz geben.
    Die Wirkursache = Er wird von seinem Metropolitan-Erzbischof ernannt.
    Die Formalursache = Er wird durch seinen Metropolitan-Erzbischof feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Er hat das Amt seinem Erzbischof bei der Führung der Provinz zu helfen und ihn zu vertreten.

      Artikel 8.1: Die Aristoteles-Medaille ist gold und grün.

    Artikel 9: Der Erste Archidiakon - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss Rechtgläubiger der Kirche sein. In Ermangelung eines Generalvikars kann es nur einen Ersten Archidiakon pro Kirchenprovinz geben.
    Die Wirkursache = Er wird von seinem Metropolitan-Erzbischof ernannt.
    Die Formalursache = Er wird durch seinen Metropolitan-Erzbischof feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Er hat das Amt, seinem Erzbischof bei der Führung der Provinz zu helfen und ihn zu vertreten.

      Artikel 9.1: Die Aristoteles-Medaille ist silber und grün.

    Artikel 10:  Der Diözesanvikar - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss Priester sein. In Ermangelung eines Archidiakons kann es nur einen Diözesanvikar pro Diözese oder Erzdiözese geben.
    Die Wirkursache = Er wird von seinen Bischof ernannt.
    Die Formalursache = Er wird durch den Bischof feierlich eingesetzt, der ihn ernennt.
    Die Zweckursache = Er hat das Am,t seinem Bischof bei der Führung der Diözese zu helfen und ihn zu vertreten.

      Artikel 10.1: Die Aristoteles-Medaille ist gold und grün.

    Artikel 11: Der Archidiakon - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss Rechtgläubiger der Kirche sein. In Ermangelung eines Diözesanvikars kann es nur einen Archidiakon pro Diözese oder Erzdiözese geben.
    Die Wirkursache = Er wird von seinem Bischof ernannt.
    Die Formalursache = Er wird durch den Bischof feierlich eingesetzt, der ihn ernannt.
    Die Zweckursache = Er hat das Amt, seinem Bischof bei der Führung der Diözese zu helfen und ihn zu vertreten.
      Artikel 11.1: Die Aristoteles-Medaille ist silber und grün.

    Artikel 12: Der Archipriester - das ursächliche Quadrichon:   

    Die Materialursache = Er muss geweiht sein.
    Die Wirkursache = Er wird von der Bischofsversammlung ernannt, der seine Diözese zugehörig ist. 
    Die Formalursache = Er wird durch den Metropolitan-Erzbischof oder den Primaten feierlich eingesetzt.  
    Die Zweckursache = Er hat das Amt, seinem Bischof bei der Führung der Diözese zu helfen und ihn zu vertreten.  Res Parendo

    Artikel 12 proprius loci : Der Archipriester - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss geweiht sein.
    Die Wirkursache = Er wird vom Metropolitan-Erzbischof ernannt oder, wenn dieser fehlt, von der Bischofskonferenz, welche seiner Diözese anhängig ist. 
    Die Formalursache = Er wird durch den Metropolitan-Erzbischof oder den Primaten feierlich eingesetzt.   
    Die Zweckursache = Er hat das Amt, seinem Bischof bei der Führung der Diözese zu helfen und ihn zu vertreten.  Res Parendo

    Artikel 13: Der Kanoniker - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss Rechtgläubiger der aristotelischen Kirche sein.
    Die Wirkursache = Er wird von seinem Bischof ernannt.
    Die Formalursache = Er wird durch den Bischof feierlich eingesetzt, der ihn ernannt.
    Die Zweckursache = Er hat das Amt, seinem Bischof bei der Führung der Diözese [in] In Gratebus [/in] zu helfen und ihn zu vertreten.

      Artikel 13.1: Das Handeln der Kanoniker unterliegt immer dem kanonischen Recht und der Autorität der für die ihnen zugewiesene Materie zuständigen kirchlichen Einrichtungen.


    Artikel 14: Der Diözesan- oder Pfarradministrator- das ursächliche Quadrichon: 

    Die Materialursache = Er muss Rechtgläubiger und Theologe der aristotelischen Kirche sein. ((Level VI, Weg der Kirche)) 
    Die Wirkursache = Er wird von dem Papst auf Anraten der Bischofskonferenz ernannt, welcher seiner Diözese anhängig ist.
    Die Formalursache = Er wird von der Bischofskonferenz feierlich ernannt, welche seiner Diözese anhängig ist.
    Die Zweckursache = Er hat die Mission, die Leitung der Diözese In Gratebus zu gewährleisten und als sichtbares Verbindungsglied zwischen den Gläubigen und der Kirche zu dienen.

    Artikel 14 proprius loci : Der Diözesan- oder Pfarradministrator- das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss Rechtgläubiger und Theologe der aristotelischen Kirche sein. ((Level VI, Weg der Kirche)) 
    Die Wirkursache = Er wird von dem Papst auf Anraten des Metropolitan-Erzbischofs ernannt, welcher seiner Diözese anhängig ist.
    Die Formalursache = Er wird von dem Metropolitan-Erzbischof feierlich ernannt, welche seiner Diözese anhängig ist.
    Die Zweckursache = Er hat die Mission, die Leitung der Diözese In Gratebus zu gewährleisten und als sichtbares Verbindungsglied zwischen den Gläubigen und der Kirche zu dienen.

      Artikel 14.1: Der Diözesanadministrator ist sede plena, d.h. in Anwesenheit eines Bischofs, der die Leitung der DiözeseIn Gratebus nicht sicherstellen kann, unter der Aufsicht des BischofsRes Parendo für die Diözese gestellt. 
      Artikel 14.2 : Der Diözesanadministrator ist sede vacante, d.h. in Abwesenheit eines designierten Bischofs, der Autorität der Bischofsversammlung unterstellt, von der die Diözese abhängt. 

      Artikel 14.2 proprius loci : Der Diözesanadministrator ist sede vacante, d.h. in Abwesenheit eines designierten Bischofs, der Autorität der Bischofsversammlung unterstellt, von der die Diözese abhängt. 

      Artikel 14.3: Der Diözesanadministrator gilt nicht als Kleriker und hat keine Seelsorgeverantwortung. Er ist daher ohne religiöse oder spirituelle Autorität ausgestattet. 

      e.g. : Der Diözesanadministrator kann die Sakramente nur dann erteilen, wenn er ein anderes Amt innehat, welches ihm dies erlaubt. 

      Artikel 14.4: Der Diözesanadministrator kann sein Amt mit anderen kirchlichen Funktionen anhäufen.




    Kanonischer Text über den weltlichen Klerus, 
    Gegeben in Rom, auf dem verehrten Grab des Heiligen Titus, am dreißigsten Januartag, am Mittwoch, dem Jahr MCDLXVII, dem ersten Unseres Pontifikats. 




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