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[CL] DE - "Einschränkungen" Buch 5.0

 
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Kalixtus
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MessagePosté le: Ven Oct 26, 2018 3:28 am    Sujet du message: [CL] DE - "Einschränkungen" Buch 5.0 Répondre en citant



Citation:



    Romano Pontifici Eligendo
    Über die Vakanz des Apostolischen Stuhls und zur Wahl des römischen Papstes




    Einschränkungen

    Die Wahl des Papstes, der als Nachfolger des heiligen Titus für den römischen Stuhl der Stellvertreter Gottes auf Erden, der höchste Hirte und das sichtbare Haupt der ganzen Kirche ist, hat immer besondere Aufmerksamkeit erhalten. Gerade wegen dieser schweren Pflicht wurden Bestimmungen erlassen, um die Legitimität der Wahl und die Freiheit der Wähler zu gewährleisten.

    Nach der Tradition der Römischen Kirche muss das für die Wahl des Papstes zuständige Kollegium dauerhaft und so beschaffen sein, dass es wirksam handeln kann, sobald der Apostolische Stuhl frei wird. Da es notwendig ist, eine vorkonstituierte und nicht zu umfassende Wählerschaft zu haben, die einfach und sofort einberufen werden kann, wie es manchmal in kritischen Momenten für die Kirche und das Papsttum vorkommen kann, ist es notwendig die Möglichkeit auszuschließen, dass die Wähler des Papstes während der Vakanz des Apostolischen Stuhles gewählt oder ernannt werden.

    Wir glauben daher, dass wir bestimmte Normen für die Wahl des Papstes überarbeiten müssen, damit sie der gegenwärtigen Situation und dem Wohl der Kirche entsprechen, indem wir den Grundsatz bestätigen, dass die Wahl des römischen Papstes nach der alten Tradition in die Zuständigkeit der Kirche von Rom fällt, d.h. des Kardinalskollegiums, das sie vertritt.



    Teil I. Die Vakanz des Apostolischen Stuhls

    Kan. 1 : Die Vakanz des Apostolischen Stuhls ist die Zeit, in der kein Papst zur Besetzung des Thrones von Titus ernannt wurde. Die Sede Vacante dauert, bis ein neuer Papst gewählt wird.

    Kan. 2 : Während der Amtszeit des Apostolischen Stuhls bleibt die Kirchenleitung dem Heiligen Kardinalskollegium für die alleinige Verwaltung der gewöhnlichen und dringenden Angelegenheiten und für die Vorbereitung von allem, was für die Wahl des neuen Papstes notwendig ist, anvertraut.

    Kan. 3 : Das Kardinalskollegium hat daher in dieser Zeit keine Befugnisse oder Zuständigkeiten in Angelegenheiten, die dem amtierenden Papst zuzuschreiben sind, außer in dem vom Kirchenrecht ausdrücklich erlaubten Umfang.

    Kan. 4 : Alle Kardinäle, die für die Dikasterien und Kongregationen der Römischen Kurie verantwortlich sind, bleiben im Dienst, darunter der Kardinal Camerlengo und der Erzdiakon von Rom.

    Kan. 5 : Der Kardinal Camerlengo ist für die Pflege und Verwaltung der weltlichen Güter und der Rechte des Heiligen Stuhls verantwortlich. Er muss den Tod des Papstes offiziell erklären und ihn öffentlich der Allgemeinheit der Gläubigen verkünden.

    Kan. 6 : Der Dekan des Kardinalskollegiums ist verantwortlich für die Gründung der Konklave. Er ist auch verantwortlich für die Beerdigung des verstorbenen Papstes.


    Teil II. Die Wahl des römischen Papstes

    Kan. 7 : Das Recht, den Papst zu wählen, steht nur den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche zu, die zu Beginn der Vakanz des Apostolischen Stuhls im Amt sind.

