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Feliciana
Inscrit le: 28 Nov 2013 Messages: 770
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Posté le: Lun Fév 01, 2016 7:19 pm Sujet du message: [OE Regensburg] Dissolution Blume/Florian |
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Citation: |
Bestätigung des Antrags zur Auflösung der Ehe
Blume und Florian
Zu Händen der Bischöfin von Regensburg,
Wir, die Kardinäle des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium, Kraft der uns übertragenen Befugnisse, verkünden die Annahme des vorgelegten Verdikts bezüglich des Antrages zur Auflösung der Ehe von Blume und Florian.
In Erwägung, dass das Kanonische Recht verfügt:
Artikel 5: Die Auflösung des Ehesakraments ist ein Erlöschen dieses, im Anschluss an die Entscheidung der Eheleute sich zu trennen und ihr Eheleben zu beenden.
Artikel 6: Die Gründe für die Auflösung des Ehesakraments sind:
- Artikel 6.4: Das Verschwinden einer der Ehegatten über einen Zeitraum der länger als 3 Monate andauert.
Weder persönliche Anschreiben der Bischöfin wurden vom Ehemann beantwortet, noch verhalf ein öffentlicher Aushang zu weiteren Erkenntnissen über den Verbleib des Ehemannes. Der Ehemann wird daher für Verschollen erklärt. Als wahrscheinlicher Tag des Verschwindens gilt der 10. Oktober 1463. Die gemeinsame Tochter Alea verbleibt in der Obhut der Ehefrau.
Die auferlegten Bußen bestehen demnach aus:
- Die Ehefrau erhält das Verbot der Verlobung für einen Zeitraum von 4 Monaten gerechnet ab dem Tag des Verschwindens.
Im Anschluss ist zwingend eine Aufgebotszeit von 3 Monaten vorgeschrieben.
- Der Ehegatte erhält das Verbot der Verlobung für einen Zeitraum von 4 Monaten gerechnet ab dem Tage seiner Wiederkehr. Im Anschluss ist zwingend eine Aufgebotszeit von 5 Monaten vorgeschrieben.
Die Bischöfin von Regensburg legt für den Ehemann nach seiner Rückkehr eine Wallfahrt fest
Christos sagte: "Aber wie die Taufe ist auch die Ehe eine Verpflichtung auf Lebenszeit, Natchiachia, umsichtig soll die Wahl des Partners erfolgen, denn unter dem Glauben, in dem du und Yhonny heiraten, werdet ihr nicht mehr in der Lage sein zurück zu ziehen.“
So legte uns der Prophet die Beständigkeit der Ehe auf, und so ist es Sünde eine solche zu lösen, auch wenn die Umstände so unglücklich geworden sind, dass ein Zusammenleben nicht mehr möglich ist. Nur eine Buße, alle Umstände berücksichtigend, kann vor ewiger Verdammnis auf dem Mond bewahren.
So wurden Schuld und Schuld bewertet, die Umstände berücksichtigt. Die Voraussetzungen des Kanonischen Rechtes für gegeben erachtet und dem Antrag damit stattgegeben und den Beteiligten die Hand gereicht Buße zu tun und Läuterung zu erfahren.
Gegeben in Rom am 26. Januar des Jahres der Gnade MCDLXIV,
Im Namen des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium,
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_________________ Feliciana Maria Colonna
National Elector-Cardinal
Suffragan-Bishop of Regensburg
Prefect of the Villa San Loyats |
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