L'Eglise Aristotelicienne Romaine The Roman and Aristotelic Church Index du Forum L'Eglise Aristotelicienne Romaine The Roman and Aristotelic Church
Forum RP de l'Eglise Aristotelicienne du jeu en ligne RR
Forum RP for the Aristotelic Church of the RK online game
 
Lien fonctionnel : Le DogmeLien fonctionnel : Le Droit Canon
 FAQFAQ   RechercherRechercher   Liste des MembresListe des Membres   Groupes d'utilisateursGroupes d'utilisateurs   S'enregistrerS'enregistrer 
 ProfilProfil   Se connecter pour vérifier ses messages privésSe connecter pour vérifier ses messages privés   ConnexionConnexion 

[D] Buch 4 Teil V Von Strafen und Bußen

 
Poster un nouveau sujet   Répondre au sujet    L'Eglise Aristotelicienne Romaine The Roman and Aristotelic Church Index du Forum -> La Bibliothèque Romaine - The Roman Library - Die Römische Bibliothek - La Biblioteca Romana -> Le Droit Canon - The Canonic Law
Voir le sujet précédent :: Voir le sujet suivant  
Auteur Message
Kalixtus
Cardinal
Cardinal


Inscrit le: 24 Fév 2013
Messages: 12851
Localisation: Roma, Palazzo Doria-Pamphilj

MessagePosté le: Mer Jan 26, 2022 10:56 pm    Sujet du message: [D] Buch 4 Teil V Von Strafen und Bußen Répondre en citant

Citation:


    ........
    In medio stat Virtus
    Apostolische Konstitution "Die Tugend steht in der Mitte".
    - Fortsetzung -






    Buch 4: Die Kirchenjustiz



    Teil V: Von Strafen und Bußen


    In ihrer apostolischen Pflicht hat die Heilige Kirche die Aufgabe, die Seelen der Gläubigen Gottes zu retten. Wie eine liebende Mutter liegt ihr die Erziehung ihrer Kinder am Herzen, und um sie vor noch größerem Übel zu bewahren, muss sie manchmal mit Härte und Disziplin handeln. Jede Strafe oder Sanktion gegen einen Gläubigen ist ein Werk der Nächstenliebe und der Erziehung, um ihm zu ermöglichen, sich seiner Fehler bewusst zu werden, sie zu bessern und Buße zu tun.

    Sektion A : Von der Natur der Strafen und Bußen


    Allgemeines

    Artikel 1 : Die Kirche hat das angeborene und eigene Recht, straffällig gewordene Gläubige mit strafrechtlichen Sanktionen zu bestrafen.

    Artikel 2 : Strafen werden in medizinische Strafen und Sühnestrafen unterteilt..

    Artikel 3 : Darüber hinaus können Bußgelder verwendet werden, um eine Strafe zu ersetzen oder zu erhöhen.
    Artikel 4 : Gewöhnlich ist die Strafe ferendae sententiae, so dass sie den Schuldigen nicht berührt, solange sie nicht von der zuständigen kirchlichen Autorität verhängt wurde.

    Artikel 5 : Aufgrund ihrer Schwere kann die Strafe latae sententiae sein, so dass sie durch die Tat selbst verhängt wird; in diesem Fall hat die kirchliche Autorität nur die Vollstreckung der Strafe zu überprüfen.


    Sektion B : Die medizinischen Strafen


    Allgemeines

    Artikel 6 : So wie ein Medikament gegen Körperkrankheiten haben die medizinischen Strafen das Ziel, den treuen Straftäter zu heilen und ihn von seinem unrechtmäßigen Verhalten abzubringen.

    Artikel 7 : Die medizinischen Strafen sind die schwersten Strafen, die einem Gläubigen auferlegt werden können.
    Artikel 8 : Die medizinischen Strafen sind die Exkommunikation, das Interdikt und die Suspension a divinis.


    Die Exkommunikation

    Artikel 9 : Unter Exkommunikation versteht man eine außerordentliche Disziplinarstrafe, die von der zuständigen kirchlichen Autorität gegen einen Gläubigen oder eine Gruppe von Gläubigen verhängt wird.

