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[D] Präambel - De Ecclesiae Dei fondis

 
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Aaron
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MessagePosté le: Sam Mai 01, 2010 4:49 pm    Sujet du message: [D] Präambel - De Ecclesiae Dei fondis Répondre en citant

Citation:


    ........
    De Ecclesiae Dei fondis
    Päpstliche Bulle "Die Grundlagen der Kirche Gottes".







    Präambel: Das Dogma der Universellen und Römischen Heiligen Aristotelischen Kirche und die Status, die ihre Mitglieder regulieren.



    Teil I: Doktrinen und Grundlagen der Kirche Gottes


    Artikel 1: Die Aristotelische Kirche ist die Alleinige, Einzige und Legitime Institution des Allmächtigen.

    Artikel 2: Die Aristotelische Kirche ist Alleinige Besitzerin der Göttlichen Wahrheit und des Wahren Glaubens. Ihr wohnt das Wirken Gottes inne und sie ist das Organ, durch welches sich auf Erden und in der Gemeinschaft der Gläubigen der Wille des Allmächtigen ausdrückt; sie transzendiert die weltlichen Gesetze und Wahrheiten.

    Artikel 3: Die Aristotelische Kirche bezieht ihren Namen vom Propheten Aristoteles, der der erste war, der die Göttliche Wahrheit enthüllte. Sie wurde von Christos gegründet.

    Artikel 4: Als geistliche, universelle und göttliche Institution besteht ihre Mission darin, den Aristotelismus unter den Völkern und Nationen unter dem Gesichtspunkt zu verbreiten, sie auf den Weg zu führen, der zum Solaren Paradies führt.

    Artikel 5: Es gibt keinen anderen Propheten als Aristoteles und Christos. Die Symbiose ihrer Enthüllung stellt die vollkommene und unabänderliche göttliche Botschaft dar. Ihre Botschaft ist ergänzend und unerlässlich zum Verständnis des Anderen und des aristotelischen Glaubens.

    Artikel 6: Das Dogma der Aristotelischen Kirche ist auf den Texten der Bücher begründet, die sowohl den Sockel der unveräußerlichen als auch der unabdingbaren Glauben bilden. (1)

    Nota bene: Man versteht unter "Texten der Bücher" jene, die im Buch der Tugenden enthalten sind sowie die Doktrinen betreffenden Texte und die Schriften der Heiligen.

    Artikel 7: Allein ein außerordentliches Konzil, das die Gesamtheit der Bischöfe des Aristotelismus versammelt, darf ein Dogma hinterfragen, verändern oder verfeinern.

    Artikel 8: Das Buch der Tugenden vereinigt die Bücher des Aristotelischen Mythos, die Viten des Aristoteles und des Christos, sowie die der Erzengel. Diese Texte sind heilig und bilden die Grundlagen der Aristotelischen Religion. Sie haben dogmatischen Wert.

    Artikel 9: Die Doktrinen der Aristotelischen Kirche bilden den Rahmen des aristotelischen Glaubens. Durch die Theologen und Doktoren der Kirche erlassen, haben sie dogmatischen Wert.

    Artikel 10: Die Schriften der Heiligen geben den Doktrinen der Aristotelischen Kirche einen Rahmen. Sie sind die Lehren unserer Vorgänger im Glauben, die die aristotelischen Tugenden auf heldenhafte Weise in einer immer allergrößten Vertrautheit mit Gott ausgelebt haben. Sie sind die lebendige und von der Kirche unaufhörlich wiederholte Tradition, die die durch die Propheten enthüllten heiligen Mysterien erhellen.

    Artikel 11: Das Buch der Hagiographien bildet einen Kodex historischer Biographien der Heiligen, die die Bestimmung hat, der spirituellen und sozialen Erbauung der gegenwärtigen Welt durch das Beispiel mehrerer Leben zu dienen, die zu ihrer Zeit auf heldenhafte Weise mit ihrem Glauben und ihren Tugenden Zeugnis von der Sonne ablegten.

    Artikel 12: Jeder Mensch ist ein Kind Gottes und keine Segregation, die auf anderen Kriterien basiert als dem Glauben, der Tugend und dem Verdienst, darf Platz finden im Schoße der Aristotelischen Kirche.

    Artikel 13: Ein Seliger ist ein aristotelischer Verstorbener, der durch die Heilige Kirche im Hinblick auf sein vergangenes vorbildliches und tugendsames Leben als würdiges soziales und spirituelles Vorbild für die aristotelische Gemeinschaft selig gesprochen wurde.

