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[OE Konstanz] Dissolution Mymarie/Idpot

 
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Maddel
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MessagePosté le: Ven Déc 11, 2015 9:26 pm    Sujet du message: [OE Konstanz] Dissolution Mymarie/Idpot Répondre en citant

Citation:
[center][/center]

Vereinfachtes Verfahren Eheauflösung: Suche nach Ehepartnerin Mymarie

Wir, Seine Exzellenz Rodrigo_Manzanarez, Erster Vize-Primas, Deutschsprachiger Vize-Primas, Suffragan-Bischof zu Würzburg, Pfarrer zu Schwäbisch-Hall, Ordenskaplan im Deutschritterorden, mit der Gnade GOTTES und der heiligen aristotelischen Kirche, Kraft unseres Amtes als Bischof zu Würzburg verkünden wir:

dass ein Eheauflösungsantrag des Ehegatten Idpot bei uns eingereicht wurde. In Anwendung des vereinfachten Verfahrens bitte wir inständig seine Ehefrau Mymarie sich binnen 14 Tagen ab Bekanntgabe bei uns schriftlich zu melden. Alternativ jeden anderen, der nachweisbar bezeugen kann, dass die Ehepartnerin am Leben ist und aktiv am Leben der Gemeinschaft teilnimmt. Und daher nicht verschollen ist oder im Kloster weilt. Sollte die Ehefrau sich trotz dieses Aufrufes nicht auffinden lassen in der Frist, treten die Folgen gemäß des kanonischen Rechts zur Eheauflösung in Kombination mit dem eingeführten vereinfachten Verfahrens in Kraft.

Citation:
Regelung zu Fällen des Artikel 6.4 - Verschwinden eines der Ehepartner:

Der Bischof schreibt den mutmaßlich verschollenen Ehegatten an. Darüber hinaus lässt er ihn durch einen öffentlichen Aushang 14 Tage suchen.
Meldet sich der angeschriebene Ehepartner nicht oder meldet sich auch niemand, der über seinen Verbleib in den letzten drei Monaten etwas sagen kann, so gilt der Ehepartner als vom Tage des Verschwindens an als verschollen.

Der Tag des Verschwindens ist der Tag, an dem der Ehepartner zum letzten Mal gesehen wurde.

Sind Kinder vorhanden, verbleiben die Kinder grundsätzlich beim zurückgebliebenen Ehepartner.

In Fällen des Artikel 6.4 gelten unterschiedliche Bußen für den zurückgebliebenen Ehepartner sowie für den verschollenen Ehepartner.


Zurückgebliebener Ehepartner:
Der zurückgebliebene Ehepartner erhält eine Verlobungssperre von vier Monaten gerechnet ab dem Tag des Verschwindens. Im Anschluss ist zwingend eine Aufgebotszeit zwischen 3 und 8 Monaten vorgeschrieben.
Die Festlegung der Aufgebotszeit liegt im Ermessen des Bischofs, der beurteilt wie sehr der zurückgebliebene Ehepartner um den verschollenen Ehepartner trauert.

Verschollener Ehepartner:
Sollte der verschollene Ehepartner nach der Auflösung der Ehe wieder auftauchen, so muss er zwingend vor einer erneuten Verlobung eine Wallfahrt absolvieren und er erhält eine Verlobungssperre von vier Monaten.
Der Betroffene kann dem Bischof eine Wallfahrt vorschlagen, oder der Bischof legt die Wallfahrt selbst fest.
Diese Buße kann durch weitere geeignete Bußen ergänzt werden.


Es wird hingewiesen, dass das Schreiben an die Ehepartnerin heute persönlich zugestellt wurde.

Eine jede Liebe verdient es, dass man um sie kämpft! Wenn jemand verschollen ist, so soll die Hoffnung auf eine Rückkehr nicht zu früh aufgegeben werden . Doch ist der Kampf verloren und die Hoffnung erloschen, so soll man in Liebe und Glück auch weiter leben können.

Gegeben und gesiegelt in Schaffhausen am 16. Tag des Monats September des Jahres der Gnaden 1463 unseres HERRN


Rodrigo_Manzanarez
Erster Vize-Primas
Deutschsprachiger Vize-Primas
Suffragan-Bischof von Würzburg
Ordenskaplan im Deutschritterorden
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Maddel
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Inscrit le: 08 Avr 2010
Messages: 1237

MessagePosté le: Sam Déc 12, 2015 8:51 am    Sujet du message: Répondre en citant

Citation:



    Bestätigung des Antrags zur Auflösung der Ehe
    Mymarie und Idpot

    Zu Händen des Bischofs zu Würzburg,

    Wir, die Kardinäle des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium, Kraft der uns übertragenen Befugnisse, verkünden die Annahme des vorgelegten Verdikts bezüglich des Antrages zur Auflösung der Ehe von Mymarie und Idpot.


