L'Eglise Aristotelicienne Romaine The Roman and Aristotelic Church Index du Forum L'Eglise Aristotelicienne Romaine The Roman and Aristotelic Church
Forum RP de l'Eglise Aristotelicienne du jeu en ligne RR
Forum RP for the Aristotelic Church of the RK online game
 
Lien fonctionnel : Le DogmeLien fonctionnel : Le Droit Canon
 FAQFAQ   RechercherRechercher   Liste des MembresListe des Membres   Groupes d'utilisateursGroupes d'utilisateurs   S'enregistrerS'enregistrer 
 ProfilProfil   Se connecter pour vérifier ses messages privésSe connecter pour vérifier ses messages privés   ConnexionConnexion 

[German - Deutsch] Das Kanonische Recht
Aller à la page Précédente  1, 2
 
Poster un nouveau sujet   Répondre au sujet    L'Eglise Aristotelicienne Romaine The Roman and Aristotelic Church Index du Forum -> La Bibliothèque Romaine - The Roman Library - Die Römische Bibliothek - La Biblioteca Romana -> Collectio Canonica
Voir le sujet précédent :: Voir le sujet suivant  
Auteur Message
Policarpo



Inscrit le: 16 Avr 2013
Messages: 1340

MessagePosté le: Sam Aoû 25, 2018 7:00 pm    Sujet du message: Répondre en citant

Citation:


    ........
    Regimini secularis ecclesiae
    Päpstliche Bulle "Zur Regierung der säkularen Kirche".





    Buch 2: Das Episkopat, das Sacerdotium und die religiösen Bezirke


    Das Apostolat


    Teil I: Die Provinzen und die Diözesen


    Artikel 1: Die Diözese ist ein religiöser Bezirk, in dem die Rechtgläubigen einem Bischof anvertraut sind, dem Erbe der bischöflichen Tradition als Nachfolger der Apostel, damit er darin mit der Hilfe und der Zusammenarbeit seiner Kleriker der religiöse Führer sei.

    Artikel 2: Die Diözese ist in Pfarrgemeinden unterteilt, deren Anzahl je nach Diözese variiert.

    Artikel 3: Die Diözesen sind in Kirchenprovinzen unter der Autorität eines Metropolitan-Erzbischofs zusammengefasst.

    Artikel 4: Die Kirchenprovinzen, die derselben souveränen weltlichen Gewalt unterstehen, sind zu einem Primat zusammengefasst und unter die Autorität eines Primas gestellt, wenn ihre Anzahl im Minimum 2 ist und wenn sie zusammen mindestens 4 Diözesen zählen.

      - Artikel 4.1: Ein Primat wird durch eine Bischofsversammlung geleitet, die im Minimum von den dieser unterstehenden Metropolit-Erzbischöfen gebildet wird, und hat die Ernennung und die Absetzung der Bischöfe in ihrem Gebiet als Befugnis.

      - Artikel 4.2: Jedes Primat ist mit ihm eigenen und durch das Heilige Kardinalskollegium bestätigten Statuten ausgestattet.

      - Artikel 4.3: Die linguistischen Zonen, die den Status des Primats nicht anstreben können, werden zum Vize-Primat erklärt oder an ein bestehendes Primat angegliedert oder durch einen vom Heiligen Kardinalskollegium ernannten bevollmächtigten Prälat geleitet.

      - Artikel 4.4: Die Kurie kann eine Kirchenprovinz gleichermaßen behelfsweise an ein nahes Primat angliedern oder mehrere religiöse Provinzen behelfsweise zu einem einzigen Primat vereinen.

      - Artikel 4.5: Die Kurie kann ein Primat in mehrere Vize-Primate teilen, um damit den Betrieb zu vereinfachen. Diese Vize-Primate funktionieren dann genau wie Primate.




    Teil II: Das Episkopat



    Wenn man den Begriff "Bischof" verwendet, erörtert man damit ohne Unterschiede jeden Inhaber einer bischöflichen Machtbefugnis, sei er Bischof oder Erzbischof.


