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[1466] Episcopal Council of the Holy Roman Empire
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Policarpo



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MessagePosté le: Sam Juin 30, 2018 6:21 pm    Sujet du message: Répondre en citant

Citation:


Statut des Primats des heiligen römischen Reiches
Präambel

Gemäß des dritten Buches des Corpus Iuris Canonici ist ein permantentes episkopales Konzil eingerichtet worden, dessen Funktion es ist das Primat des heiligen römischen Reiches zu regieren - welches sich aus der nationalen Kirche des Sacrum Romanorum Imperium Nationis Germanicæ (SRING), dem Marquisat der Provence und der schweizerischen Eidgenossenschaft zusammensetzt – in Übereinstimmung mit den großen doktrinalen und moralischen, durch die ehrwürdige römische Kurie definierten Richtungen.

Das Primat des SRING wird durch das episkopale Konzil des Heiligen Kaiserreiches (CESE) verwaltet und regiert sowie durch seinen Primas vertreten.
Das Primat des SRING ist unterteilt in Vize-Primate, eines für jede linguistische Zone; die alle die selben Rechte haben; unabhängig voneinander sind; in der gleichen Art und Weise wie die Primate arbeiten; ihre eigenen episkopalen Unterkonzile und ihren eigenen Vize-Primas haben; alle dem Primat untergeordnet und von diesem abhängig sind.
Das episkopale Konzil des Heiligen Kaiserreiches (CESE) ordnet sich der spirituellen Lehrautorität unter, die durch Seine Heiligkeit den Papst über alle Seelen der bekannten Welt ausgeübt wird. Auf die selbe Weise, erkennt das episkopale Konzil die gerechte und heilige dogmatische Autorität des geheiligten Kardinalskollegiums an.

Das episkopale Konzil des Heiligen Kaiserreiches (CESE), welches als Organ durch die Bestimmungen des kanonischen Rechtes eingerichtet wurde, ist natürlich allen Bestimmungen untergeordnet, die Vorrang gegenüber dem vorliegenden Dekret haben.


Die CESE definiert die Leitlinien, welche die nationale Kirche des SRING, des Marquisat der Provence und der schweizerische Eidgenossenschaft übernehmen muss. Sie hat die volle Zuständigkeit die notwendigen Beziehungen betreffend, die zwischen spiritueller und irdischer Macht bestehen. Es ist ihre Aufgabe die Anwendung des kanonischen Rechtes, sowie eines potentiellen nationalen Konkordates des Sacrum Romanorum Imperium Nationis Germanicæ, des Marquisat der Provence oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltend zu machen.


I – Zusammensetzung der CESE

Art. 1.1- Die CESE setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern und Beratern zusammen.

Art. 1.2 - Ordentliche Mitglieder des episkopalen Rates sind:

  • Die Bischöfe und Erzbischöfe des SRING, des Marquisat der Provence und der schweizerischen Eidgenossenschaft, die mindestens eine Pfarrei unter ihrer Aufsicht im Hoheitsgebiet des SRING, Marquisat der Provence oder der schweizerischen Eidgenossenschaft haben.
  • Die Bischöfe und Erbischöfe In Partibus Infidelium, die in den imperialen, provinzialen oder schweizerischen Gebieten ansäßig sind.
  • Die emeritierten Bischöfe und Erzbischöfe des episkopalen Konzils des Heiligen Römischen Kaiserreiches.

Art. 1.3 - Die Bischöfe und Erzbischöfe, die ihre Pflichten in korrekter und regulärer Weise mehr als 3 Monate ordentlich geführt haben, bleiben 2 Monate nach ihrem Rücktritt emeritierte Mitglieder. Eine Abberufung ist kein Rücktritt und gibt kein Recht auf ein Emeritat.

Art. 1.4 - Im Fall des Todes eines Bischofs oder Erzbischofs wird der von ihm besetzte Bischofssitz als vakant deklariert, sobald sein Tod offiziell durch den Primas oder durch die Kurie, wenn der Verschiedene auch Kardinal ist, offiziell verkündet wurde.