    In Erwägung, dass das Kanonische Recht verfügt:



      Artikel 5: Die Auflösung des Ehesakraments ist ein Erlöschen dieses, im Anschluss an die Entscheidung der Eheleute sich zu trennen und ihr Eheleben zu beenden.

      Artikel 6: Die Gründe für die Auflösung des Ehesakraments sind:

        - Artikel 6.4: "Das Verschwinden einer der Ehegatten über einen Zeitraum der länger als 3 Monate andauert."


    Aufgrund des glaubhaft dargelegten Verschwindens des Ehegatten erkennen wir den Antrag des Bischofs zu Würzburg, der am 11. Oktober ausgesandt wurde, an.


    Die auferlegten Bußen bestehen demnach aus:


    • Die Ehefrau hat eine Wallfahrt nach eigener Wahl zu absolvieren.



    Christos sagte: "Aber wie die Taufe ist auch die Ehe eine Verpflichtung auf Lebenszeit, Natchiachia, umsichtig soll die Wahl des Partners erfolgen, denn unter dem Glauben, in dem du und Yhonny heiraten, werdet ihr nicht mehr in der Lage sein zurück zu ziehen.“

    So legte uns der Prophet die Beständigkeit der Ehe auf, und so ist es Sünde eine solche zu lösen, auch wenn die Umstände so unglücklich geworden sind, dass ein Zusammenleben nicht mehr möglich ist. Nur eine Buße, alle Umstände berücksichtigend, kann vor ewiger Verdammnis auf dem Mond bewahren.

    So wurden Schuld und Schuld bewertet, die Umstände berücksichtigt. Die Voraussetzungen des Kanonischen Rechtes für gegeben erachtet und dem Antrag damit stattgegeben und den Beteiligten die Hand gereicht Buße zu tun und Läuterung zu erfahren.


    Gegeben in Rom am 12. Dezember des Jahres der Gnade MCDLXIII,
    Im Namen des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium,
    Seine Eminenz Maddel




Code:
[quote]
[list][img]http://tonys-design.de/heraldik/wappen/papstkonsortiumkl.png[/img]

[b][size=18][color=gold]Bestätigung des Antrags zur Auflösung der Ehe[/color][/size][/b]
[b][color=gold]Mymarie und Idpot[/color][/b]

[i]Zu Händen des Bischofs zu Würzburg,[/i]

[b]Wir, die Kardinäle des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium, Kraft der uns übertragenen Befugnisse, verkünden die Annahme des vorgelegten Verdikts bezüglich des Antrages zur Auflösung der Ehe von [color=gold]Mymarie[/color] und [color=gold]Idpot[/color].[/b]


In Erwägung, dass das Kanonische Recht verfügt:

[list]

[b]Artikel 5:[/b] Die Auflösung des Ehesakraments ist ein Erlöschen dieses, im Anschluss an die  Entscheidung der Eheleute sich zu trennen und ihr Eheleben zu beenden.

[b]Artikel 6:[/b] Die Gründe für die Auflösung des Ehesakraments sind:

[list]- [i]Artikel 6.4[/i]: "Das Verschwinden einer der Ehegatten über einen Zeitraum der länger als 3 Monate andauert."  [/list]

[/list]Aufgrund des glaubhaft dargelegten Verschwindens des Ehegatten erkennen wir den Antrag des Bischofs zu Würzburg, der am 11. Oktober ausgesandt wurde, an.


[b]Die auferlegten Bußen bestehen demnach aus:

[list]
[*]Die Ehefrau hat eine Wallfahrt nach eigener Wahl zu absolvieren.[/list][/b]


Christos sagte: "Aber wie die Taufe ist auch die Ehe eine Verpflichtung auf Lebenszeit, Natchiachia, umsichtig soll die Wahl des Partners erfolgen, denn unter dem Glauben, in dem du und Yhonny heiraten, werdet ihr nicht mehr in der Lage sein zurück zu ziehen.“

So legte uns der Prophet die Beständigkeit der Ehe auf, und so ist es Sünde eine solche zu lösen, auch wenn die Umstände so unglücklich geworden sind, dass ein Zusammenleben nicht mehr möglich ist. Nur eine Buße, alle Umstände berücksichtigend, kann vor ewiger Verdammnis auf dem Mond bewahren.

So wurden Schuld und Schuld bewertet, die Umstände berücksichtigt. Die Voraussetzungen des Kanonischen Rechtes für gegeben erachtet und dem Antrag damit stattgegeben und den Beteiligten die Hand gereicht Buße zu tun und Läuterung zu erfahren.


[i]Gegeben in Rom am 12. Dezember des Jahres der Gnade MCDLXIII,
Im Namen des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium,
Seine Eminenz Maddel[/i]

[img]http://img4.hostingpics.net/pics/826503maddel3.png[/img][/list][/quote]
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