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[D]Buch 4, Teil 3 - Die außerordentliche Rechtsprechung

 
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Kalixtus
Cardinal
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MessagePosté le: Lun Fév 08, 2021 11:05 pm    Sujet du message: [D]Buch 4, Teil 3 - Die außerordentliche Rechtsprechung Répondre en citant

Citation:

    ........

    In medio stat Virtus
    Apostolische Konstitution « Die Tugend steht in der Mitte ».
    - Suite -





    Sixtus Episcopus, Servus Servorum Dei, Ad perpetuam rei memoriam




    Buch 4: Kirchenjustiz



    Teil III: Die außerordentliche Rechtsprechung


      Die Außerordentliche Justiz ist eine der drei Komponenten der Kirchenjustiz. Sie befasst sich mit Fällen, Vergehen und dogmatischen sowie doktrinellen Verstößen. Die Außerordentliche Justiz wird von zwei verschiedenen Gerichten je nach Art und Stellung der betroffenen Person ausgeübt. So wird die Außerordentliche Justiz in erster Instanz für den Gläubigen und den Kleriker vom Inquisitionsgerichtshof ausgeübt. In zweiter Instanz wird die Außerordentliche Justiz für den Gläubigen und den Kleriker vom Obersten Gericht der Apostolischen Signatur ausgeübt. Die Außerordentliche Justiz wird in erster und einziger Instanz für die Kardinäle vom Obersten Gericht der Apostolischen Signatur ausgeübt.


    Abschnitt A : Vom Inquisitionsgericht


    Allgemeines

    Kan. 1: Der Inquisitionsgerichtshof ist das religiöse Gericht erster Instanz für Glaubensverbrechen und Häresie, die von Gläubigen und Geistlichen der aristotelischen und römischen Kirche begangen wurden; er ist in Sektionen unterteilt, die jeweils für einen Sprachraum zuständig sind.

    Zusammensetzung

    Kan. 2: Das Inquisitionstribunal setzt sich zusammen:
    - aus dem Kardinalinquisitor oder der für das Sprachgebiet zuständigen inquisitorischen Präfekt;
    - aus dem Missus Inquisitionis, genannt der "Inquisitor".

    Kan. 3: Den Vorsitz im Prozess führt der Kardinalinquisitor oder der für das Sprachgebiet zuständige inquisitorische Präfekt. Wenn sie nicht zur Verfügung stehen oder Teil der Verhandlung sind, führt der Obergroßinquisitor (Kanzler der Kongregation der Heiligen Inquisition) oder der Großinquisitor (Vizekanzler der Kongregation der Heiligen Inquisition) den Vorsitz.

    Kan. 4: Der Prozess wird von dem Missus Inquisitionis, der mit der Untersuchung des Falles beauftragt wurde, geführt. Der Inquisitor kann die Dienste eines Notars in Anspruch nehmen, der unter den römischen Klerikern ausgewählt wird.

    Kompetenzen

    Kan. 5: Das Inquisitionstribunal hat universelle Zuständigkeit. Es ist ein Gericht erster Instanz für Verbrechen des Glaubens und der Häresie.

    Anrufung und Gericht

    Kan. 6: Jedem steht es frei, eine Beschwerde beim Inquisitionstribunal einzureichen.

    Kan. 7: Die Kardinalinquisitoren oder die inquisitorischen Präfekten beauftragen aus eigener Initiative oder aufgrund einer Beschwerde die Inquisitoren, indem sie öffentlich die Beweggründe darlegen, die sie dazu veranlassen, die außerordentliche Gerichtsbarkeit in Anspruch zu nehmen.

    Kan. 8: Der beauftragte Inquisitor führt die Untersuchung im Geheimen durch. Er sammelt Beweise, befragt die Parteien und Zeugen und holt Geständnisse ein. Er beurteilt die Ordnungsmäßigkeit der Anklage und verfasst die Anklageschrift.


    Abschnitt B: Vom Obersten Gericht der Apostolischen Signatur

    Allgemeines

    Kan. 9: Das Oberste Gericht der Apostolischen Signatur ist das religiöse Gericht erster und einziger Instanz für Glaubens- und Häresieverbrechen, die von Kardinälen begangen werden, sowie die zweite und letzte Instanz für das Inquisitionsgericht. Es ist somit zuständig für die Beurteilung von Glaubens- und Häresieverbrechen, die von Gläubigen und Klerikern der aristotelischen und römischen Kirche begangen werden.

    Kan. 10: Das Oberste Gericht der Apostolischen Signatur untersteht direkt der Autorität der Römischen Kurie und wird für laufende Angelegenheiten von der Kongregation für die Heilige Wahrheit verwaltet.

    Zusammensetzung

    Kan. 11: Das Oberste Gericht der Apostolischen Signatur besteht aus:
    - drei Richtern, den sogenannten „Referendaren“, unter denen der Dekan des Obersten Gerichts der Apostolischen Signatur ist;
    - dem Notar.