Art. 1.5 - Die dem episkopalen Konzil angegliederten Berater haben das Recht zu sprechen. Diese sind:
  • Die beiden apostolischen Protnotarii der Kongregation der Angelegenheiten der Jahrhunderte.
  • Der Apostolische Sekretär des Kaiserreiches.
  • Die Rektoren der anerkannten religiösen Orden (ORR).
  • Die Großmeister der anerkannten militärisch-religiösen Orden (OMR).
  • Die Kardinäle.
  • Die lokalen Berater der Vize-Primate, definiert durch interne Statuten.


II – Aufgaben der CESE

Art. 2.1 - Entscheidungen die gesamte CESE betreffend werden unter Beratung aller Mitglieder der CESE gefällt.

    Art. 2.1.1 - Alle Mitglieder der CESE können an Diskussionen teilnehmen, aber nur ordentliche Mitglieder können Beratungen initiieren und an Wahlen teilnehmen.

    Art. 2.1.2 - Die CESE fällt ihre Entscheidungen durch eine fünf Tage dauernde Wahl; wenn jedoch Dringlichkeit erforderlich ist, kann der Primas sich die Freiheit nehmen eine Abstimmung auf drei Tage zu begrenzen. Die Entscheidungen sind in einer einzigen Abstimmung gefälllt, wenn einer der Vorschläge eine 2/3 Mehrheit der Stimmen auf sich vereint, wenn nicht wird eine einzige zweite Abstimmung eingeleitet, in der eine einfache Mehrheit erforderlich ist um eine Entscheidung zu fällen.



Art. 2.2 - Die Vice-Primate sind:

  • das französischsprachige Vize-Primat;
  • das italienischsprachige Vize-Primat;
  • das deutschsprachige Vize-Primat;
  • das niederländischsprachige Vize-Primat;
  • das slowenischsprachige Vize-Primat;


Art. 2.3 - Jedes Unterkonzil der Vize-Primate kann ein internationales Statut durch die Bestimmungen des kanonischen Rechtes und das Statut der CESE festsetzen.

    Art. 2.3.1 - Internationale Statuten müssen per Abstimmung mit einer 2/3 Mehrheit angenommen werden.

    Art. 2.3.2 - Als Garant der Einheit der CESE hat der Primas ein Vetorecht während den Abstimmungen über internationale Statuten von jedem Vize-Primat. Er ist es, der internationale Statuten nach ihrer Abstimmung veröffentlicht.


Art. 2.4 - Die CESE kann primatweite Dekrete erlassen und die Unterkonzile können in Übereinstimmung mit dem Dogma, dem Kanonischen Recht, diesen Statuten und primatweiten Dekreten, lokale Dekrete erlassen.

    Art. 2.4.1 - Lokale Dekrete beziehen sich nur auf Angelegenheiten betreffend der Organisation.

    Art. 2.4.2 - Lokale Dekrete müssen der gesamten CESE in englischer Übersetzung vorgelegt werden.


Art. 2.5 - Jedes Unterkonzil der Vize-Primate ernennt und entlässt, frei durch Abstimmung, die ihm angehörigen Bischöfe und Erzbischöfe.

    Art. 2.5.1 - Der Abstimmung muss immer eine Debatte mit einer Dauer von Minimum drei Tagen vorangegangen sein. Die Abstimmung muss mindestens für eine Dauer von fünf Tagen offen sein.

    Art. 2.5.2 - Die Abstimmung kann unverzüglich im Einverständnis mit dem Primas oder dem betroffenen Vize-Primas eingeleitet und auf seine Entscheidung hin, oder wenn ein Notfall sich anzeigt, auf drei Tage verkürzt werden.

    Art. 2.5.3 - Die Abstimmung muss immer die Möglichkeit bieten leere Stimmzettel abzugeben und die Möglichkeit bieten dagegen zu stimmen.

    Art. 2.5.4 - Die Entscheidung wird mit einfacher Stimmmehrheit getroffen. Leere Stimmzettel werden nicht gezählt.

