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[OE Konstanz] Dissolution Arioste/Kaylis

 
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Feliciana



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MessagePosté le: Dim Fév 21, 2016 11:20 am    Sujet du message: [OE Konstanz] Dissolution Arioste/Kaylis Répondre en citant

Citation:



    Bestätigung des Antrags zur Auflösung der Ehe
    Arioste und Kaylis

    Zu Händen der Bischöfin von Regensburg,

    Wir, die Kardinäle des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium, Kraft der uns übertragenen Befugnisse, verkünden die Annahme des vorgelegten Verdikts bezüglich des Antrages zur Auflösung der Ehe von Arioste und Kaylis.


    In Erwägung, dass das Kanonische Recht verfügt:



      Artikel 5: Die Auflösung des Ehesakraments ist ein Erlöschen dieses, im Anschluss an die Entscheidung der Eheleute sich zu trennen und ihr Eheleben zu beenden.

      Artikel 6: Die Gründe für die Auflösung des Ehesakraments sind:

        - Artikel 6.1: Das Verschwinden von Gefühlen der Liebe zwischen den Eheleuten.


    Aufgrund der mit Feliciana Maria Colonna geführten Gespräche der Eheleute, in welchem ihr glaubhaft das nachhaltige Verschwinden der Gefühle zwischen den Eheleuten dargelegt wurde, erkennen wir den Antrag der Bischöfin von Regensburg, welcher am 18. Februar 1464 eingereicht wurde an.

    Die auferlegten Bußen bestehen demnach aus:


    • Die Ehefrau erhält das Verbot der erneuten Hochzeit bis zum Ablauf des 1. Augusts des Jahres 1464. Des weiteren ist ihr ein dreimonatiger Aufenthalt in einem Kloster bei Weimar empfohlen um zu sich selbst zu finden.

    • Der Ehemann erhält das Verbot der erneuten Hochzeit bis zum Ablauf des 1. Augusts des jahres 1464. Des weiteren wird ihm zweiwöchiges Schweigegelübde auferlegt. In der Zeit des Schweigens soll er in Ruhe über die Auswirkungen dieses Urteils nachdenken. Seinen Kindern gegenüber ist er von diesem Gelübde entbunden.


    Darüber hinaus halten wir urkundlich fest:
    Die Vormundschaft für den gemeinsamen Sohn, Larus von Wettin, geboren am 3. August des Jahres 1463, verbleibt beim Ehemann. Der Ehefrau wird ein jederzeitiges Besuchsrecht gewährt.
    Der Ehemann stellt der Ehefrau eine ihr angemessene Residenz in der Stadt Weimar zur Verfügung.

    Mit auf den Weg geben möchten wir noch einige Worte unseres Propheten Christos der da sagte: "Aber wie die Taufe ist auch die Ehe eine Verpflichtung auf Lebenszeit, Natchiachia, umsichtig soll die Wahl des Partners erfolgen, denn unter dem Glauben, in dem du und Yhonny heiraten, werdet ihr nicht mehr in der Lage sein zurück zu ziehen.“

    So legte uns der Prophet die Beständigkeit der Ehe auf, und so ist es Sünde eine solche zu lösen, auch wenn die Umstände so unglücklich geworden sind, dass ein Zusammenleben nicht mehr möglich ist. Nur eine Buße, alle Umstände berücksichtigend, kann vor ewiger Verdammnis auf dem Mond bewahren.

    So wurden Schuld und Schuld bewertet, die Umstände berücksichtigt. Die Voraussetzungen des Kanonischen Rechtes für gegeben erachtet und dem Antrag damit stattgegeben und den Beteiligten die Hand gereicht Buße zu tun und Läuterung zu erfahren.


