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Auteur |
Message |
Tallon
Inscrit le: 26 Déc 2013 Messages: 1364
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Posté le: Sam Aoû 23, 2014 8:58 pm Sujet du message: [EO Konstanz] Eheauflösung Advokat und Blacklady |
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Citation: | BISCHÖFLICHES URTEIL ÜBER DIE AUFLÖSUNG DER EHE
Antrag zur Bestätigung für die Kardinäle des päpstlichen Konsistorium.
Erzbischöfliches Offizialat von Konstanz
Unter dem Vorsitz von Erzbischof Maddel, vertreten vom Ersten Archidiakon zu Konstanz Tallon
Name der Ehegatten IG
- Ehemann: Advokat van Steengracht
- Ehestatus Ehemann: 1. Ehe
- Ehefrau: Blacklady van Steengracht
- Ehestatus Ehefrau: 1. Ehe
Daten über die Ehe
- Zelebrant: Alannia
- Erzdiözese / Diözese: Konstanz
- Pfarrei: Ravensburg
- Datum: 10.01.1458
- Trauzeugen:Leonpardo, Aylynn
- Namen IG Kinder (falls vorhanden): Laturamedus; Rhoberii; Arella_vanSteengracht
Antrag zur Auflösung der Ehe
- Antragsteller: Advokat van Steengracht
- Gründe/Begründung: Artikel 6.1: Das Verschwinden von Gefühlen der Liebe zwischen den Eheleuten. Die Ehe der Parteien ist seit geraumer Zeit zerrüttet. Ein eheliches Zusammenleben ist nicht mehr möglich.
- Beweise und Zeugen/Zeugenaussagen:
Gerichtlicher/rechtlicher Status der Gläubigen:
- Ehemann: Rechtgläubiger
- Ehefrau: Rechtgläubige
Zertifikate/Urkunden:
- Zertifikate der Taufe/Taufurkunden:
- Ehemann: Ravensburg, Grafschaft von Augsburg: Advokat (Aylynn) 10.01.1458 Alannia
- Ehefrau: Ravensburg, Grafschaft von Augsburg: BlackLady (Tiberius) 10.01.1458 Alannia
- Hochzeits Zertifikat/Eheurkunde: Ravensburg, Grafschaft von Augsburg: BlackLady und Advokat (Leonpardo, Aylynn) 10. Januar 1458 , Alannia
Urteil des bischöflichen Offizialats
- Urteil: Auflösung nach Artikel 6.1: Das Verschwinden von Gefühlen der Liebe zwischen den Eheleuten,(...)"
Die Entscheidung diese Ehe zu beenden ist nach Überzeugung des Gerichts ein Beschluss des Antragstellers Advokat. Er schilderte eingangs das die Eheleute seit gut 18 Monaten getrennt leben und zwischenzeitlich der gemeinsame Hausstand in Ravensburg aufgelöst wurde.
Der Ehemann spricht vom Verschwinden von Gefühlen der Liebe. Die Ehefrau lässt erkennen das sie durchaus noch Gefühle für ihrem Ehemann hegt. Doch kann man eine Ehe nicht alleine führen. Die Ehefrau erhebt im Gegenzug schwere Anschuldigungen gegenüber ihrem Ehemann der bis zum Ehebruch hin geht. Ihre verletzten Gefühle durch ihren Mann sind deutlich ihren Worten zu entnehmen. Sie bleibt dem Gericht aber trotz mehrfacher Aufforderung jedoch nähere Einzelheiten und Beweise schuldig. So kann ihre Aussage nicht zur Urteilsfindung gereichen.
Dennoch ist das Gericht überzeugt, dass die Ehe hätte gerettet werden können wären beide von Anfang an aufmerksamer gewesen, was das gemeinsame Leben und die Bedürfnisse des Partners betrifft. Wir haben hier ein hochverdientes Paar der Grafschaft Augsburgs vor uns, das vielen Menschen ein Vorbild war. Beide sind über die Grenzen Augsburgs hinaus bekannt, für ihr nicht enden wollendes Engagement in der Grafschaft als auch im Dienste seiner Majestät. Leider haben sie füreinander das Engagement das sie sich vor unser aller HERR geschworen haben vernachlässigt.
- Sperrzeitraum um eine neue Ehe einzugehen (falls erforderlich):
4 Monate Verbot der Wiederverheiratung als Buße für beide
- Bußen:
4 Monate Verbot der Wiederverheiratung als Buße für beide
- Kinder:
Die leiblichen Kinder Laturamedus, Rhoberii und Arella_vanSteengracht, sollen bei der Mutter verbleiben, so sie altersmäßig der Obhut der Eltern bedürfen und sollen von ihr aristotelisch erzogen werden."
- Unterschrift und Siegel des Präsidenten des Gerichts:
Erster Archidiakon zu Konstanz
Wallfahrtsbeauftragter
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(Hoffe so alles richtig, mache ich das erste Mal ) |
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Ulli Cardinal
Inscrit le: 10 Avr 2008 Messages: 707 Localisation: Konstanz
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Posté le: Dim Aoû 24, 2014 1:47 am Sujet du message: |
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Ulli nahm das Schreiben von Bruder Tallon entgegen um es mit dem Kardinalsbrüdern zu besprechen. Sobald ein Urteil festehen wird, wird er es Ihm hier wieder übergeben. |
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Maddel Cardinal
Inscrit le: 08 Avr 2010 Messages: 1237
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Posté le: Jeu Sep 04, 2014 10:06 pm Sujet du message: |
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Citation: |
Bestätigung des Antrags zur Auflösung der Ehe
Blacklady und Advokat
Zu Händen des Ersten Erzdiakons Tallon und des erzbischöflichen Offizialats von Konstanz,
Wir, die Kardinäle des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium, Kraft der uns übertragenen Befugnisse, verkünden die Annahme des vorgelegten Verdikts bezüglich des Antrages zur Auflösung der Ehe von Blacklady und Advokat.
