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[D] Romano Pontifici Eligendo

 
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Kalixtus
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MessagePosté le: Mer Avr 28, 2021 8:30 pm    Sujet du message: [D] Romano Pontifici Eligendo Répondre en citant

Citation:

    ........


    Romano Pontifici Eligendo
    Über die Vakanz des Apostolischen Stuhls und die Wahl des Römischen Papstes




    Sixtus Episcopus, Servus Servorum Dei, Ad perpetuam rei memoriam


    Hinweise

    Die Wahl des Papstes, der als Nachfolger des heiligen Titus auf dem Stuhl von Rom der Stellvertreter Gottes auf Erden, der oberste Hirte und das sichtbare Haupt der ganzen Kirche ist, war immer Gegenstand besonderer Aufmerksamkeit, und gerade wegen dieser schwerwiegenden Pflicht wurden Bestimmungen erlassen, um die Rechtmäßigkeit der Wahl und die Freiheit der Wähler zu gewährleisten.

    Nach der Tradition der römischen Kirche muss das mit der Wahl des Papstes betraute Kollegium dauerhaft sein und sich so konstituieren, dass es wirksam handeln kann, sobald der Apostolische Stuhl vakant wird. Da es ein Bedürfnis nach einer vorkonstituierten und nicht zu zahlreichen Wählerschaft gibt, die leicht und sofort einberufen werden kann, wie es manchmal in kritischen Momenten für die Kirche und das Papsttum der Fall war, muss ausgeschlossen werden, dass die Elektoren des Papstes während der Vakanz des Apostolischen Stuhls gewählt oder ernannt werden können.

    Die souveränen Päpste, Unsere ehrwürdigen Vorgänger, haben es im Laufe der Jahrhunderte als ihr Vorrecht, aber auch als ihr Recht und ihre Pflicht angesehen, die Wahl des Nachfolgers des heiligen Titus auf die bestmögliche Weise zu bestimmen. Wir glauben daher, dass Wir in Übereinstimmung mit dem Heiligen Mandat, das Uns vom Allerhöchsten anvertraut wurde, dazu übergehen müssen, einige Normen bezüglich der Papstwahl zu revidieren, damit sie der gegenwärtigen Situation und dem Wohl der Kirche entsprechen, indem Wir den Grundsatz bestätigen, dass die Wahl des Römischen Papstes gemäß der alten Tradition in der Zuständigkeit der Kirche von Rom liegt, d. h. des Kardinalskollegiums, das sie vertritt.



    Teil I. Die Vakanz des Apostolischen Stuhls

    Kan. 1 : Die Vakanz des Apostolischen Stuhls ist die Zeit, in der es keinen Pontifex gibt, der den Thron des Titus besetzt. Die Sede Vacante dauert bis zur Wahl eines neuen Papstes.

    Kan. 2 : Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles bleibt die Regierung der Kirche dem Heiligen Kardinalskollegium anvertraut zur alleinigen Leitung der ordentlichen und dringenden Angelegenheiten und zur Vorbereitung all dessen, was für die Wahl des neuen Papstes notwendig ist.

    Kan. 3 : Das Heilige Kollegium hat daher in dieser Zeit keine Autorität oder Jurisdiktion über Angelegenheiten, die dem amtierenden Papst zustehen, außer in dem Maße, wie es das Kirchenrecht ausdrücklich erlaubt.

    Kan. 4 : Alle Kardinäle, die für die Dikasterien und Kongregationen der römischen Kurie zuständig sind, bleiben im Dienst, auch der Dekan und der Vizedekan des Heiligen Kollegiums.

    Kan. 5 : Kardinal Kamerlengo ist verantwortlich für die Betreuung und Verwaltung der weltlichen Güter und Rechte des Heiligen Stuhls. Er muss den Tod des Papstes offiziell festhalten und ihn der Gesamtheit der Gläubigen öffentlich verkünden.