    Artikel 1: Im Schoße der Kirche kommen die Bischöfe nach dem Pontifex Maximus und den Kardinälen.

    Artikel 2: Der Bischof ist ein vom Papst oder von seinesgleichen mit der Zustimmung des Papstes zur Leitung einer Diözese gewählter Kleriker und durch die gleichen Personen nach Ermessen absetzbar.

    Artikel 3: Es kann nur einen einzigen amtierenden Bischof an der Spitze einer Diözese geben.

    Artikel 4: Man unterscheidet 2 bischöfliche Würden: Die amtierenden Bischöfe und die Ehren-Bischöfe.

    Artikel 5: Ein amtierender Bischof ist entweder Metropolit-Erzbischof oder Suffragan-Erzbischof oder Suffragan-Bischof gemäß dem Status der Diözese, an die er gebunden ist. Diese Unterscheidungen sind keine Unterscheidungen nach der Natur, sondern der Ehre.

    Artikel 6: Der Bischof regiert seine Diözese in den von seiner Bischofsversammlung, dem Kanonischen Recht der Kirche und den von Ihr erlassenen Doktrinen und Vorschriften verfügten Grenzen.

      - Artikel 6.1: Der Bischof ernennt und entlässt die Mitglieder seines Diözesanrats.

      - Artikel 6.2: Der Bischof kümmert sich um die Vakanz von Res Parendo und In Gratebus Pfarrstellen, ernennt und entlässt die Pfarrer der Pfarrgemeinden in seinem Zuständigkeitsbereich.

      - Artikel 6.3: Der Bischof ernennt und entlässt die Kapläne der Adelskapellen seines Zuständigkeitsbereichs auf Wunsch des Adels oder nach Belieben.

      - Artikel 6.4: Der Bischof ernennt und entlässt die Almoseniere der in seiner Diözese eingetragenen weltlichen oder militärischen Organisationen, ausgenommen der durch Rom anerkannten militärischen und religiösen Orden.

      - Artikel 6.5: Der Bischof hat das Recht, Exkommunikationsbescheide, Bescheide zur Absetzung von Geistlichen oder solche der Sakramentsannullierung dem zuständigen Päpstlichen Konsistorium zu unterbreiten.

      - Artikel 6.6: Der Bischof hat das Recht mit Zustimmung der Kongregation des Heiligen Offiziums restriktive Regeln zur Bewilligung von Sakramenten hinzuzufügen.


    Artikel 7: Die emeritierten Bischöfe sind geehrte Bischöfe, die ihr Bischofsamt in korrekter und ordnungsgemäßer Weise mehr als 3 Monate bekleidet haben; sie tragen den Titel 2 Monate lang rechtmäßig. Die Bischofsversammlungen können ihre Rechte innerhalb ihrer Versammlungen regeln. Sie haben innerhalb ihrer Diözese keine Autorität mehr.

    Artikel 8: Die Bischöfe In Partibus werden vom Heiligen Kardinalskollegium im Namen des Pontifex Maximus auf mögliche Vorschläge einer Bischofsversammlung hin ernannt. Sie treten in die Bischofsversammlung des Primats ein, in dem sie wohnen.

    Artikel 9: Die bischöfliche Würde wird bestimmten Klerikern hoher Stellung gewährt, wie den Rektoren religiöser Orden, den Großmeistern militärischer und religiöser Orden, den Äbten der Klöster In Gratebus und den Präfekten der Kongregationen.



    Teil III: Die Bischofs- und Diözesan-Ämter


    Artikel 1: Metropolit-Erzbischof - Das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss ordiniert und Theologe der Kirche sein.
    Die Wirkursache = Er wird durch die Bischofsversammlung gewählt, zu der die Diözese gehört.
    Die Formalursache = Er wird mit dem Einverständnis des Papsts von zwei von seinesgleichen feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Er ist Vollmitglied der Bischofsversammlungen, in deren Zuständigkeitsbereich mindestens eine der Pfarrgemeinden liegt. Er leitet eine Kirchenprovinz und generell eine Diözese.