    Artikel 10 : Der Grund für die Verhängung der Exkommunikation ist eine schwere und beharrliche Handlung, die dem Dogma, der Lehre und dem Kirchenrecht zuwiderläuft, sowie eine feindselige und rebellische Haltung gegenüber der kirchlichen Autorität.

    Artikel 11 : Das Aussprechen der Exkommunikation ist das ausschließliche Vorrecht des Papstes und der Kardinäle.

    Artikel 12 : Die Päpstlichen Konsistorien sind befugt, die Exkommunikation gegen einen Gläubigen aus der geodogmatischen Zone, für die sie zuständig sind, auszusprechen.

    Artikel 13 : Der Papst und die Kardinäle des Heiligen Kollegiums sind befugt, gegen jeden aristotelischen Gläubigen die Exkommunikation auszusprechen.

    Artikel 14 : Der Oberste Großinquisitor und der Großinquisitor sind befugt, die Exkommunikation gegen einen Gläubigen auszusprechen, der in den Gerichten der Heiligen Inquisition für schuldig befunden wurde.

    Artikel 15 : Jede kirchliche Autorität ist berechtigt, die Verhängung der Exkommunikation gegen jeden aristotelischen Gläubigen zu beantragen, der in ihren Gerichten für schuldig befunden wurde.

      n.b. : Jede Aussprechung der Exkommunikation muss vom Heiligen Kollegium der Kardinäle gebilligt werden.

    Artikel 16 : Jede Exkommunikation muss mitgeteilt und in das Register eingetragen werden, das vom Amt des Index geführt wird und der päpstlichen Kanzlei untersteht. Sie wird dort nach jeder Aufhebung wieder entfernt, bleibt aber im Archiv erhalten.

    Artikel 17 : Die Exkommunikation schließt die fehlbare Person aus der Gemeinschaft der Heiligen und der Aristotelischen Freundschaft aus. Sie ist daher von der Messe und den Sakramenten ausgeschlossen, kann keinen heiligen Ort betreten oder an einem solchen beerdigt werden und kann das Solarparadies nicht erreichen.

    Artikel 18 : Die Exkommunikation mit Anathema ist eine schwerere Form der Exkommunikation, die den Ausschluss aus der Kirche selbst beinhaltet. Sie kann nur vom Papst und dem Kardinalskollegium ausgesprochen werden..

    Artikel 19 : Um die Orthodoxie und Harmonie innerhalb der aristotelischen Gemeinschaft zu gewährleisten, ist außerdem jeder Gläubige verpflichtet, die exkommunizierte Person zu meiden und ihr jegliche Hilfe zu verweigern, sei es materiell oder moralisch.

    Artikel 20 : Die Exkommunikation latae sententiae kann nur für schismatische Handlungen, Aggression gegen den Papst oder jedes Verbrechen, für das sie vorgesehen ist, ausgesprochen werden.

    Artikel 21 : Die Exkommunikation wird erst nach der Absolution und Wiedergutmachung der begangenen Verfehlungen und der Versöhnung des Betreffenden mit Gott und der Heiligen Kirche durch das Sakrament der Beichte und die Erfüllung seiner Buße aufgehoben..

    Artikel 22 : Die Aufhebung der Exkommunikation führt zur Wiedererlangung der Rechte der Getauften. Der Gläubige ist also wieder in die aristotelische Gemeinschaft einzugliedern und hat Zugang zu Messen, Sakramenten und Konkordatsrechten.

    Das Interdikt

    Artikel 23 : Unter einem Interdikt versteht man eine außerordentliche Disziplinarstrafe, die von der zuständigen kirchlichen Autorität gegen einen Gläubigen oder eine Gruppe von Gläubigen verhängt wird.

    Artikel 24 : Der Grund für das Interdikt ist eine beharrliche Handlung, die dem Dogma, der Lehre und dem Kirchenrecht zuwiderläuft, sowie eine feindselige und rebellische Haltung gegenüber der kirchlichen Autorität.