    Art. 2.5.5 - Bewerbungsaufrufe für Ämter in vakanten Diözesen werden vom Primas - oder vom betroffenen Vize-Primas oder von einem Mitglied der CESE an den dies delegiert wurde - am Platz des Aristoteles hinterlegt. Wenn der Bewerbungsaufruf nach 7 Tagen keine Antwort erhält, wird dieser für so viele Perioden von 5 Tagen verlängert, wie benötigt werden. Wenn es innerhalb von zwei Aufrufen eine Antwort gibt genügt dies um eine Wahl zu initiieren, bevor die Bewerbungsfrist endet, sofern der Primas - oder der betroffene Vize-Primas oder das beauftragte Mitglied - es für notwendig befindet.

    Art. 2.5.6 – Um die Erlaubnis zu haben seine Kandidatur für den Posten des Bischofs oder des Suffragan- oder Metropolitan - Erzbischofes einzureichen, ist es notwendig ordiniert zu sein und tituliert durch eine Lizenz der Theologie oder durch ein ähnliches Dekret von einem der primären Bildungsseminare, welche von Rom anerkannt wurden. Die CESE kann Ausnahmen zu diesem Artikel beschließen, und entscheiden Kandidaten zu akzeptieren, welche die zweite dieser beiden Bedingungen noch nicht erfüllt.


Art. 2.6 - Ein Bischof oder Erzbischof kann nur durch Rücktritt oder Abberufung von seinen Pflichten entbunden werden.

    Art. 2.6.1 - Der Rücktritt eines Bischofs oder Erzbischofs ist innerhalb von 48 Stunden wirksam. Dies muss, durch eine Verkündung des Primas oder des Vize-Primas, offiziell vom betroffenen Unterkonzil bestätigt werden. Während dieser Periode kann der betroffene Primas oder Vize-Primas das Unterkonzil jedoch ausnahmsweise unter Angabe der Gründe für seinen Antrag ersuchen den Rücktritt durch eine Abstimmung zu genehmigen, welche den normalen Abstimmungsregeln folgt.

    Art. 2.6.2 - Die Abberufung eines Bischofs oder Erzbischofes wird durch die Konsultation des betroffene Vize-Primas der CESE beschlossen. Es gelten die selben Abstimmungsregeln wie bei der Ernennung.

    Art. 2.6.3 - Folgende Sachverhalte sind Gründe für eine Abberufung:
    • Abwesenheit für mehr als einen Monat ohne Rechtfertigungsgrund oder vorherige Mitteilung.
    • Bruch des Glaubens, wenn er durch das interne Gericht der Inquisition zu diesem erklärt wurde.
    • Störung in den Angelegenheiten einer anderen Diözese, trotz den Warnungen seiner Vorgesetzten.
    • Disziplinlosigkeit und Beharrlichkeit darin (die CESE kann darüber richten).
    • Versagen und/oder Vernachlässigung seines Amtes, gemäß der Untersuchung, die auf Empfehlung des Primas oder des betroffenen Vize-Primas angestrengt wurde.
    • Verletzung der ]Geheimhaltungspflicht des episkopalen Rates.
    • Der Hauptwohnsitz liegt später als drei Monate nach seiner Wahl nicht in einer der Städte seiner Diözese.


Art. 2.7 - Im Unterkonzil der CESE haben nur ordentliche Mitglieder, deren Diözese teilweise oder vollständig auf dem Gebiet des Vize-Primates liegt, und der Primas das Recht zu wählen. Alle anderen Mitglieder oder Berater haben nur das Recht im Unterkonzil zu sprechen.

Art. 2.8 - Die Prälaten und anderen Mitglieder haben nur beratende Macht. Sie sind dazu angehalten gemäß den Bestimmungen des Secretus Prima Sedes Episcoporum oder des episkopalen Rates Geheimhaltung zu bewahren. Die Sitzungen des episkopalen Rates des Heiligen Kaiserreiches werden hinter verschlossenen Türen abgehalten. Es ist streng verboten jemanden, der keinen Zugang zur CESE oder den Unterkonzilen hat, zu berichten, was dort besprochen wurde. Im Falle der Verletzung der Geheimhaltung kann der Antrag auf Abberufung durch den Primas gestellt werden.