      - Artikel 13.2: Die zur Seligsprechung führenden Regeln und Verfahren werden im Kanonischen Recht durch die Kongregation des Heiligen Offiziums übernommen.

    Artikel 14: Ein Heiliger ist ein Seliger, der durch die Heilige Kirche im Hinblick auf sein vergangenes Leben kanonisiert wurde, das noch vorbildlicher, noch tugendsamer als das des Seligen und eines sozialen und spirituellen Vorbilds für die aristotelische Gemeinschaft würdig ist.

      - Arikel 14.2 : Die zur Kanonisierung führenden Regeln und Verfahren werden im Kanonischen Recht durch die Kongregation des Heiligen Offiziums übernommen.

    Artikel 15: Die Kirchenväter sind die Gründer der Aristotelischen Kirche zu ihren Anfängen und zur Zeit der Erneuerung des Glaubens unter dem Pontifikat der Allerheiligsten Väter Nikolaus V. und Eugene V.

    Artikel 16: Die Doktoren der Kirche sind hervorragende Theologen oder Kanonisten, die eine Doktrin betreffende, dogmatische oder kanonische Texte von allgemeiner Bedeutung verfasst oder bearbeitet haben.

    Artikel 17: Eine Heterodoxie ist eine den aristotelischen Dogmen, erlassenen Doktrinen und dem Kanonischen Recht der Heiligen Kirche entgegen gesetzte Handlung, die der Gemeinschaft der Gläubigen und der Heiligen Institution Gottes durch Irreführung der Kinder des Allerhöchsten zum Schaden gereicht.

    Artikel 18: Von den Heterodoxien gibt es vier Arten: Häresie, Schisma, Heidentum und Atheismus.

    Artikel 19: Die Heterodoxien werden durch die Heilige Inquisition in den ihr gewährten und zugewiesenen Grenzen verfolgt.

    Artikel 20: Die Aristotelische Kirche unterscheidet zwei verschiedene Naturen der Ämter, Status und Handlungen ihrer Mitglieder. Diese unterschiedlichen Naturen können In Gratebus (von Gnaden) oder Res Parendo (Dinge, die erscheinen) sein.

      - Artikel 20.2: Die Natur In Gratebus beinhaltet Dinge, die durch die Gnade des Schöpfers existieren. Die im Kanonischen Recht eingesetzte korrekte Abkürzung ist IG.

      - Artikel 20.3: Die Natur Res Parendo beinhaltet Dinge, die aus sich selbst erscheinen, indem sie von der Schöpfung herrühren. Die im Kanonischen Recht eingesetzte korrekte Abkürzung ist RP.


    (1) Das in der römischen Bibliothek verfügbare Buch der Tugenden ist nicht vollständig, da es sich um eine Übersetzung handelt. Der vollständige Originaltext ist in den Geheimarchiven Roms eingelagert, wo die Theologen des Heiligen Offiziums daran arbeiten, seine Übersetzung zu vollenden.



    Kanonischer Text über die Grundlagen der Kirche Gottes,
    Gegeben und für rechtsgültig erklärt in Rom durch das Heilige Kardinalskollegium unter dem Pontifikat des Allerheiligsten Vaters Eugene V. am Freitag, den zehnten des Monats April, Tag des heiligen Nikolaide, im Gnadenjahr MCDLVII.

    Erste Veröffentlichung durch seine verstorbene Eminenz Jeandalf am Sonntag, den elften des Monats Februar des Jahres MCDLV; überprüft, gesiegelt und erneut veröffentlicht durch seine Eminenz Aaron de Nagan, Kardinal-Camerlengo, am Ostersonntag, dem dreizehnten Tag des Monats April, im Jahr der Gnade MCDLVII.




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MessagePosté le: Sam Mai 01, 2010 4:50 pm    Sujet du message: Répondre en citant

Citation:


    ........
    De Ecclesiae Dei fondis
    Päpstliche Bulle "Die Grundlagen der Kirche Gottes".
    - Fortsetzung -







    Präambel: Das Dogma der Universellen und Römischen Heiligen Aristotelischen Kirche und die Status, die ihre Mitglieder regulieren.



    Teil II: Die Status der Mitglieder der aristotelischen Gemeinschaft.


    Artikel 1: Jedes menschliche Wesen hat für die Heilige Aristotelische und Römische Kirche einen Status. Es kann Gläubiger, Rechtgläubiger, Priester oder Heterodoxer sein.

    Artikel 2: Der Gläubige ist eine ungetaufte Person, die am aristotelischen Glauben und dem Glauben an einen einzigen Gott teilhat und die Kirche Roms als Einzige Institution des Allmächtigen anerkennt.

