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[D] Buch 5.7 Kongregation für das Neuapostolat

 
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Kalixtus
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MessagePosté le: Mer Jan 26, 2022 11:06 pm    Sujet du message: [D] Buch 5.7 Kongregation für das Neuapostolat Répondre en citant

Citation:

    ........

    De Sanctae Sedis summa administratione
    Apostolische Konstitution "Von der Obersten Regierung des Heiligen Stuhls".
    - Suite -



    Sixtus Episcopus, Servus Servorum Dei, Ad perpetuam rei memoriam





    Buch 5.7: Die Kongregation für das Neuapostolat


      Die Kongregation für das Neuapostolat ist das römische Dikasterium, das die Aufgabe hat, die entstehenden aristotelischen Gemeinschaften, die klein sind oder sich in besonderen Schwierigkeiten befinden, zu unterstützen, zu beaufsichtigen und zu leiten. Um die ihr anvertrauten Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen, kann die Kongregation für das Neuapostolat im Einvernehmen mit der Römischen Kurie und mit deren Zustimmung außerordentliche Maßnahmen treffen.



    I. Über die Verwaltung und Funktionen

    Kan. 1: Die Kongregation für das Neuapostolat wird von einem Kanzler und einem Vizekanzler geleitet, die den Titel Apostolischer Hochkommissar bzw. Apostolischer Vizekommissar tragen.

    Kan. 2: Die Kongregation ist für jede Region zuständig, in der die Hierarchie fehlt, unvollständig, unzureichend oder nicht selbständig ist; in der die Ausbildung des Klerus merklich schwierig oder unzureichend ist; in der die Präsenz des wahren Glaubens äußerst schwach oder unausgereift ist; eine Region, die von der Römischen Kurie außerordentlich unter ihre Jurisdiktion gestellt wird, entweder durch den Papst oder durch das Heilige Kardinalskollegium.

    Kan. 3: Die Hauptaufgaben der Kongregation sind die Eingliederung oder Wiedereingliederung von Regionen, die noch nicht oder nicht mehr in Gemeinschaft mit der Heiligen Kirche stehen; die Förderung der Anerkennung der Heiligen Kirche und ihrer Unabhängigkeit in Übereinstimmung mit dem Kirchenrecht; die Ausbildung und Verselbständigung des örtlichen Klerus und der Hierarchie; die Unterstützung von aristotelischen Gemeinschaften in Schwierigkeiten und die Förderung ihrer Entwicklung; die Förderung der Verbreitung des wahren Glaubens und der Lehre des Heiligen Dogmas und der Heiligen Lehren der Kirche.

    Kan. 4: In den Bereichen ihrer Zuständigkeit hat die Kongregation die volle Jurisdiktion und ist nur der Autorität des Papstes und des Heiligen Kardinalskollegiums und seiner Kanzler untergeordnet, die als drittes Amt der Kirche fungieren; die Kongregation kann jedoch die Zusammenarbeit mit anderen Kongregationen verlangen und hat diese über Fragen und Gegebenheiten zu informieren, die sich auf deren besondere Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben beziehen.

    Kan. 5: Im Rahmen der Aufgabe der Kongregation und mit Genehmigung der Römischen Kurie, entweder des Papstes oder des Heiligen Kardinalskollegiums, können die Kanzler persönliche und zeitweilige Ausnahmen von den Normen des Kirchenrechts gewähren, und zwar ausschließlich zu dem Zweck, die Entwicklung und Festigung der Kirche und des wahren Glaubens in der Region zu fördern.


    II. Über die Chartularii

    Kan. 6: Um ihre Aufgaben zu erfüllen, bedient sich die Kongregation für das Neuapostolat von Mitarbeitern, den sogenannten Chartularius, die von den Kanzlern frei ernannt und entlassen werden.

    Kan. 7: Die Chartularii werden aus den Reihen der Gläubigen rekrutiert und verfügen über gute Kenntnisse des Dogmas, des Kirchenrechts und der diplomatischen Kunst sowie der englischen Sprache und der Sprache der ihnen zugewiesenen Region.

    Kan. 8: Für jede Region, die der Jurisdiktion der Kongregation untersteht, kann nur ein Chartularius ernannt werden; seine Aufgaben und Ziele werden von den Kanzlern zum Zeitpunkt seiner Ernennung festgelegt, können aber später geändert werden.

    Kan. 9: Die Chartularii führen die ihnen zugewiesenen Aufgaben gemäß den Weisungen der Kanzler aus und halten sie ständig über alle Ereignisse auf dem Laufenden, die die Mission der Kongregation oder die Sicherheit der Kirche betreffen könnten.

    Kan. 10: Im Rahmen des Auftrags der Kongregation und mit Genehmigung der Römischen Kurie, entweder durch den Papst oder durch das Heilige Kardinalskollegium, können die Kanzler einen Teil ihrer Befugnisse an die Chartularii delegieren, jedoch nur in dem ihnen zugewiesenen Bereich.



    Apostolische Konstitution über "Die oberste Leitung des Heiligen Stuhls",
    Gegeben in Rom, am verehrten Grab des heiligen Titus, Fürst der Apostel, am elften Tag des Juli, Samstag, dem Tag des heiligen Benedikt, des Gnadenjahres MCDLXVIII, dem zweiten Unseres Pontifikats.



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