    Artikel 26 : Ein Interdikt ist das Vorrecht der Bischöfe gegenüber einem Gläubigen aus der Diözese. Da ihre Gerichtsbarkeit territorial und innerhalb der Grenzen der Diözese liegt, kann die Strafe nur einem Angehörigen der Gemeinden der Diözese auferlegt werden..

    Artikel 27 : Im Auftrag des Papstes ist die Kongregation der Heiligen Inquisition befugt, jeden aristotelischen Gläubigen, der in ihren Gerichten für schuldig befunden wird, mit dem Interdikt zu belegen. Da ihre Gerichtsbarkeit universell ist, unterliegt sie nicht den territorialen Grenzen von Diözesen.

    Artikel 28 : Jedes Interdikt muss dem Register, das vom Amt des Index geführt wird und der päpstlichen Kanzlei untersteht, mitgeteilt und eingetragen werden. Sie wird dort nach jeder Aufhebung wieder entfernt, bleibt aber im Archiv erhalten.

    Artikel 29 : Durch das Interdikt wird die betreffende Person von ihren Rechten als getaufte Person suspendiert. Sie ist daher für die Dauer des Interdikts von der Messe und den Sakramenten ausgeschlossen. Ebenso und je nach den besonderen Konkordatsklauseln wird die betreffende Person von den damit verbundenen weltlichen Rechten suspendiert.

    Artikel 30 : Da ein Interdikt immer einer bestimmten Gerichtsbarkeit unterliegt, kann es nur von der zuständigen kirchlichen Autorität aufgehoben werden, die beschlossen hat, ihre Disziplinarrechte zu ergreifen.

    Artikel 31 : Das Interdikt hat einen präventiven Charakter. Es ist also nicht endgültig, sondern während der gesamten Dauer der Suspendierung bis zur Aufhebung der Strafe wirksam.

    Artikel 32 : Das Interdikt wird endgültig aufgehoben, nachdem der Betreffende von den begangenen Verfehlungen freigesprochen wurde und sich durch das Sakrament der Beichte und die Erfüllung seiner Buße mit Gott und der Heiligen Kirche versöhnt hat..

    Artikel 33 : Die Aufhebung des Interdikts führt zur Wiedererlangung der Taufrechte. Der Gläubige ist also wieder in die aristotelische Gemeinschaft einzugliedern und hat Zugang zu Messen, Sakramenten und Konkordatsrechten.


    Die Suspension a divinis

    Artikel 34 : Unter Suspension a divinis versteht man eine außerordentliche Disziplinarstrafe, die dem Interdikt gleichkommt und von der zuständigen kirchlichen Autorität gegen einen geweihten oder nicht geweihten Kleriker verhängt wird.

    Artikel 35 : Die Verhängung der Suspension a divinis ist das Vorrecht der Bischöfe gegen einen Kleriker der Diözese. Da ihre Jurisdiktion territorial und innerhalb der Grenzen der Diözese liegt, kann die Strafe nur einem Angehörigen der Pfarreien der Diözese zuerkannt werden.

    Artikel 36 : Im Auftrag des Papstes ist es das Vorrecht der Apostolischen Pönitentiarie, der Römischen Rota und des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur, die Suspension a divinis gegen fehlbare Kleriker zu verhängen. Ein Kleriker, gegen den ermittelt wird, kann sich während der Verfahren suspendieren lassen.

    Artikel 37 : Jede Suspension a divinis muss mitgeteilt und in das Register eingetragen werden, das vom Amt des Index geführt wird und der Päpstlichen Kanzlei untersteht. Sie wird dort nach jeder Erhebung wieder entfernt, bleibt aber im Archiv erhalten.