    Artikel 2: Suffragan-Bischof und -Erzbischof - Das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss ordiniert und Theologe der Kirche sein.
    Die Wirkursache = Er wird durch die Bischofsversammlung gewählt, zu der die Diözese gehört.
    Die Formalursache = Er wird mit dem Einverständnis des Papsts von zwei von seinesgleichen feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Er ist Vollmitglied der Bischofsversammlungen, in deren Zuständigkeitsbereich mindestens eine der Pfarrgemeinden liegt, außer wenn die internen Statuten dieser Versammlungen den Zugang nur auf Metropoliten beschränken. Er leitet eine Diözese.

    Artikel 3: Primas-Bischof - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss in korrekter und ordnungsgemäßer Weise mehr als 3 Monate Bischof sein.
    Die Wirkursache = Er wird gemäß den von dieser Versammlung erstellten Regeln durch seine Versammlung ernannt.
    Die Formalursache = Er wird durch den Camerlengo oder den Archidiakon von Rom feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Der Primas-Bischof ist im Namen seiner Versammlung der direkte hierarchische Vorgesetzte aller zu seinem Primat gehörenden Bischöfe.

      - Artikel 3.1: Angenommen, dass der Primas seine Entscheidungen allein trifft, hat das bischöfliche Konzil auf Antrag eines seiner Mitglieder die Möglichkeit, diese im Nachhinein aufzukündigen und an die Stelle des Dekretale des Primas das ihm eigene zu setzen.

      - Artikel 3.2: Der Primas bewahrt seine Verantwortlichkeiten auf der Ebene seiner Provinz oder seiner Diözese.


    Artikel 4: Vize-Primas-Bischof - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss im Augenblick seiner Ernennung Bischof sein.
    Die Wirkursache = Er wird durch den Primas-Bischof gemäß der von seiner Versammlung erstellten Regeln ernannt.
    Die Formalursache = Er wird durch den Primas feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Er unterstützt den Primas.

      - Artikel 4.1: Im Falle der Abwesenheit oder des Unvermögens des Primas vertritt der Vize-Primas-Bischof ihn bis zur Auflösung des Unvermögens des Primas mit allen rechtlichen und Vertretungs-Vollmachten, Sitz oder Stimme.

      - Artikel 4.2: Der Vize-Primas bewahrt seine Verantwortlichkeiten auf der Ebene seiner Provinz oder seiner Diözese.


    Artikel 5: Emeritierter Bischof - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss in korrekter und ordnungsgemäßer Weise länger als 3 Monate (also nicht emeritiert) Bischof gewesen sein.
    Die Wirkursache = Er ist es automatisch für eine Zeitspanne von 2 Monaten.
    Die Formalursache = Er wird durch die Versammlung bestätigt, zu der er gehörte.
    Die Zweckursache = Er ist berechtigtes Mitglied der Bischofsversammlung, wo sich sein Hauptwohnsitz befindet.

      - Artikel 5.1: Der Titel ‚emeritiert’ ist ein vorübergehender Ehrentitel; er hat zum Ziel, den Übergang während einer Versetzung oder eines Umzugs zu erlauben.


    Artikel 6: Bischof In Partibus - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss ein besonders verdienstvoller und vorbildlicher Priester sein und am Aufbau der Kirche teilgenommen haben.
    Die Wirkursache = Er wird von der Kurie oder dem Papst ernannt, er kann aber von einer Bischofsversammlung vorgeschlagen werden.
    Die Formalursache = Er wird vom Camerlengo, vom Archidiakon von Rom oder vom Primas der Bischofsversammlung, zu der er gehört, feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Er kann vorbehaltlich einer Akzeptanz des Primas und der Bischöfe der betroffenen Bischofsversammlung Vollmitglied der Bischofsversammlung sein, wo sich sein Hauptwohnsitz befindet.

