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Feliciana
Inscrit le: 28 Nov 2013 Messages: 770
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Posté le: Mar Nov 01, 2016 7:11 pm Sujet du message: [OE Passau] Dissolution Karia/Floriankovalkes |
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Citation: |
Bestätigung des Antrags zur Auflösung der Ehe von Karia und Florian Kovalkes
Zu Händen des Erzbischofs von Konstanz,
Wir, die Kardinäle des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium, Kraft der uns übertragenen Befugnisse, verkünden die Annahme des vorgelegten Verdikts bezüglich des Antrages zur Auflösung der Ehe von Karia und Floriankovalkes.
In Erwägung, dass das Kanonische Recht verfügt:
Artikel 5: Die Auflösung des Ehesakraments ist ein Erlöschen dieses, im Anschluss an die Entscheidung der Eheleute sich zu trennen und ihr Eheleben zu beenden.
Artikel 6: Die Gründe für die Auflösung des Ehesakraments sind:
- Artikel 6.1: Das Verschwinden von Gefühlen der Liebe zwischen den Eheleuten.
Aufgrund des Briefwechsels zwischen Bischöfin Carissima und den Eheleuten, in welchem ihr glaubhaft das nachhaltige Verschwinden der Gefühle zwischen den Eheleuten dargelegt wurde, erkennen wir den Antrag der Bischöfin von Passau, welcher am 31. Oktober 1464 dem Konsistorium eingereicht wurde an.
Die am 8. August 1460 in Wien geschlossene Ehe wird aufgelöst.
Die auferlegten Bußen bestehen demnach aus:
- Die Ehefrau erhält das Verbot der erneuten Stellung eines Aufgebots bis zum Ablauf des 1. Mai des Jahres 1465.
- Der Ehemann erhält das Verbot der erneuten Stellung eines Aufgebots bis zum Ablauf des 1. Februar des Jahres 1465.
Darüber hinaus halten wir urkundlich fest:
Die Betreuung des gemeinsamen Sohnes Aragorn obliegt grundsätzlich der Mutter. Dem Vater wird ein jederzeitiges Besuchsrecht, sowie die Mitsprache am zukünftigen Weg des Kindes eingeräumt.
Mit auf den Weg geben möchten wir noch einige Worte unseres Propheten Christos der da sagte: "Aber wie die Taufe ist auch die Ehe eine Verpflichtung auf Lebenszeit, Natchiachia, umsichtig soll die Wahl des Partners erfolgen, denn unter dem Glauben, in dem du und Yhonny heiraten, werdet ihr nicht mehr in der Lage sein zurück zu ziehen.“
So legte uns der Prophet die Beständigkeit der Ehe auf, und so ist es Sünde eine solche zu lösen, auch wenn die Umstände so unglücklich geworden sind, dass ein Zusammenleben nicht mehr möglich ist. Nur eine Buße, alle Umstände berücksichtigend, kann vor ewiger Verdammnis auf dem Mond bewahren.
So wurden Schuld und Schuld bewertet, die Umstände berücksichtigt. Die Voraussetzungen des Kanonischen Rechtes für gegeben erachtet und dem Antrag damit stattgegeben und den Beteiligten die Hand gereicht Buße zu tun und Läuterung zu erfahren.
Gegeben in Rom am 1. November des Jahres der Gnade MCDLXIV,
Im Namen des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium,
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Code: | [quote]
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[b][size=18][color=gold]Bestätigung des Antrags zur Auflösung der Ehe von Karia und Florian Kovalkes[/color][/size][/b]
[i]Zu Händen des Erzbischofs von Konstanz,[/i]
[b]Wir, die Kardinäle des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium, Kraft der uns übertragenen Befugnisse, verkünden die Annahme des vorgelegten Verdikts bezüglich des Antrages zur Auflösung der Ehe von [color=gold]Karia[/color] und [color=gold]Floriankovalkes[/color].[/b]
In Erwägung, dass das Kanonische Recht verfügt:
[list]
[b]Artikel 5:[/b] Die Auflösung des Ehesakraments ist ein Erlöschen dieses, im Anschluss an die Entscheidung der Eheleute sich zu trennen und ihr Eheleben zu beenden.
[b]Artikel 6:[/b] Die Gründe für die Auflösung des Ehesakraments sind:
[list]- [i]Artikel 6.1[/i]: Das Verschwinden von Gefühlen der Liebe zwischen den Eheleuten. [/list]
[/list]Aufgrund des Briefwechsels zwischen Bischöfin Carissima und den Eheleuten, in welchem ihr glaubhaft das nachhaltige Verschwinden der Gefühle zwischen den Eheleuten dargelegt wurde, erkennen wir den Antrag der Bischöfin von Passau, welcher am 31. Oktober 1464 dem Konsistorium eingereicht wurde an.
Die am 8. August 1460 in Wien geschlossene Ehe wird aufgelöst.
[b]Die auferlegten Bußen bestehen demnach aus:
[list]
[*]Die Ehefrau erhält das Verbot der erneuten Stellung eines Aufgebots bis zum Ablauf des 1. Mai des Jahres 1465.
[*]Der Ehemann erhält das Verbot der erneuten Stellung eines Aufgebots bis zum Ablauf des 1. Februar des Jahres 1465.[/list][/b]
Darüber hinaus halten wir urkundlich fest:
Die Betreuung des gemeinsamen Sohnes Aragorn obliegt grundsätzlich der Mutter. Dem Vater wird ein jederzeitiges Besuchsrecht, sowie die Mitsprache am zukünftigen Weg des Kindes eingeräumt.
Mit auf den Weg geben möchten wir noch einige Worte unseres Propheten Christos der da sagte: "Aber wie die Taufe ist auch die Ehe eine Verpflichtung auf Lebenszeit, Natchiachia, umsichtig soll die Wahl des Partners erfolgen, denn unter dem Glauben, in dem du und Yhonny heiraten, werdet ihr nicht mehr in der Lage sein zurück zu ziehen.“
So legte uns der Prophet die Beständigkeit der Ehe auf, und so ist es Sünde eine solche zu lösen, auch wenn die Umstände so unglücklich geworden sind, dass ein Zusammenleben nicht mehr möglich ist. Nur eine Buße, alle Umstände berücksichtigend, kann vor ewiger Verdammnis auf dem Mond bewahren.
So wurden Schuld und Schuld bewertet, die Umstände berücksichtigt. Die Voraussetzungen des Kanonischen Rechtes für gegeben erachtet und dem Antrag damit stattgegeben und den Beteiligten die Hand gereicht Buße zu tun und Läuterung zu erfahren.
[i]Gegeben in Rom am 1. November des Jahres der Gnade MCDLXIV,
Im Namen des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium, [/i]
[img]http://fs5.directupload.net/images/161005/v5u62dnj.png[/img]
[img]http://fs2.directupload.net/images/150520/uga7hitr.png[/img][/list][/quote] |
_________________ Feliciana Maria Colonna
National Elector-Cardinal
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