III - Primationale Arbeitsgruppe des episkopalen Rates des Heiligen Römischen Kaiserreiches.

Art. 3.1 - Groß-Elektoren sind Bischöfe und Erzbischöfe, die berufen wurden, um einen neuen Primas zu wählen. Sie werden von den ordentlichen Mitgliedern jeder linguistischen Zone bei jedem Wechsel des Primas gewählt.

Art. 3.2 - Die Anzahl der Groß-Elektoren für jede linguistische Zone verändert sich gemäß der Anzahl der Diözesen und Erzdiözesen In Gratebus in dieser Zone:

  • Bis zu 10: 1 Groß-Elektor.
  • Von 10 bis 20: 2 Groß-Elektoren.
  • Ab 20: 3 Groß-Elektoren.


    Art. 3.2.1 - Der scheidende Primas ist von Rechts wegen Groß-Elektor seiner linguistischen Zone in der folgenden Wahl.


Art. 3.3 - Der Primas wird aufgrund einer 2/3 Mehrheit durch die Groß-Elektoren der CESE in offener Abstimmung gewählt. Wenn kein Kandidat die 2/3 Mehrheit im ersten Wahlgang auf sich vereint, wird ein zweiter Wahlgang mit einfacher Mehrheit durchgeführt.

Art. 3.4 - Wenn der gewählte Primas einer der gewählten Groß-Elektoren ist, wird so bald wie möglich in seiner linguistischen Zone die Ernennung eines zukünftigen Groß-Elektoren für das Mandat abgehalten.

Art. 3.5 – Die Dauer des Mandates des Primas beträgt sechs Monate.

Art. 3.6 - Einmal im Amt, ernennt der Primas den Empfehlungen der linguistischen Versammlungen folgend, die Vize-Primaten aus den ordentlichen Mitgliedern.

    Art. 3.6.1 - Aus den Vize-Primaten wählt er den ersten Vize-Primas, der den Auftrag hat den Primas in seinen Pflichten im Abwesenheitsfall zu ersetzen.


Art. 3.7 - Die Primaten oder die Vize-Primaten anderer episkopalen Räte können nicht als Primas der CESE kandidieren.

Art. 3.8 - Der Primas kann durch ein Misstrauensvotum mit 2/3 Mehrheit abgewählt werden, welches durch drei Groß-Elektoren der CESE hinterlegt wurde. Ein Misstrauensvotum kann nur zur Abstimmung gebracht werden, wenn wenigstens eine Woche zwischen der Abstimmung und dem hinterlegten Antrag vergangen ist. Der Antrag kann wahlweise gegen den Primas oder die primationale Arbeitsgruppe hinterlegt werden. In diesem Falle werden neue Wahlen organisiert.

Art. 3.9 - Abwesenheit ohne vorherige Mitteilung oder Rechtfertigungsgrund des Primas für einen Monat verursacht, ohne jede einleitende Abstimmung, seine Abberufung durch den einfachen Antrag eines der Groß-Elektoren.

Art. 3.10 - Der Primas hat ein stilles und permanentes Mandat, das mit allen Mächten der CESE ausgestattet ist. Er kann Dekrete einseitig hinterlegen. Diese Dekrete können im Umkehrschluss von der CESE aufgehoben werden. Das Aufhebungsprozedere hat aufschiebende Wirkung.

Art. 3.11 - Der Primas kann der primationalen Arbeitsgruppe persönliche Berater aus den Prälaten der CESE hinzufügen.

Art. 3.12 - Vize-Primaten können Entscheidungen mit Zustimmung des Primas und/oder der CESE treffen.

Art. 3.13 - Die CESE kann zu jeder Zeit ihre eigenen Entscheidungen veröffentlichen, dies geschieht auf Antrag eines ihrer Mitglieder. Diese Dekrete werden dem Primas auferlegt, der sie sofort annehmen muss.

Art. 3.14 - Der Primas ist der Repräsentant des episkopalen Rates des Heiligen Römischen Kaiserreiches gegenüber allen Institutionen dieser Welt, gleich ob weltlich oder religiös.