    Gegeben in Rom am 21. Dezember des Jahres der Gnade MCDLXIII,
    Im Namen des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium,





Code:
[quote]
[list][img]http://tonys-design.de/heraldik/wappen/papstkonsortiumkl.png[/img]

[b][size=18][color=gold]Bestätigung des Antrags zur Auflösung der Ehe[/color][/size][/b]
[b][color=gold]Arioste und Kaylis[/color][/b]

[i]Zu Händen der Bischöfin von Regensburg,[/i]

[b]Wir, die Kardinäle des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium, Kraft der uns übertragenen Befugnisse, verkünden die Annahme des vorgelegten Verdikts bezüglich des Antrages zur Auflösung der Ehe von [color=gold]Arioste[/color] und [color=gold]Kaylis[/color].[/b]


In Erwägung, dass das Kanonische Recht verfügt:

[list]

[b]Artikel 5:[/b] Die Auflösung des Ehesakraments ist ein Erlöschen dieses, im Anschluss an die  Entscheidung der Eheleute sich zu trennen und ihr Eheleben zu beenden.

[b]Artikel 6:[/b] Die Gründe für die Auflösung des Ehesakraments sind:

[list]- [i]Artikel 6.1[/i]: Das Verschwinden von Gefühlen der Liebe zwischen den Eheleuten.  [/list]

[/list]Aufgrund der mit Feliciana Maria Colonna geführten Gespräche der Eheleute, in welchem ihr glaubhaft das nachhaltige Verschwinden der Gefühle zwischen den Eheleuten dargelegt wurde, erkennen wir den Antrag der Bischöfin von Regensburg, welcher am 18. Februar 1464 eingereicht wurde an.

[b]Die auferlegten Bußen bestehen demnach aus:

[list]
[*]Die Ehefrau erhält das Verbot der erneuten Hochzeit bis zum Ablauf des 1. Augusts des Jahres 1464. Des weiteren ist ihr ein dreimonatiger Aufenthalt in einem Kloster bei Weimar empfohlen um zu sich selbst zu finden.

[*]Der Ehemann erhält das Verbot der erneuten Hochzeit bis zum Ablauf des 1. Augusts des jahres 1464. Des weiteren wird ihm zweiwöchiges Schweigegelübde auferlegt. In der Zeit des Schweigens soll er in Ruhe über die Auswirkungen dieses Urteils nachdenken. Seinen Kindern gegenüber ist er von diesem Gelübde entbunden.[/list][/b]

Darüber hinaus halten wir urkundlich fest:
Die Vormundschaft für den gemeinsamen Sohn, Larus von Wettin, geboren am 3. August des Jahres 1463, verbleibt beim Ehemann. Der Ehefrau wird ein jederzeitiges Besuchsrecht gewährt.
Der Ehemann stellt der Ehefrau eine ihr angemessene Residenz in der Stadt Weimar zur Verfügung.

Mit auf den Weg geben möchten wir noch einige Worte unseres Propheten Christos der da sagte: "Aber wie die Taufe ist auch die Ehe eine Verpflichtung auf Lebenszeit, Natchiachia, umsichtig soll die Wahl des Partners erfolgen, denn unter dem Glauben, in dem du und Yhonny heiraten, werdet ihr nicht mehr in der Lage sein zurück zu ziehen.“

So legte uns der Prophet die Beständigkeit der Ehe auf, und so ist es Sünde eine solche zu lösen, auch wenn die Umstände so unglücklich geworden sind, dass ein Zusammenleben nicht mehr möglich ist. Nur eine Buße, alle Umstände berücksichtigend, kann vor ewiger Verdammnis auf dem Mond bewahren.

So wurden Schuld und Schuld bewertet, die Umstände berücksichtigt. Die Voraussetzungen des Kanonischen Rechtes für gegeben erachtet und dem Antrag damit stattgegeben und den Beteiligten die Hand gereicht Buße zu tun und Läuterung zu erfahren.


[i]Gegeben in Rom am 21. Dezember des Jahres der Gnade MCDLXIII,
Im Namen des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium, [/i]
[img]http://fs5.directupload.net/images/160122/f5ipco67.png[/img]
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