      - Artikel 6.1: Der Bischof In Partibus verliert diesen Titel nur, wenn er die Leitung einer Diözese oder eine Erzdiözese übernimmt, in der seine bischöfliche Autorität tatsächlich ist. Abgesehen von diesem automatischen Verlust des Titels kann nur der Tod oder die Kurie den Titel In Partibus zurückziehen oder ändern.


    Artikel 7: Der Generalvikar - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss Priester sein. In Ermangelung eines Ersten Archidiakons kann es nur einen Generalvikar pro Kirchenprovinz geben.
    Die Wirkursache = Er wird von seinem Metropolit-Erzbischof ernannt.
    Die Formalursache = Er wird durch seinen Metropolit-Erzbischof feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Er hat das Amt seinem Erzbischof bei der Führung der Provinz zu helfen und ihn zu vertreten.

      - Artikel 7.1: Die Aristoteles-Medaille ist gold und grün.



    Artikel 8: Der Erste Archidiakon - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss Rechtgläubiger der Kirche sein. In Ermangelung eines Generalvikars kann es nur einen Ersten Archidiakon pro Kirchenprovinz geben.
    Die Wirkursache = Er wird von seinem Metropolit-Erzbischof ernannt.
    Die Formalursache = Er wird durch seinen Metropolit-Erzbischof feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Er hat das Amt seinem Erzbischof bei der Führung der Provinz zu helfen und ihn zu vertreten.

      - Artikel 8.1: Die Aristoteles-Medaille ist silber und grün.


    Artikel 9: Der Diözesanvikar - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss Priester sein. In Ermangelung eines Archidiakons kann es nur einen Diözesanvikar pro Diözese oder Erzdiözese geben.
    Die Wirkursache = Er wird von seinen Bischof ernannt.
    Die Formalursache = Er wird durch den Bischof feierlich eingesetzt, der ihn ernennt.
    Die Zweckursache = Er hat das Amt seinem Bischof bei der Führung der Diözese zu helfen und ihn zu vertreten.

      - Artikel 9.1: Die Aristoteles-Medaille ist gold und grün.


    Artikel 10: Der Archidiakon - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss Rechtgläubiger der Kirche sein. In Ermangelung eines Diözesanvikars kann es nur einen Archidiakon pro Diözese oder Erzdiözese geben.
    Die Wirkursache = Er wird von seinem Bischof ernannt.
    Die Formalursache = Er wird durch den Bischof feierlich eingesetzt, der ihn ernannt.
    Die Zweckursache = Er hat das Amt seinem Bischof bei der Führung der Diözese zu helfen und ihn zu vertreten.

      - Artikel 10.1: Die Aristoteles-Medaille ist silber und grün.


    Artikel 11: Das Kapitelmitglied - das ursächliche Quadrichon:

    Die Materialursache = Er muss Rechtgläubiger der Kirche sein.
    Die Wirkursache = Er wird vom Bischof seiner Diözese oder seiner Provinz ernannt.
    Die Formalursache = Er wird durch den Bischof seiner Diözese oder seiner Provinz feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Er hat das Amt seinem Bischof bei einer Aufgabe zu helfen, die durch Letzteren bestimmt ist.

      - Artikel 11.1: Die Anzahl der Kapitelmitglieder je Diözese liegt in einem vernünftigen Maß im Belieben des Bischofs.

      - Artikel 11.2: Das Kapitelmitglied profitiert von denselben Privilegien Res Parendo wie der Kanoniker.