    Art. 3.14.1 - Der Primas kann die Repräsentation an seine Vize-Primaten delegieren, wenn er es für notwendig hält.


Geschrieben von Monsignor Endymion d'Abbadie, Primas des Heiligen Römischen Kaiserreiches und Erzbischof von Vienne, Ihrer Eminenz Ysabet von Rubinstein-Kronburg, Kardinalbischöfin von Regensburg and Seiner Eminenz Maddel, Kardinal-Erzbischof von Konstanz.
gegeben und anerkannt in Rom vom Episkopalen Rat des Heiligen Römischen Kaiserreiches, unter dem Pontifikat des Heiligen Vaters Innocent VIII, am neunten Tag des Monats August, einem Samstag, im Gnadenjahr MCDLXII, dem Tag des Festes des Heiligen Dominik.

Gesiegelt und veröffentlicht in Rom von Monsignor Endymion d'Abbadie, Primas des Heiligen Römischen Kaiserreiches, während des Pontifikates des Heiligen Vaters Innocent VIII, am zwanzigsten Tag des Monats August, einem Mittwoch, im Gnadenjahr MCDLXII, dem Fest des Heiligen Bernard.
.....................................[/quote]
_________________
His Excellency the Most Reverend Monsignor Prof. Dr. theol. Policarpo von Wittelsbach
Bishop Emeritus of Regensburg
Archabbot Emeritus of the Abbey of Heiligenbronn
German archivist for the Roman registers of Sacraments
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Policarpo



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MessagePosté le: Sam Aoû 25, 2018 6:32 pm    Sujet du message: Répondre en citant

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Rom, Vatikanstadt
Dies nonas XIV. Sextilis anno Domini MCDLXVI



    Ernennung in der Diözese Augsburg


    Wir, Seine Eminenz, Kalixtus Alain-Edmond de Montfort-Beaumont d'Autevielle, Nationaler Elektor-Kardinal innerhalb der Heiligen Kurie und des deutschsprachigem päpstlichen Konsistoriums, Kardinal-Bischof, Präfekt innerhalb der Kongregation zur Verbreitung des Glaubens, Kardinal-Inquisitor der Internationalen Inquisition, Advokat des Heiligen Stuhls, Praepositus Generalis der Jesuiten, Scriptor des C.S.O unter dem Lichte der Erzengel und der Gnade des HERRN verkünden in meiner Funktion als Vize-Primas der Deutschen Kirche:


      hiermit die Ernennung von [char]Ulli[/char] zum Suffragan-Bischof von Augsburg.

      Die Deutsche Bischofskonferenz hat per Mehrheitsbeschluss das Vertrauen in unseren Bruder Ulli gesetzt und beruft ihn hiermit in das Amt des Hirten - als Bischof der Suffragen-Diözese Augsburg.
      In den kommenden Zeiten verlangt es uns allen nach Beständigkeit und Struktur. Das Jahr verläuft ereignisreich für die Deutsche Kirche, jedoch können wir nun das Kollegium um eine weitere Person bereichern. Jener wird die Geschicke und die Interessen der Augsburger Metropolregion geistlich betreuen und standhaft ein Verteidiger des Glaubens sein in Zeiten der politischen und gesellschaftlichen Verantwortung von Kirche und Staat wird es besonders wichtig sein ein erfolgreiches Miteinander zu gestalten. Hierbei kann das Bistum Augsburg auf gute und solide Mitarbeiter in den Pfarreien zählen.
      Als Hüter und Wahrer des Glaubens und der Lehre wird es deine Aufgabe sein Ulli, dieses heilige Wissen unter die braven Menschen deiner Diözese zu vermitteln und den Seelen vor der ewigen Verdammnis zu bewahren.

      Als erfahrener und tüchtiger Kollege stattet dich die Bischofskonferenz mit allen Privilegien des Amtes aus, dessen Träger du nun bist. Führe stets mit Weisheit und Obacht.