    Kan. 8 : Kardinäle, die nach Beginn der Vakanz des Apostolischen Stuhls ernannt wurden, dürfen nicht am Konklave teilnehmen. Sie haben daher während der Wahl keine aktiven oder passiven Rechte.

    Kan. 9 : Jegliche Intervention durch andere kirchliche Würden oder weltliche Autoritäten jeglichen Grades oder jeder Ordnung ist absolut ausgeschlossen und verboten, unter der Strafe der Exkommunikationlatae sententiae.

    Kan. 10 : Die Wahl des Papstes muss im Konklave nach seiner Schließung und der Verkündigung des extra omnes erfolgen. Das Konklave wird nur in Rom, in der Nähe des Grabes des Heiligen Titus, abgehalten.

    Kan. 11 : Im Konklave ist die Anwesenheit von niemandem außer den stimmberechtigten Kardinälen erlaubt.

    Kan. 12 : Alle Kardinäle, die an der Konklave teilnehmen, sind unter der Strafe der Exkommunikation latae sententiae zur Geheimhaltung verpflichtet.

    Kan. 13 : Alle im Konklave anwesenden Kardinäle, Wähler, Suffragane oder Emeritierten haben das Stimmrecht.

    Kan. 14 : Alle am Konklave teilnehmenden Kardinäle, mit Ausnahme des Emeritus, sind automatisch Kandidaten. Ein Rücktritt ist unter keinen Umständen möglich.

    Kan. 15 : Die Wahl ist erfolgt, wenn einer der Kandidaten zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhält.


    Teil III. Die Annahme und Verkündigung des neuen Papstes

    Kan. 16 : Nachdem die Wahl nach kanonisch erfolgt ist, muss der Dekan des Heiligen Kollegiums um die Zustimmung der gewählten Person zu diesen Bedingungen bitten: "Acceptasne electionem de te canonice factam in Summum Pontificem? "[/i] Es ist die Tradition, dass der Auserwählte zweimal ablehnt, bevor er annimmt. Nachdem die Zustimmung erteilt wurde, fragt der Dekan: "Quo nomine vis vocari? "[/i] Der Auserwählte wird mit dem päpstlichen Namen antworten.

    Kan. 17 : Nach der Annahme ist der Auserwählte sofort Bischof der Kirche von Rom und gleichzeitig wahrer Papst und Oberhaupt der Gemeinschaft der Gläubigen; er kann volle und absolute Macht über die Weltkirche ausüben.

    Kan. 18 : Die Kardinäle kommen als Akt des Gehorsams nach vorne, um dem neugewählten Papst zu huldigen. Dann danken sie Gott; danach verkündet der Kardinal Camerlengo dem wartenden Volk den Namen des neuen Papstes, der unmittelbar danach den apostolischen Segen Urbi et Orbi erteilt.

    Kan. 19 : Das Konklave sowie die Sede Vacante enden, nachdem der neue Papst gewählt wurde und seine Zustimmung zu seiner Wahl gegeben hat.

    Kan. 20 : Der Papst wird vom Kardinal Camerlengo oder dem Erzdiakon von Rom gekrönt und übernimmt innerhalb einer angemessenen Frist die Kathedrale von Rom.



    Päpstliche Bulle über die Vakanz des Apostolischen Stuhls und die Wahl des römischen Papstes,
    Vom Heiligen Kardinalskollegium unter dem Pontifikat des Allerheiligsten Vaters Innocent VIII. am Freitag dem 11. Mai des Gnadenjahres MCDLVXI, in Rom verliehen und ratifiziert.
    Veröffentlicht von Seiner Eminenz Alfonso Augusto di Foscari Widmann d'Ibelin, Kardinal Erzdiakon von Rom, am Samstag den 12. Mai des Gnadenjahr MCDLXVI.



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Jolieen



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MessagePosté le: Ven Oct 26, 2018 3:29 am    Sujet du message: Répondre en citant

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