    Artikel 38 : Die Suspension a divinis suspendiert den fehlbaren Kleriker von seinem pastoralen oder apostolischen Amt. Daher ist es ihm für die Dauer der Suspension untersagt, die Messe zu feiern, die Sakramente auszuteilen, ein kirchliches Amt zu bekleiden oder im Namen der Kirche zu sprechen.
    Artikel 39 : Die Aufhebung der Suspension a divinis führt zur Wiedererlangung der pastoralen oder apostolischen Rechte. Der Kleriker wird somit wieder in den aristotelischen Klerus aufgenommen und kann wieder die Messe feiern, Sakramente spenden, ein klerikales Amt bekleiden und im Namen der Kirche sprechen.

    Sektion C : Die Sühnestrafen


    Allgemeines

    Artikel 40 : Sühnestrafen haben den Zweck, den gläubigen Straftäter zu bestrafen, um die Gerechtigkeit wiederherzustellen und seine Reue zu fördern..

    Artikel 41 : Sühnestrafen können lebenslang, für eine im Voraus festgelegte Zeit oder für eine unbestimmte Zeit verhängt werden.

    Artikel 42 : Sühnestrafen drücken sich in einer Weise aus, die proportional zu den besonderen Umständen des Schuldigen und der Schwere des Vergehens ist..

    Artikel 43 : Jeder zuständigen kirchlichen Autorität steht es frei, innerhalb der Grenzen der Verhältnismäßigkeit und der lokalen und universellen Normen über die zu verhängende Sühnestrafe zu entscheiden.

      n.b. : Die lokalen und universellen Normen sind jene, die vom zuständigen päpstlichen Konsistorium bzw. vom Heiligen Kollegium der Kardinäle oder von der Kongregation der Heiligen Inquisition erlassen wurden.

    Artikel 44 : Die einzige kirchliche Behörde, die für die Verhängung von Sühnestrafen zuständig ist, ist das Gericht, das für die betreffende Straftat zuständig ist.

    Artikel 45 : Die unerlässlichen Sühnestrafen sind die folgenden:

      - Der Befehl, an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet zu bleiben;
      - Die Zwangsversetzung in ein anderes Amt;
      - Der Entzug einer Macht, eines Amtes, eines Postens, eines Rechts, eines Privilegs, einer Befugnis, einer Gunst oder eines Titels;
      - Das Verbot, eine Macht, ein Amt, ein Posten, ein Recht, ein Privileg, eine Befugnis oder eine Gunst auszuüben oder dies an einem bestimmten Ort oder außerhalb eines bestimmten Ortes zu tun;
      - Die Reduzierung auf den Laienstand
      - Verbot der Eheschließung oder Wiederverheiratung;


    Sektion D : Die Bußen


    Allgemeines

    Artikel 46 : Die Buße besteht darin, ein Werk der Religion, der Frömmigkeit oder der Nächstenliebe zu vollbringen.

    Artikel 47 : Die Buße drückt sich in einer Weise aus, die den besonderen Umständen des Schuldigen und der Schwere des Vergehens angemessen ist.

    Artikel 48 : Wo sie als Ersatz oder Verstärkung angewandt wird, ist die Buße eine unabdingbare Voraussetzung für die Aufhebung der Hauptstrafe..

    Artikel 49 : Jeder zuständigen kirchlichen Autorität steht es frei, innerhalb der Grenzen der Verhältnismäßigkeit über die zu unterwerfende Buße zu entscheiden.

    Artikel 50 : Besondere Bußen können durch lokale und universelle Normen festgelegt werden.
      n.b. : Die lokalen und universellen Normen sind jene, die vom zuständigen päpstlichen Konsistorium bzw. vom Heiligen Kollegium der Kardinäle oder von der Kongregation der Heiligen Inquisition erlassen wurden.


    Sektion E : Die Sanktionen außerhalb der aristotelischen Gemeinschaft


    Allgemeines

    Artikel 51 : Wenn das Dogma und die Orthodoxie mit einer schwerwiegenden Störung der Gemeinschaft der Gläubigen ernsthaft verleugnet werden, kann die Heilige Kirche mit außergewöhnlichen Strafen gegen die Ungläubigen vorgehen.