    Artikel 12: Der Kanoniker - das ursächliche Quadrichon:
    Die Materialursache = Er muss Rechtgläubiger und Theologe der aristotelischen Kirche sein (Level 3 Weg der Kirche).
    Die Wirkursache = Er wird von dem Bischof seiner Diözese ernannt.
    Die Formalursache = Er wird durch den Bischof seiner Gemeinde feierlich eingesetzt.
    Die Zweckursache = Er hat das Amt seinem Bischof In Gratebus bei der Führung der Diözese oder der Provinz zu helfen.

      - Artikel 12.1: Die Anzahl der Kanoniker ist auf 6 für die Metropolitanerzdiözesen, auf 5 für die Suffraganerzdiözesen und auf 4 für die Diözesen beschränkt.

      - Artikel 12.2: Die Funktionen der Kanoniker sind durch das vorliegende Gesetz bestimmt: Ratgeber für die Religion - nur auf Metropolitanebene, Verantwortlicher für die Diözesen - auf Metropolitan- und Erzdiözesanebene, Verantwortlicher für das Schatzamt, Verantwortlicher für die Doktrin, Verantwortlicher für die Beziehungen mit den Pfarrern, Kurzhaardackel - auf allen Ebenen.



    Kanonischer Text über den Säkularen Klerus,
    Gegeben und für rechtsgültig erklärt in Rom durch das Heilige Kardinalskollegium unter dem Pontifikat des Allerheiligsten Papst Eugene V. am Mittwoch, den zweiundzwanzigsten des Monats Juli im Gnadenjahr MCDLVII, dem Tag der heiligen Maria-Magdelena.

    Erste Veröffentlichung durch seine verstorbene Eminenz Jeandalf am Samstag, den achtzehnten Tag des Monats August im Gnadenjahr MCDLV, dem Tag des heiligen Apostels Helene; überprüft und veröffentlicht durch seine Eminenz Aaron de Nagan, Kardinal-Camerlengo, am Freitag, den elften Tag des Monats Juli, im Jahr der Gnade MCDLVI, dem Tag des heiligen Benedikt; überprüft, abgeändert und veröffentlicht durch den Vorhergehenden am Freitag, den vierundzwanzigsten des Monats Juli, im Gnadenjahr MCDLVII.


Revenir en haut de page
Voir le profil de l'utilisateur Envoyer un message privé
Policarpo



Inscrit le: 16 Avr 2013
Messages: 1340

MessagePosté le: Sam Aoû 25, 2018 7:00 pm    Sujet du message: Répondre en citant

Citation:



    ........
    Ausnahmen vom Kanonischen Recht für den Säkularen Klerus - Regimini Secularis Ecclesiae



    Wir, die im heiligen Kardinalskollegium versammelten Kardinäle, haben uns in Anbetracht der zahlreichen territorialen Unterschiede, welche die italienische Halbinsel und die Länder Irlands regieren, entschieden und angeordnet, und durch unser vorliegendes ewiges und endgültiges Edikt entscheiden und ordnen wir an, dass die Veröffentlichung der, auf das den Namen Regimini Secularis Ecclesiae tragende Buch 2 des Kanonischen Rechtes der Heiligen Aristotelischen und Römischen Kirche, bezogene Ausnahmen bestimmt und nachstehend zitiert werden.
    Die näher definierten, abgeänderten oder hinzugefügten Artikel drängen diejenigen aus dem universellen kanonischen Recht stammenden in den Hintergrund, welche nicht in diesen Artikeln in den bestimmten territorialen Zonen durch den vorliegenden Erlass angewandt werden.



    Der Großteil der Abänderungen beruht auf der Machtübertragung auf die höhere Ebene von der Diözese zur Metropolitanerzdiözese. Die Hauptänderungen, von terminologischer Art, sind der Ersatz des Oberbegriffes "Bischof" zu dem präziseren "Metropolit-Erzbischof".

    Teil I

      - wurde wie folgt geändert:


    Artikel[/color] 4.1: Ein Primat wird durch eine Bischofsversammlung geleitet, in die im Minimum die dieser unterstehenden Metropolit-Erzbischöfe wieder aufgenommen sind und hat die Ernennung und die Absetzung der Metropolit-Erzbischöfe in seinem Gebiet als Befugnis.


