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[OE Konstanz] Dissolution Veraly/Advokat

 
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Feliciana



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MessagePosté le: Jeu Fév 09, 2017 8:16 pm    Sujet du message: [OE Konstanz] Dissolution Veraly/Advokat Répondre en citant

Citation:




    Bestätigung des Antrags zur Auflösung der Ehe von Veraly und Advokat von Steengracht

    Zu Händen des Erzbischofs von Konstanz,

    Wir, die Kardinäle des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium, Kraft der uns übertragenen Befugnisse, verkünden die Annahme unter Änderung des vorgelegten Verdikts bezüglich des Antrages zur Auflösung der Ehe von Veraly und Advokat.


    In Erwägung, dass das Kanonische Recht verfügt:



      Artikel 5: Die Auflösung des Ehesakraments ist ein Erlöschen dieses, im Anschluss an die Entscheidung der Eheleute sich zu trennen und ihr Eheleben zu beenden.

      Artikel 6: Die Gründe für die Auflösung des Ehesakraments sind:

        - Artikel 6.3: Das Verlassen der ehelichen Wohnstätte durch einen der Eheleute über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten. Der der ehelichen Vernachlässigung schuldig anerkannte Ehepartner wird mit der Unmöglichkeit einer Wiederverheiratung bestraft.



    Das erzbischöfliche Offizialat tagte unter Leitung von Archidiakon Link, in Vertretung des Erzbischofs von Konstanz, Rodrigo_manzanarez, der gemeinsam mit Bruder Burrianer als Offizial fungierte. Als kirchlicher Ankläger war seine Eminenz Hull anwesend.

    Der Artikel 6.4, der in der vom erzbischöflichen Offizialat geschriebenen Empfehlung an das Konsistorium erwähnt wurde, wird vom Konsistorium als nicht zutreffend erachtet. Der Ehemann ist nicht verschollen, er reagiert lediglich auf keine Briefe, wie es aus den Unterlagen der Akte hervor geht. Das Konsistorium hat daher den Grund der Auflösung der Ehe von Artikel 6.4 in 6.3. geändert.

    Darüber hinaus sieht es das Konsistorium genauso wie das bischöfliche Offizialat als gegeben an, dass der Ehemann sich der Vernachlässigung der Ehe schuldig machte. Dies zeigt sich auch darin, dass er nicht zur Verhandlung am 15. Dezember 1464 erschien.


    Wir verfügen daher, dass die am 20. July 1463 in Nancy geschlossene Ehe aufgelöst wird.


    Die auferlegten Bußen bestehen demnach aus:


    • Die Ehefrau erhält ein Eheverbot bis zum 9. Mai des Jahres 1465.

    • Der der ehelichen Vernachlässigung schuldig anerkannte Ehepartner wird mit der Unmöglichkeit einer Wiederverheiratung bestraft. (gem. Kanonischem Recht, Buch 1, Teil II, Abschnitt b, Artikel 6.3)


    Dem Konsistorium steht nach Kanonischem Recht, Buch 1, Teil II, Abschnitt b, Artikel 11.1 das Recht zu das Urteil nach 12 Monaten Sühnezeit zu revidieren.

    Darüber hinaus halten wir urkundlich fest:
    Gemeinsame Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen.

    Mit auf den Weg geben möchten wir noch einige Worte unseres Propheten Christos der da sagte: "Aber wie die Taufe ist auch die Ehe eine Verpflichtung auf Lebenszeit, Natchiachia, umsichtig soll die Wahl des Partners erfolgen, denn unter dem Glauben, in dem du und Yhonny heiraten, werdet ihr nicht mehr in der Lage sein zurück zu ziehen.“

    So legte uns der Prophet die Beständigkeit der Ehe auf, und so ist es Sünde eine solche zu lösen, auch wenn die Umstände so unglücklich geworden sind, dass ein Zusammenleben nicht mehr möglich ist. Nur eine Buße, alle Umstände berücksichtigend, kann vor ewiger Verdammnis auf dem Mond bewahren.

    So wurden Schuld und Schuld bewertet, die Umstände berücksichtigt. Die Voraussetzungen des Kanonischen Rechtes für gegeben erachtet und dem Antrag damit stattgegeben und den Beteiligten die Hand gereicht Buße zu tun und Läuterung zu erfahren.


    Gegeben in Rom am 9. Februar des Jahres der Gnade MCDLXV,
    Im Namen des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium,



_________________
Feliciana Maria Colonna
National Elector-Cardinal
Suffragan-Bishop of Regensburg
Prefect of the Villa San Loyats
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