In Erwägung, dass das Kanonische Recht verfügt:
Artikel 5: Die Auflösung des Ehesakraments ist ein Erlöschen dieses, im Anschluss an die Entscheidung der Eheleute sich zu trennen und ihr Eheleben zu beenden.
Artikel 6: Die Gründe für die Auflösung des Ehesakraments sind:
- Artikel 6.1: Das Verschwinden von Gefühlen der Liebe zwischen den Eheleuten.
Aufgrund des überzeugend dargelegten Verschwindens der Gefühle der Liebe zwischen den Eheleuten,
erkennen wir den Antrag des erzbischöflichen Offizialats von Konstanz, der am 8. November ausgesandt wurde, an.
Die auferlegten Bußen bestehen demnach aus:
- Der Ehefrau erhält das Verbot der Heirat für einen Zeitraum von 4 Monaten.
- Der Ehegatte erhält das Verbot der Heirat für einen Zeitraum von 4 Monaten.
Christos sagte: "Aber wie die Taufe ist auch die Ehe eine Verpflichtung auf Lebenszeit, Natchiachia, umsichtig soll die Wahl des Partners erfolgen, denn unter dem Glauben, in dem du und Yhonny heiraten, werdet ihr nicht mehr in der Lage sein zurück zu ziehen.“
So legte uns der Prophet die Beständigkeit der Ehe auf, und so ist es Sünde eine solche zu lösen, auch wenn die Umstände so unglücklich geworden sind, dass ein Zusammenleben nicht mehr möglich ist. Nur eine Buße, alle Umstände berücksichtigend, kann vor ewiger Verdammnis auf dem Mond bewahren.
So wurden Schuld und Schuld bewertet, die Umstände berücksichtig. Die Voraussetzungen des Artikel 6.4 für gegeben erachtet und dem Antrag damit stattgegeben und den Beteiligten die Hand gereicht Buße zu tun und Läuterung zu erfahren.
Gegeben in Rom am 09 November des Jahres der Gnade 1461,
Im Namen des deutsschprachigen päpstlichen Konsistorium,
Seine Eminenz Maddel
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Code: | [quote]
[list][img]http://tonys-design.de/heraldik/wappen/papstkonsortiumkl.png[/img]
[b][size=18][color=gold]Bestätigung des Antrags zur Auflösung der Ehe[/color][/size][/b]
[b][color=gold]Blacklady und Advokat[/color][/b]
[i]Zu Händen des Ersten Erzdiakons Tallon und des erzbischöflichen Offizialats von Konstanz,[/i]
[b]Wir, die Kardinäle des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium, Kraft der uns übertragenen Befugnisse, verkünden die Annahme des vorgelegten Verdikts bezüglich des Antrages zur Auflösung der Ehe von [color=gold]Blacklady[/color] und [color=gold]Advokat[/color].[/b]
In Erwägung, dass das Kanonische Recht verfügt:
[list]
[b]Artikel 5:[/b] Die Auflösung des Ehesakraments ist ein Erlöschen dieses, im Anschluss an die Entscheidung der Eheleute sich zu trennen und ihr Eheleben zu beenden.
[b]Artikel 6:[/b] Die Gründe für die Auflösung des Ehesakraments sind:
[list]
- [i]Artikel 6.1[/i]: Das Verschwinden von Gefühlen der Liebe zwischen den Eheleuten. [/list]
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Aufgrund des überzeugend dargelegten Verschwindens der Gefühle der Liebe zwischen den Eheleuten,
erkennen wir den Antrag des erzbischöflichen Offizialats von Konstanz, der am 8. November ausgesandt wurde, an.
[b]Die auferlegten Bußen bestehen demnach aus:
[list][*]Der Ehefrau erhält das Verbot der Heirat für einen Zeitraum von 4 Monaten.
[*]Der Ehegatte erhält das Verbot der Heirat für einen Zeitraum von 4 Monaten.[/list][/b]
Christos sagte: "Aber wie die Taufe ist auch die Ehe eine Verpflichtung auf Lebenszeit, Natchiachia, umsichtig soll die Wahl des Partners erfolgen, denn unter dem Glauben, in dem du und Yhonny heiraten, werdet ihr nicht mehr in der Lage sein zurück zu ziehen.“
So legte uns der Prophet die Beständigkeit der Ehe auf, und so ist es Sünde eine solche zu lösen, auch wenn die Umstände so unglücklich geworden sind, dass ein Zusammenleben nicht mehr möglich ist. Nur eine Buße, alle Umstände berücksichtigend, kann vor ewiger Verdammnis auf dem Mond bewahren.
So wurden Schuld und Schuld bewertet, die Umstände berücksichtig. Die Voraussetzungen des Artikel 6.4 für gegeben erachtet und dem Antrag damit stattgegeben und den Beteiligten die Hand gereicht Buße zu tun und Läuterung zu erfahren.
[i]Gegeben in Rom am 09 November des Jahres der Gnade 1461,
Im Namen des deutsschprachigen päpstlichen Konsistorium,
Seine Eminenz Maddel[/i]
[img]http://img4.hostingpics.net/pics/826503maddel3.png[/img]
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