      Kan. 11.1: In Fällen, die einen Kardinal betreffen, setzt sich das Oberste Gericht der Apostolischen Signatur aus fünf Richtern zusammen, darunter:
      - der Souveräne Pontifex, der den Vorsitz führt;
      - der Dekan des Obersten Gerichts der Apostolischen Signatur;
      - drei vom Dekan des Obersten Gerichts der Apostolischen Signatur aus dem Kollegium der Referendare benannte Referendare;
      - der Notar.


    Kan. 12: Den Vorsitz des Obersten Gerichts der Apostolischen Signatur führt, außer in Fällen, die einen Kardinal betreffen, der Dekan des Obersten Gerichts der Apostolischen Signatur, der auf Lebenszeit ernannt und vom Souveränen Pontifex oder dem Heiligen Kollegium der Kardinäle abberufen werden kann. Der Dekan muss notwendigerweise Priester sein. Ist der Dekan Teil des Verfahrens, wird er abgelehnt und durch den Kanzler oder Vizekanzler der Kongregation für die Heilige Wahrheit ersetzt.

    Kan. 13: Die Referendare unterstützen den Vorsitzenden des Gerichts, beraten ihn und sind zusammen mit dem Notar für die Führung der Archive sowie für die Weiterleitung von Kopien an die Kongregation für die Heilige Wahrheit und das Heilige Offizium verantwortlich. Ist ein Referendar Teil des Verfahrens, wird er abgelehnt und durch einen anderen ersetzt.

      Kan. 13.1: Der Notar wird auf Lebenszeit vom Dekan des Obersten Gerichts der Apostolischen Signatur ernannt und von ihm abberufen. Er muss notwendigerweise Priester sein. Er hat während des Verfahrens kein Rederecht, außer um auf Unstimmigkeiten in den abgegebenen Erklärungen hinzuweisen.


    Kan. 14: Das Kollegium der Referendare besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Souveränen Pontifex oder dem Heiligen Kollegium der Kardinäle auf Vorschlag des Dekans des Obersten Gerichts der Apostolischen Signatur aufgrund ihrer Kompetenz in Fragen von Dogma und Lehre ernannt und abberufen werden. Die Hälfte der Mitglieder des Kollegiums der Referendare muss notwendigerweise Priester sein.

    Zuständigkeit

    Kan. 15: Das Oberste Gericht der Apostolischen Signatur besitzt eine universelle Zuständigkeit. Es ist in zweiter Instanz zuständig für Fälle, die in erster Instanz vom Inquisitionsgericht beurteilt wurden, und in erster und einziger Instanz für Fälle, die einen Kardinal betreffen.

    Kan. 16: Das Oberste Gericht der Apostolischen Signatur hat das Recht, Urteile zu bestätigen, zu ändern oder aufzuheben, die in erster Instanz vom Inquisitionsgericht gefällt wurden. Im Falle einer Änderung oder Aufhebung des Urteils wird der Fall automatisch vor dem Obersten Gericht der Apostolischen Signatur neu verhandelt.

    Anrufung

    Kan. 17: Jede Berufung an das Oberste Gericht der Apostolischen Signatur muss beim Notariatssekretariat des Obersten Gerichts der Apostolischen Signatur eingereicht werden.

    Kan. 18: Die Anrufung des Obersten Gerichts der Apostolischen Signatur erfolgt durch den Dekan des Obersten Gerichts der Apostolischen Signatur für Berufungen nach einem Urteil in erster Instanz; durch jeden Kardinal für Fälle, die einen Kardinal betreffen.

    Kan. 19: Die Anklage wird durch den Inquisitor vertreten, der mit der Untersuchung des Falles für Berufungen nach einem Urteil in erster Instanz beauftragt wurde; durch den Kardinal, der das Oberste Gericht der Apostolischen Signatur für Fälle, die einen Kardinal betreffen, angerufen hat.

    Besondere Bestimmungen

    Kan. 20: Die Bestätigung des Urteils und der in erster Instanz ausgesprochenen Strafe zieht eine zusätzliche Strafe nach sich, die im Ermessen der Richter des Obersten Gerichts der Apostolischen Signatur liegt.



    Apostolische Verfassung über „Die Tugend steht in der Mitte“,
    Gegeben zu Rom, am verehrten Grab des heiligen Titus, Fürst der Apostel, am zehnten Tag des Monats April, am Freitag, dem Tag der heiligen Nicolaïde, im Jahr der Gnade 1468, im zweiten Jahr unseres Pontifikats. Geändert, überprüft, korrigiert und erneut veröffentlicht am neunzehnten Tag des Monats Juni, am Sonntag, im Jahr der Gnade 1470, im zweiten Jahr der Ära der Wiederherstellung des Glaubens. Geändert, überprüft, korrigiert und erneut veröffentlicht am vierzehnten Tag des Monats März, am Donnerstag, im Jahr der Gnade 1472, im vierten Jahr der Ära der Wiederherstellung des Glaubens.




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