      - Artikel 2.2: Ein Gläubiger hat das Recht, das Sakrament der Taufe unter Einhaltung der anwendbaren kanonischen Regeln zu diesem Sakrament zu empfangen, wenn seine Taten und seine Gedanken mit den von der Heiligen Aristotelischen Kirche vorgeschriebenen Geboten und Doktrinen übereinstimmen.


    Artikel 3: Der Rechtgläubige ist ein Gläubiger, der das Sakrament der Taufe empfangen hat und durch diese Tatsache in die Gemeinschaft der Gläubigen der Aristotelischen Kirche integriert wurde.

      - Artikel 3.2: Der Rechtgläubige hat das Recht, die Sakramente der Beichte, der Ehe, der Ordination und der Beisetzung zu empfangen, wenn seine Taten, seine Gedanken und sein Stand mit den die Sakramente betreffenden vorgeschriebenen Geboten und Doktrinen übereinstimmen.


    Artikel 4: Der Priester ist ein Rechtgläubiger, der das Sakrament der Ordination empfangen hat.

      - Artikel 4.2: Der Priester hat das Recht, die Sakramente der Beichte und der Beisetzung zu empfangen, wenn seine Taten, seine Gedanken und sein Stand mit den die Sakramente betreffenden vorgeschriebenen Geboten und Doktrinen übereinstimmen.


    Artikel 5: Der Heterodoxe ist eine Person, die sich außerhalb der Gemeinschaft der Gläubigen befindet, sei es, dass er von einem kanonischen Urteil betroffen ist, sei es, dass er weder am aristotelischen Glauben, noch am Glauben an einen einzigen Gott teilhat, oder die Kirche Roms nicht als Einzige Institution des Allmächtigen anerkennt, sei es, dass er Anhänger eines anderen Kults ist.

    Nota bene: Zu der Natur der unterschiedlichen Heterodoxien, siehe die Artikel des ersten Teils der Präambel (Doktrinen und Grundlagen der Kirche Gottes).

    Artikel 6: Die Status des Rechtgläubigen und des Priesters können durch eine kanonische Strafe disziplinarischer Ordnung abgeändert oder aufgehoben werden.



    Kanonischer Text über die Grundlagen der Kirche Gottes,
    Gegeben und für rechtsgültig erklärt in Rom durch das Heilige Kardinalskollegium unter dem Pontifikat des Allerheiligsten Vaters Eugene V. am Dienstag, den einundzwanzigsten des Monats April im Jahr der Gnade MCDLVII.

    Erste Veröffentlichung durch seine verstorbene Eminenz Jeandalf am Sonntag, den elften des Monats Februar des Jahres MCDLV; überprüft, gesiegelt und erneut veröffentlicht durch seine Eminenz Aaron de Nagan, Kardinal-Camerlengo, am Dienstag, den einundzwanzigsten des Monats April im Jahr der Gnade MCDLVII.




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MessagePosté le: Sam Mai 01, 2010 4:50 pm    Sujet du message: Répondre en citant

Citation:


    ........
    De Ecclesiae Dei fondis
    Päpstliche Bulle "Die Grundlagen der Kirche Gottes".
    - Fortsetzung -







    Präambel: Das Dogma der Universellen und Römischen Heiligen Aristotelischen Kirche und die Status, die ihre Mitglieder regulieren.



    Teil III: Die Ämter innerhalb der aristotelischen Gemeinschaft.


    Artikel 1: Ein Amt ist eine anerkannte religiöse Funktion, entweder im gegenwärtigen Kanonischen Recht, in den internen Regelungen der römischen Dikasterien, oder in der Regel eines durch die Kurie anerkannten religiösen Ordens.

    Artikel 2: Als Inhaber eines Amtes wird nur der Rechtgläubige oder der Priester geschätzt, dessen Nominierung oder Wahl die geschilderten Verfahren innerhalb der Regelung eingehalten hat, aus der das Amt hervorging.

    Artikel 3: Kleriker ist derjenige, der ein säkulares religiöses Amt innehat; Regularis ist derjenige, der ein reguläres religiöses Amt innehat; Milites ist derjenige, der ein Amt - definiert wie jene in Artikel 3.3 oder im Kanonischen Recht der Heiligen Armeen - innerhalb der Kongregation der Heiligen Armeen innehat; im Gegensatz zum Rechtgläubigen, der keines dieser drei Ämter innehat.

    Nota Bene: Das Amt des Klerikers und die dazugehörigen Regeln stehen über denen des Regularis, und die des Regularis über denen des Milites.

