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Ysabet
Inscrit le: 29 Mai 2011 Messages: 3794 Localisation: Sacrum Romanorum Imperium Nationis Germanicæ - Herzogtum von Bayern - Regensburg
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Posté le: Ven Mar 27, 2015 5:10 pm Sujet du message: [OE Salzburg] Eheauflösung von Mandragorn und Julietta_madel |
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Citation: | BISCHÖFLICHES URTEIL ÜBER DIE AUFLÖSUNG DER EHE
Antrag zur Bestätigung für die Kardinäle des päpstlichen Konsistorium.
Erzbischöfliches Offizialat von Salzburg
Unter dem Vorsitz von Ulli
Name der Ehegatten IG
- Ehemann: Mandragorn
- Ehestatus Ehemann: [erste Ehe, zweite Ehe, usw.]
- Ehefrau: Julietta_madeleine
- Ehestatus Ehefrau:
Daten über die Ehe
- Zelebrant: Abendlicht
- Erzdiözese / Diözese: Salzburg
- Pfarrei: Ternitz
- Datum: 01.10.1459
- Trauzeugen: Serxon, Etschi
- Namen IG Kinder (falls vorhanden) Henri Percival (RP)
Antrag zur Auflösung der Ehe
- Antragsteller: Mandragorn
- Gründe/Begründung: siehe Prozessunterlagen
- Beweise und Zeugen/Zeugenaussagen: siehe Prozessunterlagen
Gerichtlicher/rechtlicher Status der Gläubigen:
- Ehemann: [Rechtgläubiger, Priester oder Heterodoxe und Laie, Diakon, Pfarrer, Andersgläubiger, Exkommunizierter, etc.] Rechtgläubiger und Laie
- Ehefrau:dito
Zertifikate/Urkunden:
siehe Register
Urteil des bischöflichen Offizialats
- Urteil: [z.B. Das Gericht, nach Anhörung der Parteien, ... ; Zitat des zutreffenden CIC - Abschnittes, Begründung]
Artikel 5: Die Auflösung des Ehesakraments ist ein Erlöschen dieses, im Anschluss an die Entscheidung der Eheleute sich zu trennen und ihr Eheleben zu beenden.
Artikel 6: Die Gründe für die Auflösung des Ehesakraments sind:
- Artikel 6.1: Das Verschwinden von Gefühlen der Liebe zwischen den Eheleuten,
- Artikel 6.4: Das Verschwinden einer der Ehegatten über einen Zeitraum der länger als 3 Monate andauert.
Artikel 8: Im Falle der Auflösung, und so es noch Nachkommen gibt, bleiben die elterlichen Pflichten bestehen.
Beide haben gesündigt allein durch die Tatsache, dass sie die Ehe lösen lassen wollen. Des weiteren entnehme ich aber der Schilderung des Ehemann, dass die Ehefrau hauptsächlich zum Auseinanderbrechen der Ehe beigetragen hat durch Ihr verschwinden. Auch Ihre Abwesenheit hier vor Gericht spricht gegen Sie.
Das Kind sofern es möglich ist wird aus dem Kloster geholt und der Ehemann kümmert sich darum, er hat es im aristotelischen Glauben zu erziehen
- Sperrzeitraum um eine neue Ehe einzugehen (falls erforderlich):
- vier Monate für die Ehefrau
- zwei Monate für den Ehegatten
- Bußen: keine Weiteren
Ulli, Erzbischof zu Salzburg
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_________________ Roman Cardinal Emeritus
Bishop In Partibus of Cydonia
Dernière édition par Ysabet le Ven Mar 27, 2015 5:13 pm; édité 2 fois |
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Ysabet
Inscrit le: 29 Mai 2011 Messages: 3794 Localisation: Sacrum Romanorum Imperium Nationis Germanicæ - Herzogtum von Bayern - Regensburg
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Posté le: Ven Mar 27, 2015 5:10 pm Sujet du message: |
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Citation: |
Bestätigung des Antrags zur Auflösung der Ehe
Julietta_madeleine und Mandragorn
Zu Händen des Erzbischofs und des erzbischöflichen Offizialats von Salzburg,
Wir, die Kardinäle des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium, Kraft der uns übertragenen Befugnisse, verkünden die Annahme des vorgelegten Verdikts bezüglich des Antrages zur Auflösung der Ehe von Julietta_madeleine und Mandragorn .
In Erwägung, dass das Kanonische Recht verfügt:
Artikel 5: Die Auflösung des Ehesakraments ist ein Erlöschen dieses, im Anschluss an die Entscheidung der Eheleute sich zu trennen und ihr Eheleben zu beenden.
Artikel 6: Die Gründe für die Auflösung des Ehesakraments sind:
- Artikel 6.4: "Das Verschwinden einer der Ehegatten über einen Zeitraum der länger als 3 Monate andauert."
Aufgrund des glaubhaft dargelegten Umstände erkennen wir den Antrag des erzbischöflichen Offizialats von Salzburg, der am 22. März ausgesandt wurde, an.
Die auferlegten Bußen bestehen demnach aus:
- Die Ehefrau erhält das Verbot der erneuten Hochzeit für einen Zeitraum von vier Monaten nach Urteilsverkündung.
- Der Ehegatte erhält das Verbot der erneuten Hochzeit für einen Zeitraum von zwei Monaten nach Urteilsverkündung.
Christos sagte: "Aber wie die Taufe ist auch die Ehe eine Verpflichtung auf Lebenszeit, Natchiachia, umsichtig soll die Wahl des Partners erfolgen, denn unter dem Glauben, in dem du und Yhonny heiraten, werdet ihr nicht mehr in der Lage sein zurück zu ziehen.“
So legte uns der Prophet die Beständigkeit der Ehe auf, und so ist es Sünde eine solche zu lösen, auch wenn die Umstände so unglücklich geworden sind, dass ein Zusammenleben nicht mehr möglich ist. Nur eine Buße, alle Umstände berücksichtigend, kann vor ewiger Verdammnis auf dem Mond bewahren.
So wurden Schuld und Schuld bewertet, die Umstände berücksichtigt. Die Voraussetzungen des Artikel 6.4 für gegeben erachtet und dem Antrag damit stattgegeben und den Beteiligten die Hand gereicht Buße zu tun und Läuterung zu erfahren.
Gegeben in Rom am 24. März des Jahres der Gnade MCDLXIII,
Im Namen des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium,
Seine Eminenz Maddel
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_________________ Roman Cardinal Emeritus
Bishop In Partibus of Cydonia |
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