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Maddel Cardinal
Inscrit le: 08 Avr 2010 Messages: 1237
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Posté le: Jeu Mai 19, 2016 10:46 pm Sujet du message: [OE Salzburg] Dissolution Hardeknut/Florally |
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Citation: |
Bestätigung des Antrags zur Auflösung der Ehe
Hardeknut und Florally
Zu Händen der Bischöfin von Regensburg,
Wir, die Kardinäle des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium, Kraft der uns übertragenen Befugnisse, verkünden die Annahme des vorgelegten Verdikts bezüglich des Antrages zur Auflösung der Ehe von Hardeknut und Florally.
In Erwägung, dass das Kanonische Recht verfügt:
Artikel 5: Die Auflösung des Ehesakraments ist ein Erlöschen dieses, im Anschluss an die Entscheidung der Eheleute sich zu trennen und ihr Eheleben zu beenden.
Artikel 6: Die Gründe für die Auflösung des Ehesakraments sind:
- Artikel 6.1: Das Verschwinden von Gefühlen der Liebe zwischen den Eheleuten.
Aufgrund der im November 1463 mit Erstem Archidiakon Tallon geführten Gespräche der Eheleute, in welchem ihr glaubhaft das nachhaltige Verschwinden der Gefühle zwischen den Eheleuten dargelegt wurde, erkennen wir den Antrag der Bischöfin von Regensburg, welcher am 19. April 1464 eingereicht wurde an.
Die auferlegten Bußen bestehen demnach aus:
- Die Ehefrau erhält das Verbot der erneuten Hochzeit bis zum Ablauf des 1. Augusts des Jahres 1464.
- Der Ehemann erhält das Verbot der erneuten Hochzeit bis zum Ablauf des 1. Augusts des Jahres 1464.
Berücksichtigt wurde, dass bereits im November die klärenden Gespräche stattfanden, die bei der Bemessung der Berechnung des Beginns und des Endes der Hochzeitssperre eingeflossen sind. Zudem wurde berücksichtigt, dass beide sich seither daran gehalten haben, alten Streit ruhen zu lassen und nicht zu schüren.
Mit auf den Weg geben möchten wir noch einige Worte unseres Propheten Christos der da sagte: "Aber wie die Taufe ist auch die Ehe eine Verpflichtung auf Lebenszeit, Natchiachia, umsichtig soll die Wahl des Partners erfolgen, denn unter dem Glauben, in dem du und Yhonny heiraten, werdet ihr nicht mehr in der Lage sein zurück zu ziehen.“
So legte uns der Prophet die Beständigkeit der Ehe auf, und so ist es Sünde eine solche zu lösen, auch wenn die Umstände so unglücklich geworden sind, dass ein Zusammenleben nicht mehr möglich ist. Nur eine Buße, alle Umstände berücksichtigend, kann vor ewiger Verdammnis auf dem Mond bewahren.
So wurden Schuld und Schuld bewertet, die Umstände berücksichtigt. Die Voraussetzungen des Kanonischen Rechtes für gegeben erachtet und dem Antrag damit stattgegeben und den Beteiligten die Hand gereicht Buße zu tun und Läuterung zu erfahren.
Gegeben in Rom am 19. April des Jahres der Gnade MCDLXIV,
Im Namen des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium,
Rodrigo Manzanarez
Suffragan-Kardinal
Deutschsprachiger Vize-Primas
Metropolit-Erzbischof von Salzburg
Großhospittler im Deutschritterorden |
Code: | [quote]
[list][img]http://tonys-design.de/heraldik/wappen/papstkonsortiumkl.png[/img]
[b][size=18][color=gold]Bestätigung des Antrags zur Auflösung der Ehe[/color][/size][/b]
[b][color=gold]Hardeknut und Florally[/color][/b]
[i]Zu Händen der Bischöfin von Regensburg,[/i]
[b]Wir, die Kardinäle des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium, Kraft der uns übertragenen Befugnisse, verkünden die Annahme des vorgelegten Verdikts bezüglich des Antrages zur Auflösung der Ehe von [color=gold]Hardeknut[/color] und [color=gold]Florally[/color].[/b]
In Erwägung, dass das Kanonische Recht verfügt:
[list]
[b]Artikel 5:[/b] Die Auflösung des Ehesakraments ist ein Erlöschen dieses, im Anschluss an die Entscheidung der Eheleute sich zu trennen und ihr Eheleben zu beenden.
[b]Artikel 6:[/b] Die Gründe für die Auflösung des Ehesakraments sind:
[list]- [i]Artikel 6.1[/i]: Das Verschwinden von Gefühlen der Liebe zwischen den Eheleuten. [/list]
[/list]Aufgrund der im November 1463 mit Erstem Archidiakon Tallon geführten Gespräche der Eheleute, in welchem ihr glaubhaft das nachhaltige Verschwinden der Gefühle zwischen den Eheleuten dargelegt wurde, erkennen wir den Antrag der Bischöfin von Regensburg, welcher am 19. April 1464 eingereicht wurde an.
[b]Die auferlegten Bußen bestehen demnach aus:
[list]
[*]Die Ehefrau erhält das Verbot der erneuten Hochzeit bis zum Ablauf des 1. Augusts des Jahres 1464.
[*]Der Ehemann erhält das Verbot der erneuten Hochzeit bis zum Ablauf des 1. Augusts des Jahres 1464. [/list][/b]
Berücksichtigt wurde, dass bereits im November die klärenden Gespräche stattfanden, die bei der Bemessung der Berechnung des Beginns und des Endes der Hochzeitssperre eingeflossen sind. Zudem wurde berücksichtigt, dass beide sich seither daran gehalten haben, alten Streit ruhen zu lassen und nicht zu schüren.
Mit auf den Weg geben möchten wir noch einige Worte unseres Propheten Christos der da sagte: "Aber wie die Taufe ist auch die Ehe eine Verpflichtung auf Lebenszeit, Natchiachia, umsichtig soll die Wahl des Partners erfolgen, denn unter dem Glauben, in dem du und Yhonny heiraten, werdet ihr nicht mehr in der Lage sein zurück zu ziehen.“
So legte uns der Prophet die Beständigkeit der Ehe auf, und so ist es Sünde eine solche zu lösen, auch wenn die Umstände so unglücklich geworden sind, dass ein Zusammenleben nicht mehr möglich ist. Nur eine Buße, alle Umstände berücksichtigend, kann vor ewiger Verdammnis auf dem Mond bewahren.
So wurden Schuld und Schuld bewertet, die Umstände berücksichtigt. Die Voraussetzungen des Kanonischen Rechtes für gegeben erachtet und dem Antrag damit stattgegeben und den Beteiligten die Hand gereicht Buße zu tun und Läuterung zu erfahren.
[i]Gegeben in Rom am 19. April des Jahres der Gnade MCDLXIV,
Im Namen des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium, [/i]
[img]http://www.tonys-design.de/heraldik/siegel/rodrigo/gelb1.png[/img]
[b]Rodrigo Manzanarez[/b]
Suffragan-Kardinal
Deutschsprachiger Vize-Primas
Metropolit-Erzbischof von Salzburg
Großhospittler im Deutschritterorden[/list][/quote] |
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