    Die Verbannung

    Artikel 52 : Unter Verbannung versteht man eine außergewöhnliche Sanktion, die von der zuständigen kirchlichen Autorität gegen eine Person außerhalb der aristotelischen Gemeinschaft verhängt wird.

    Artikel 53 : Der Grund für den Bann ist eine beharrliche Handlung, die dem Dogma, der Lehre sowie einer feindseligen und rebellischen Haltung gegenüber der kirchlichen Autorität zuwiderläuft und eine schwere Störung der Gemeinschaft der Gläubigen verursacht..

    Artikel 54 : Der Bann ist das Vorrecht der Bischöfe gegen eine Person außerhalb der aristotelischen Gemeinschaft, die sich im Gebiet der Diözese aufhält. Da ihre Gerichtsbarkeit territorial und innerhalb der Diözesangrenzen angesiedelt ist, kann die Strafe nur einem Angehörigen der Gemeinden der Diözese zugewiesen werden.

    Artikel 55 : Im Auftrag des Papstes ist die Kongregation der Heiligen Inquisition befugt, alle Personen außerhalb der aristotelischen Gemeinschaft zu verbannen, die vor ihren Gerichten schuldig gesprochen wurden. Da ihre Gerichtsbarkeit universell ist, unterliegt sie nicht den territorialen Grenzen von Diözesen.

    Artikel 56 : Jede Bannung muss dem Register, das vom Amt für den Index geführt wird und der päpstlichen Kanzlei untersteht, mitgeteilt und eingetragen werden. Sie wird dort nach jeder Aufhebung wieder entfernt, bleibt aber im Archiv erhalten.

    Artikel 57 : Der Bann schließt ab imis die fehlbare Person aus der aristotelischen Gemeinschaft und der Kirche aus. Sie wird also für die Dauer des Banns von der Messe und den Sakramenten, vor allem der Taufe, ausgeschlossen.

    Artikel 58 : Um die Orthodoxie und Harmonie innerhalb der aristotelischen Gemeinschaft zu gewährleisten, ist außerdem jeder Gläubige verpflichtet, die geächtete Person zu meiden und ihr jegliche Hilfe, sei sie materieller oder moralischer Art, zu verweigern.

    Artikel 59 : Der Bann wird aufgehoben, nachdem der Pönitent von den begangenen Verfehlungen freigesprochen und mit Gott und der Heiligen Kirche versöhnt wurde, nachdem er die Wahrheit des Dogmas anerkannt und die störenden Handlungen unterlassen hat..

    Artikel 60 : Die Aufhebung des Banns führt zur Wiedererlangung der Möglichkeit, sich der Gemeinschaft der Gläubigen anzuschließen.




    Kanonischer Text zu "Die Tugend steht in der Mitte",
    Gegeben zu Rom unter dem Pontifikat des Heiligsten Vaters Innozenz VIII. am dreißigsten Tag des Monats März, dem Freitag, des Jahres der Gnade MCDLXVI.

    Veröffentlicht von Seiner Eminenz Hull de Northshire, Archidiaconus, am dreißigsten Tag des Monats März, dem Freitag, des Jahres des Herrn MCDLXVI..


_________________
Revenir en haut de page
Voir le profil de l'utilisateur Envoyer un message privé
Montrer les messages depuis:   
Poster un nouveau sujet   Répondre au sujet    L'Eglise Aristotelicienne Romaine The Roman and Aristotelic Church Index du Forum -> La Bibliothèque Romaine - The Roman Library - Die Römische Bibliothek - La Biblioteca Romana -> Le Droit Canon - The Canonic Law Toutes les heures sont au format GMT + 2 Heures
Page 1 sur 1

 
Sauter vers:  
Vous ne pouvez pas poster de nouveaux sujets dans ce forum
Vous ne pouvez pas répondre aux sujets dans ce forum
Vous ne pouvez pas éditer vos messages dans ce forum
Vous ne pouvez pas supprimer vos messages dans ce forum
Vous ne pouvez pas voter dans les sondages de ce forum


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
Traduction par : phpBB-fr.com