      - Artikel 3.2: Als Regularis der Kirche werden die Rechtgläubigen, die eine Regel des klösterlichen Lebens angenommen haben, die rechtgläubigen Mitglieder in den religiösen aristotelischen Orden oder eines religiösen Zweiges eines militärischen und religiösen Ordens und jene Rechtgläubigen betrachtet, die als Gemeinschaft in den Klöstern In Gratebus versammelt sind.

      - Artikel 3.3: Als Milites der Kirche werden die rechtgläubigen Mitglieder der Armee-Zweige der militärischen Orden, die einen Teil der Stärke der Heiligen aristotelischen Armeen ausmachen, ebenso wie die Rechtgläubigen betrachtet, die sich individuell oder gemeinschaftlich unter die Befehle des Generalstabs der Heiligen Armeen begeben.


    Artikel 4: Außerhalb einer Ausnahme durch ihren Primas oder einer für bestimmte Ämter in den anderen Büchern des Kanonischen Rechts oder in den inneren Regelungen der Römischen Dikasterien erwähnten Gegenansicht, können Kleriker und Regularis, seien sie Milites oder nicht, nur auf ihrem sozialen Rang begründete Prunkwaffen tragen.

    Artikel 5: Ein Rechtgläubiger kann keine Sakramente erteilen und ein Kleriker kann nur diejenigen erteilen, die durch sein Amt genehmigt sind.

    Artikel 6: Nur ein Rechtgläubiger oder ein Priester kann ein Amt im Schoße der Kirche innehaben.

    Artikel 7: Der universitäre Status des Theologen (HRP: Level 3, Weg der Kirche) ist kein religiöser Status, aber nötig, um bestimmte Ämter zu übernehmen.

    Artikel 8: Die Ämter im Schoße der Aristotelischen Kirche teilen sich in drei Kategorien: Primäre, sekundäre und tertiäre.

    Artikel 9: Die primären Ämter bilden die hierarchische Basis der Aristotelischen Kirche. Sie haben den Vorrang vor allen anderen.

      - Artikel 9.2: Derselbe Kleriker kann nur ein primäres Amt innehaben.


    Artikel 10: Die sekundären Ämter sind die ergänzenden Ämter der Aristotelischen Kirche. Es handelt sich meistens um Hilfsämter für die ersten.

      - Artikel 10.2: Derselbe Kleriker kann zusätzlich zu einem eventuellen primären Amt nur zwei sekundäre Ämter innehaben.


    Artikel 11: Die tertiären Ämter sind die Ämter, die in den Kongregationen oder den religiösen Orden begründet sind oder die nicht in eine der ersten zwei Kategorien fallen.

      - Artikel 11.2: Die Häufung der tertiären Ämter ist in der Regel jedes Ordens und jeder Kongregation definiert. Vorbehaltlich gegenteiliger Erwähnung sind die tertiären Ämter mit eventuellen primären und sekundären Ämtern kumulierbar.


    Artikel 12: Priester, die ein Amt mit bischöflichen Würden bekleiden, tragen den Titel des Prälats; ein wegen der Verdienste gewährtes Privileg, das für ihr Amt maßgeblich ist.

    Nota Bene: Diese "bischöfliche Würde" ist in den heraldischen Ornamenten durch ein Minimum von drei Reihen Quasten widergespiegelt.

    Artikel 13: Im Schoße des säkularen Klerus kann ein Kleriker nur der direkten Autorität eines einzigen anderen Kleriker unterworfen sein. Er kann also nur diesem Gebot konforme Ämter kumulieren.

    Artikel 14: Ehrenamtliche und emeritierte Ämter spielen in der Regel der Kumulierung keine Rolle.

    Kanonischer Text über die Ämter innerhalb der Aristotelischen Gemeinschaft.
    Gegeben in Rom unter dem Pontifikat des Allerheiligsten Vater Eugene V., den ersten Tag des Monats August im Jahr der Gnade MCDLV.

    Letzte Bestätigung durch das Heilige Kollegium der Kardinäle, am Sonnabend, den X. des Monats Januar im Jahr der Gnade MCDLVII.

    Veröffentlicht durch seine verstorbene Eminenz Jeandalf den ersten des Monats August des Jahres MCDLV in der Eigenschaft als Präambel des Buchs 2 über den säkularen Klerus; abgeändert, überprüft und korrigiert und erneut veröffentlicht durch seine Eminenz Aaron de Nagan, Kardinal-Camerlengo, am Sonntag, dem XI. Tag des Monats Januar, im Jahr der Gnade MCDLVII Unseres Herrn.





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