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Maddel Cardinal


Inscrit le: 08 Avr 2010 Messages: 1237
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Posté le: Jeu Oct 23, 2014 4:34 pm Sujet du message: [OE] Konstanz Eheauflösung von Souli und Gottlieb |
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| Citation: | BISCHÖFLICHES URTEIL ÜBER DIE AUFLÖSUNG DER EHE
Antrag zur Bestätigung für die Kardinäle des päpstlichen Konsistorium.
Erzbischöfliches Offizialat von Konstanz
Unter dem Vorsitz von Maddel
Name der Ehegatten IG
- Ehemann: Gottlieb
- Ehestatus Ehemann: [erste Ehe, zweite Ehe, usw.]
- Ehefrau: Souli
- Ehestatus Ehefrau:
Daten über die Ehe
- Zelebrant: Padre
- Erzdiözese / Diözese: Bischtum Constanz
- Pfarrei: Reutlingen
- Datum: 02. September 1460
- Trauzeugen:
- Namen IG Kinder (falls vorhanden): Anastasia & Alexander, geb. am 31. Oktober 1460
Antrag zur Auflösung der Ehe
- Antragsteller: Souli
- Gründe/Begründung: siehe Prozessakten
- Beweise und Zeugen/Zeugenaussagen: siehe Prozessakten
Gerichtlicher/rechtlicher Status der Gläubigen:
- Ehemann: Rechtgläubiger und Laie
- Ehefrau: Rechtgläubige und Laiin
[list]Zertifikate/Urkunden:
Taufurkunden beider Ehegatten: Heilbronn, Soulscream, 16.4.1459, Ikalein; Reutlingen, Gottlieb, (Janski89), 02.09.1460, Padre
Heiratsurkunde: Souli (Anastasia) und Gottlieb (Janski89), 02.09.1460, Padre
Urteil des bischöflichen Offizialats
- Urteil: Das Gericht, nach Anhörung der Parteien, kommt zu dem Entschluss, dass die Begebenheiten des Art. 6.1, das Verschwinden der Gefühlen der Lieben zwischen den Eheleuten, gegeben ist. Beide Eheleute haben dies letztlich entsprechend bestätigt. Die leiblichen Kinder Anastasia und Alexander und Adriansollen bei dem Vater verbleiben, ebenso die beiden Ziehtöchter aus den früheren Beziehungen der Ehefrau namentlich die Kinder Amy und Amalia und sollen von ihm aristotelisch erzogen werden. Sollte die Mutter der Kinder sich ihrer Verantwortung, die mit der Kindeserziehung einhergeht, aufrichtig besinnen, so sei es ihr gestattet das Gericht anzurufen, eine neue Beurteilung bezüglich des Kindesverbleib durchzuführen.
- Sperrzeitraum um eine neue Ehe einzugehen (falls erforderlich):
Ehefrau: Drei Monate Sperre eines neuen Aufgebots
Ehemann: Drei Monate Sperre eines neuen Aufgebots
- Bußen:
Ehefrau: Eine Wallfahrt nach Wahl
Ehemann: Eine Wallfahrt nach Wahl
Erstellt und gesiegelt zu Schwyz am 23. Oktober des Jahres der Gnade MCDLXII
Maddel, Kardinal-Erzbischof zu Konstanz
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Maddel Cardinal


Inscrit le: 08 Avr 2010 Messages: 1237
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Posté le: Dim Nov 09, 2014 12:55 pm Sujet du message: |
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| Citation: |
Bestätigung des Antrags zur Auflösung der Ehe
Souli und Gottlieb
Zu Händen des Erzbischofs und des erzbischöflichen Offizialats von Konstanz,
Wir, die Kardinäle des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium, Kraft der uns übertragenen Befugnisse, verkünden die Annahme des vorgelegten Verdikts bezüglich des Antrages zur Auflösung der Ehe von Souli und Gottlieb.
In Erwägung, dass das Kanonische Recht verfügt:
Artikel 5: Die Auflösung des Ehesakraments ist ein Erlöschen dieses, im Anschluss an die Entscheidung der Eheleute sich zu trennen und ihr Eheleben zu beenden.
Artikel 6: Die Gründe für die Auflösung des Ehesakraments sind:
- Artikel 6.1: "Das Verschwinden von Gefühlen der Liebe zwischen den Eheleuten"
Aufgrund des glaubhaft dargelegten Verschwindens der Gefühle der Liebe zwischen den Eheleuten, erkennen wir den Antrag des erzbischöflichen Offizialats von Konstanz, der am 23. Oktober ausgesandt wurde, an.
Die auferlegten Bußen bestehen demnach aus:
- Die Ehefrau erhält das Verbot der Verlobung für einen Zeitraum von drei Monaten nach Urteilsverkündung.
- Der Ehegatte erhält das Verbot erhält das Verbot der Verlobung für einen Zeitraum von drei Monaten nach Urteilsverkündung.
Die leiblichen Kinder Anastasia und Alexander und Adrian sollen bei dem Vater verbleiben, ebenso die beiden Ziehtöchter aus den früheren Beziehungen der Ehefrau namentlich die Kinder Amy und Amalia und sollen von ihm aristotelisch erzogen werden. Sollte die Mutter der Kinder sich ihrer Verantwortung, die mit der Kindeserziehung einhergeht, aufrichtig besinnen, so sei es ihr gestattet das Gericht anzurufen, eine neue Beurteilung bezüglich des Kindesverbleib durchzuführen.
Christos sagte: "Aber wie die Taufe ist auch die Ehe eine Verpflichtung auf Lebenszeit, Natchiachia, umsichtig soll die Wahl des Partners erfolgen, denn unter dem Glauben, in dem du und Yhonny heiraten, werdet ihr nicht mehr in der Lage sein zurück zu ziehen.“
So legte uns der Prophet die Beständigkeit der Ehe auf, und so ist es Sünde eine solche zu lösen, auch wenn die Umstände so unglücklich geworden sind, dass ein Zusammenleben nicht mehr möglich ist. Nur eine Buße, alle Umstände berücksichtigend, kann vor ewiger Verdammnis auf dem Mond bewahren.
So wurden Schuld und Schuld bewertet, die Umstände berücksichtigt. Die Voraussetzungen des Artikel 6.1 für gegeben erachtet und dem Antrag damit stattgegeben und den Beteiligten die Hand gereicht Buße zu tun und Läuterung zu erfahren.
Gegeben in Rom am 9. November des Jahres der Gnade 1462,
Im Namen des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium,
Seine Eminenz Maddel