    Teil II

      - wurde wie folgt geändert:


    Artikel 2: Der Metropolit-Erzbischof ist ein vom Papst oder von seinesgleichen mit der Zustimmung des Papstes zur Leitung einer Metropolitan-Erzdiözese gewählter Kleriker und durch die gleichen Personen nach Ermessen absetzbar.

    Artikel 6.3: Der Metropolit-Erzbischof ernennt und entlässt die Kapläne der Adelskapellen seines Zuständigkeitsbereichs auf Wunsch des Adels oder nach Belieben.

    Artikel 6.4: Der Metropolit-Erzbischof ernennt und entlässt die Almoseniere der in seiner Diözese eingetragenen weltlichen oder militärischen Organisationen, ausgenommen der durch Rom anerkannten militärischen und religiösen Orden.

    Artikel 6.5: Der Metropolit-Erzbischof hat das Recht, Exkommunikationsbescheide, Laisierungsbescheide oder solche der Sakramentsannullierung dem zuständigen Päpstlichen Konsistorium zu unterbreiten.

    Artikel 6.6: Der Metropolit-Erzbischof hat das Recht mit Zustimmung der Kongregation des Heiligen Offiziums restriktive Regeln zur Bewilligung von Sakramenten hinzuzufügen.



    Teil II

      wurde hinzugefügt:


    Artikel 6.2.2: Der Metropolit-Erzbischof kümmert sich um die Vakanz der apostolischen Stühle Res Parendo und In Gratebus, ernennt und entlässt die Bischöfe der Diözesen seiner kirchlichen Provinz in seinem Zuständigkeitsbereich.


    Teil III

      - wurde wie folgt geändert:


    Artikel 1: Metropolit-Erzbischof - Das ursächliche Quadrichon:

    Die Zweckursache = Er ist Vollmitglied der Bischofsversammlungen, von denen mindestens eine der Pfarrgemeinden in seinem Zuständigkeitsbereich liegt. Er leitet eine Kirchenprovinz und im Allgemeinen eine Diözese. Er ernennt und entlässt die Bischöfe der Diözesen in seiner Kirchenprovinz.

    Artikel 2: Suffragan-Bischof und -Erzbischof - Das ursächliche Quadrichon:

    Die Wirkursache: Er wird von dem Metropolit-Erzbischof ernannt, zu dem die Diözese gehört.

    Kanonischer Sondertext über den Säkularen Klerus,
    Gegeben und für rechtsgültig erklärt in Rom durch das Heilige Kardinalskollegium unter dem Pontifikat des Allerheiligsten Papst Eugene V. am Mittwoch, den zweiundzwanzigsten des Monats Juli im Gnadenjahr MCDLVII.

    Veröffentlicht von Seiner Eminenz Rehael, Kardinal -Camerlengo am Montag, den achtundzwanzigsten Tag des Monats September, im Gnadenjahr MCDLVII.


Revenir en haut de page
Voir le profil de l'utilisateur Envoyer un message privé
Montrer les messages depuis:   
Poster un nouveau sujet   Répondre au sujet    L'Eglise Aristotelicienne Romaine The Roman and Aristotelic Church Index du Forum -> La Bibliothèque Romaine - The Roman Library - Die Römische Bibliothek - La Biblioteca Romana -> Collectio Canonica Toutes les heures sont au format GMT + 2 Heures
Aller à la page Précédente  1, 2
Page 2 sur 2

 
Sauter vers:  
Vous ne pouvez pas poster de nouveaux sujets dans ce forum
Vous ne pouvez pas répondre aux sujets dans ce forum
Vous ne pouvez pas éditer vos messages dans ce forum
Vous ne pouvez pas supprimer vos messages dans ce forum
Vous ne pouvez pas voter dans les sondages de ce forum


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
Traduction par : phpBB-fr.com