    Kan. 6 : Der Dekan des Heiligen Kollegiums ist für den Beginn der Organisation des Konklaves verantwortlich. Er ist auch für die Beerdigung des verstorbenen Papstes verantwortlich.


    Teil II. Die Wahl des römischen Papstes

    Kan. 7 : Das Recht, den Papst zu wählen, steht nur den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche zu, die zu Beginn der Vakanz des Apostolischen Stuhls im Amt sind.

    Kan. 8 : Kardinäle, die nach Beginn der Vakanz des Apostolischen Stuhls geschaffen wurden, können nicht am Konklave teilnehmen. Sie haben daher während der Wahl weder aktive noch passive Rechte.

    Kan. 9 :Jede Intervention einer anderen kirchlichen Würde oder einer Laienautorität jeglichen Grades oder Ordens ist absolut verboten und wird mit Exkommunikation latae sententiae bestraft.

    Kan. 10 : Die Wahl des Papstes muss im Konklave nach dessen Abschluss und der Aussprache des extra omnes erfolgen. Das Konklave wird nur in Rom stattfinden, in der Nähe des Grabes des Heiligen Titus, in der Sixtinischen Kapelle.

    Kan. 11 : Im Konklave darf außer den stimmberechtigten Kardinälen niemand anwesend sein.

    Kan. 12 : Alle Kardinäle, die am Konklave teilnehmen, sind unter Androhung der Exkommunikation latae sententiae zur äußersten Verschwiegenheit verpflichtet.

    Kan. 13 : Alle beim Konklave anwesenden Kardinäle, ob mit Titel oder emeritiert, sind stimmberechtigt.

    Kan. 14 : Alle am Konklave teilnehmenden Kardinäle, mit Ausnahme der emeritierten, sind automatisch Kandidaten. Ein Rücktritt ist in keinem Fall möglich.

    Kan. 15 : Die Wahl ist erst dann erfolgt, wenn einer der Kandidaten zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten hat.


    Teil III. Annahme und Proklamation des neuen Papstes

    Kan. 16 : Nachdem die Wahl kirchenrechtlich erfolgt ist, muss der Dekan des Heiligen Kollegiums die Zustimmung des Gewählten zu diesen Bedingungen einholen: " Acceptasne electionem de te canonice factam in Summum Pontificem? " Es ist Tradition, dass der Gewählte zweimal ablehnt, bevor er annimmt. Nachdem die Zustimmung erteilt wurde, bittet er um diese: " Quo nomine vis vocari? " Der Auserwählte wird mit dem Namen des Pontifikats antworten.

    Kan. 17 : Nach der Annahme ist der Auserwählte sofort Bischof der Kirche von Rom und zugleich wahrer Papst und Oberhaupt der Gemeinschaft der Gläubigen; er erwirbt de facto die volle und absolute Macht über die universale Kirche und kann sie ausüben.

    Kan. 18 : So treten die Kardinäle vor, um dem neu gewählten Papst zu huldigen und einen Akt des Gehorsams zu vollziehen. Dann wird Gott gedankt, woraufhin der Dekan des Heiligen Kollegiums dem Volk erwartungsvoll den Namen des neuen Papstes verkündet, der gleich darauf den Apostolischen Segen Urbi et Orbi erteilt.

    Kan. 19 : Das Konklave, wie auch die Sede Vacante, endet, nachdem der neue Papst gewählt wurde und seine Zustimmung zu seiner Wahl gegeben hat.

    Kan. 20 : Der souveräne Papst wird vom Dekan oder Vizedekan des Heiligen Kollegiums gekrönt und nimmt innerhalb einer angemessenen Zeitspanne den Dom von Rom in Besitz.



    Apostolische Konstitution über die Vakanz des Apostolischen Stuhls und die Wahl des Römischen Papstes,
    Gegeben in Rom, am verehrten Grab des heiligen Titus, am dritten Tag des Juli, Mittwoch, im Jahr der Gnade MCDLXVII, dem ersten Unseres Pontifikats.




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