      Ulli ist es nun gestattet die Diözese Augsburg vollumfänglich Res Parendo und sobald als möglich In Gratebus zu führen, alle Sakramente zu spenden inklusive der Weihe und gemäß seiner Grenzen alle Entscheidungen eigenverantwortlich auf der Grundlage des Statuts der CESE und des kanonischen Rechtes zu treffen.

      Wir danken Ulli für sein Engagement im Dienste der Kirche in der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft.
      Wir wünschen ihm für seine Aufgabe in der Diözese Augsburg alles Gute und Gottes Segen.


    Durch IHN und mit IHM und in IHM - Gott und den heiligen Propheten zum Dank

    Benedictus qui venit in nomine Domine


    S. Em. Kalixtus Alain-Edmond de Montfort-Beaumont d'Autevielle
    Vize-Primas der Deutschen Kirche
    Kardinal-[Erz]Bischof
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Policarpo



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Citation:



Rom, Vatikanstadt
Dies nonas XIV. Sextilis anno Domini MCDLXVI



    Ernennung in der Diözese Würzburg


    Wir, Seine Eminenz, Kalixtus Alain-Edmond de Montfort-Beaumont d'Autevielle, Nationaler Elektor-Kardinal innerhalb der Heiligen Kurie und des deutschsprachigem päpstlichen Konsistoriums, Kardinal-Bischof, Präfekt innerhalb der Kongregation zur Verbreitung des Glaubens, Kardinal-Inquisitor der Internationalen Inquisition, Advokat des Heiligen Stuhls, Praepositus Generalis der Jesuiten, Scriptor des C.S.O unter dem Lichte der Erzengel und der Gnade des HERRN verkünden in meiner Funktion als Vize-Primas der Deutschen Kirche:


      hiermit die Ernennung von [char]Policarpo[/char] zum Suffragan-Bischof von Würzburg.

      Die Deutsche Bischofskonferenz hat per Mehrheitsbeschluss das Vertrauen in unseren Bruder Policarpo gesetzt und beruft ihn hiermit in das Amt des Hirten - als Bischof der Suffragen-Diözese Würzburg.
      In den kommenden Zeiten verlangt es uns allen nach Beständigkeit und Struktur. Das Jahr verläuft ereignisreich für die Deutsche Kirche, jedoch können wir nun das Kollegium um eine weitere Person bereichern. Jener wird die Geschicke und die Interessen der Würzburger-Region geistlich betreuen und standhaft ein Verteidiger des Glaubens sein in Zeiten der politischen und gesellschaftlichen Verantwortung von Kirche und Staat wird es besonders wichtig sein ein erfolgreiches Miteinander zu gestalten. Hierbei kann das Bistum Würzburg auf gute und solide Mitarbeiter in den Pfarreien zählen.
      Als Hüter und Wahrer des Glaubens und der Lehre wird es deine Aufgabe sein Policarpo, dieses heilige Wissen unter die braven Menschen deiner Diözese zu vermitteln und den Seelen vor der ewigen Verdammnis zu bewahren.

      Als erfahrener und tüchtiger Kollege stattet dich die Bischofskonferenz mit allen Privilegien des Amtes aus, dessen Träger du nun bist. Führe stets mit Weisheit und Obacht.

      Policarpo ist es nun gestattet die Diözese Würzburg vollumfänglich Res Parendo und sobald als möglich In Gratebus zu führen, alle Sakramente zu spenden inklusive der Weihe und gemäß seiner Grenzen alle Entscheidungen eigenverantwortlich auf der Grundlage des Statuts der CESE und des kanonischen Rechtes zu treffen.

      Wir danken Policarpo für sein Engagement im Dienste der Kirche in der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft.
      Wir wünschen ihm für seine Aufgabe in der Diözese Augsburg alles Gute und Gottes Segen.


    Durch IHN und mit IHM und in IHM - Gott und den heiligen Propheten zum Dank

    Benedictus qui venit in nomine Domine


    S. Em. Kalixtus Alain-Edmond de Montfort-Beaumont d'Autevielle
    Vize-Primas der Deutschen Kirche
    Kardinal-[Erz]Bischof
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