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| Code: | [quote]
[list][img]http://tonys-design.de/heraldik/wappen/papstkonsortiumkl.png[/img]
[b][size=18][color=gold]Bestätigung des Antrags zur Auflösung der Ehe[/color][/size][/b]
[b][color=gold]Souli und Gottlieb
[/color][/b]
[i]Zu Händen des Erzbischofs und des erzbischöflichen Offizialats von Konstanz,[/i]
[b]Wir, die Kardinäle des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium, Kraft der uns übertragenen Befugnisse, verkünden die Annahme des vorgelegten Verdikts bezüglich des Antrages zur Auflösung der Ehe von [color=gold]Souli[/color] und [color=gold]Gottlieb[/color].[/b]
In Erwägung, dass das Kanonische Recht verfügt:
[list]
[b]Artikel 5:[/b] Die Auflösung des Ehesakraments ist ein Erlöschen dieses, im Anschluss an die Entscheidung der Eheleute sich zu trennen und ihr Eheleben zu beenden.
[b]Artikel 6:[/b] Die Gründe für die Auflösung des Ehesakraments sind:
[list]
- [i]Artikel 6.1[/i]: "Das Verschwinden von Gefühlen der Liebe zwischen den Eheleuten" [/list]
[/list]
Aufgrund des glaubhaft dargelegten Verschwindens der Gefühle der Liebe zwischen den Eheleuten, erkennen wir den Antrag des erzbischöflichen Offizialats von Konstanz, der am 23. Oktober ausgesandt wurde, an.
[b]Die auferlegten Bußen bestehen demnach aus:
[list][*]Die Ehefrau erhält das Verbot der Verlobung für einen Zeitraum von drei Monaten nach Urteilsverkündung.
[*]Der Ehegatte erhält das Verbot erhält das Verbot der Verlobung für einen Zeitraum von drei Monaten nach Urteilsverkündung.[/list][/b]
Die leiblichen Kinder Anastasia und Alexander und Adrian sollen bei dem Vater verbleiben, ebenso die beiden Ziehtöchter aus den früheren Beziehungen der Ehefrau namentlich die Kinder Amy und Amalia und sollen von ihm aristotelisch erzogen werden. Sollte die Mutter der Kinder sich ihrer Verantwortung, die mit der Kindeserziehung einhergeht, aufrichtig besinnen, so sei es ihr gestattet das Gericht anzurufen, eine neue Beurteilung bezüglich des Kindesverbleib durchzuführen.
Christos sagte: "Aber wie die Taufe ist auch die Ehe eine Verpflichtung auf Lebenszeit, Natchiachia, umsichtig soll die Wahl des Partners erfolgen, denn unter dem Glauben, in dem du und Yhonny heiraten, werdet ihr nicht mehr in der Lage sein zurück zu ziehen.“
So legte uns der Prophet die Beständigkeit der Ehe auf, und so ist es Sünde eine solche zu lösen, auch wenn die Umstände so unglücklich geworden sind, dass ein Zusammenleben nicht mehr möglich ist. Nur eine Buße, alle Umstände berücksichtigend, kann vor ewiger Verdammnis auf dem Mond bewahren.
So wurden Schuld und Schuld bewertet, die Umstände berücksichtigt. Die Voraussetzungen des Artikel 6.1 für gegeben erachtet und dem Antrag damit stattgegeben und den Beteiligten die Hand gereicht Buße zu tun und Läuterung zu erfahren.
[i]Gegeben in Rom am 9. November des Jahres der Gnade 1462,
Im Namen des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium,
Seine Eminenz Maddel[/i]
[img]http://img4.hostingpics.net/pics/826503maddel3.png[/img][/list][/quote] |
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