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[D] Buch 5.5.1 Die Kongregation der Heiligen Armeen

 
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Kalixtus
Cardinal
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MessagePosté le: Mer Jan 26, 2022 11:12 pm    Sujet du message: [D] Buch 5.5.1 Die Kongregation der Heiligen Armeen Répondre en citant

Citation:

    ........

    De Sanctae Sedis summa administratione
    Apostolische Konstitution "Von der Obersten Regierung des Heiligen Stuhls".
    - Suite -



    Sixtus Episcopus, Servus Servorum Dei, Ad perpetuam rei memoriam





    Buch 5.5: Die Kongregation der Heiligen Armeen


    Präambel

    Die Kongregation der Heiligen Armeen vereint eine Gruppe von Gläubigen und Geistlichen, die durch ein gemeinsames Ziel verbunden sind, nämlich die Verteidigung der Werte und Interessen der aristotelischen Kirche. Sie sorgt für die Aufsicht und Überwachung der aristotelischen Streitkräfte in Friedenszeiten und gewährleistet deren Kontrolle und Befehlsgewalt in Zeiten des Heiligen Krieges; zu jeder Zeit muss die Kongregation das ordnungsgemäße Funktionieren, den Zustand, die Disposition, die Verfügbarkeit, die Zählung, die Kontrolle, die Überwachung und die Vorbereitung der direkt unter dem Befehl Roms dienenden Kämpfer sicherstellen.


    Teil I: Die Kongregation der Heiligen Armeen


    I. Hierarchie und Zielsetzung

    Artikel 1: Die Kongregation der Heiligen Armeen wird von einem Kanzler und einem Vizekanzler geleitet, die beide Kardinal-Konstabler heißen.

    Artikel 2: Der Generalpräfekt ist von der Bedeutung her das zweitwichtigste Amt der Kongregation nach den Kanzlern. Er unterstützt den Kanzler bei der Leitung der Kongregation nach dessen Weisungen.

    Artikel 3: Der Generalpräfekt wird in der Regel in der Person des Rittersenator identifiziert. Falls erforderlich, können die beiden Ämter getrennt werden; in diesem Fall wird ein Generalpräfekt vom Kardinal-Konstabler ernannt.

    Artikel 4: Der Ortspräfekt ist der direkte Vertreter der Kongregation der Heiligen Armee in einem Sprachgebiet. Er leitet die bischöfliche Garde in seinem Gebiet und koordiniert die Mitglieder der militärischen und religiösen Orden im Verbund mit den Großmeistern.

    Artikel 5: Der Ortspräfekt wird vom Kardinal-Konstabler ernannt und ist dem Kardinal-Konstabler und dem Rittersenator direkt unterstellt. Er hat Autorität über alle Mitglieder in seinem Bereich.

    Artikel 6: Der Ortspräfekt hat die Pflicht und das Recht, die Zahl der in seinem Gebiet anwesenden Militär- und Ordensleute zu kennen, um unter allen Umständen auf eine Bedrohung oder eine Anfrage der Kurie oder des Kardinal-Konstabler von Rom reagieren zu können.

    Artikel 7: Im Falle einer angeordneten Mobilmachung muss der Präfekt die ihm unterstellten Truppen der Kongregation der Heiligen Armeen zur Verfügung stellen. Wenn der Papst oder die Kurie die aristotelischen Gläubigen auffordert, das Kreuz auf sich zu nehmen, muss der Präfekt dem Ruf des Heiligen Kollegiums Folge leisten, indem er die Gesamtheit seiner menschlichen und materiellen Ressourcen für den Kreuzzug zur Verfügung stellt, und er muss die Koordination der verschiedenen beteiligten Truppen in seinem Gebiet übernehmen.

    Artikel 8: Der Präfekt wird die Zusammenarbeit seiner Vidamen mit dem jeweiligen Erzbischof sicherstellen müssen, damit sie mit ihm zusammenarbeiten und so gut wie möglich auf seine Anfragen im Bereich der Sicherheit und des Militärs entsprechen können. Auf der anderen Seite wird er dafür sorgen müssen, dass die Erzbischöfe mit ihren jeweiligen Vidame zusammenarbeiten und ihn in Bezug auf die Bereiche, die der Garde und den Vidame übertragen wurden, handlungsfähig zu machen. Im Falle des Versagens des Vidame ist der Präfekt in der Lage, ihn abzuziehen oder eine Sanktion zu verhängen; im Falle des Versagens des Erzbischofs muss der Präfekt die Angelegenheit an den Kardinal Konstabler von Rom weiterleiten.

    Artikel 9: Der Kardinal-Konstabler kann einen Prälaten zum Generalkaplan der Heiligen Armee ernennen. Seine Aufgabe ist es, die religiösen Zeremonien der Kongregation zu organisieren und mit den verschiedenen religiösen Leitern zusammenzuarbeiten. Er kann anstelle von abwesenden Ordensleuten des Militärs und der Orden sowie von abwesenden Ordensmitgliedern der bischöflichen Garde zelebrieren, um den Milites nicht die geistliche Unterstützung zu verwehren.

    Artikel 10: Um ihren Auftrag zu erfüllen, setzt sich die Kongregation Ziele, die nicht erschöpfend aufgezählt werden können, wie z. B.
    • die Befehlskette der verschiedenen
    • Strukturen der Heiligen Armeen sicherstellen;
    • die Kontrolle und Überwachung der bischöflichen und päpstlichen Garde gewährleisten;
    • das Militär und die religiösen Orden kontrollieren und überwachen;
    • die Päpstliche Marine kontrollieren und überwachen;
    • die Überwachung der unter der Päpstlichen Standarte kämpfenden Truppen organisieren;
    • die Entwicklung und den Zusammenhalt der Heiligen Heere gewährleisten;
    • neue Orden zu erfassen und ihre Anerkennung sicherstellen;
    • jederzeit und überall Arbeitskräfte zur Verfügung stellen;
    • die Bewältigung von Krisen und Konflikten, die die Anwesenheit von Truppen des Heiligen Stuhls erfordern;
    • die von der Heiligen Kurie oder dem Heiligen Vater beschlossenen Maßnahmen im Rahmen ihrer Delegationsbefugnisse anzuordnen und zu leiten.


    II. Die Gremien der Kongregation

    Artikel 11: Mit vollem Respekt vor der absoluten Autorität des Papstes und den Vorrechten, die er den Kardinal-Konstabler überträgt, verfügt die Kongregation der Heiligen Armeen über zwei Gremien, die ihre Verwaltung erleichtern: den Hohen Rat und den Generalstab.

    Artikel 12: Der Hohe Rat ist für die Organisation der Heiligen Armeen zuständig, berät über ihre Funktionsweise und trifft die wichtigsten Entscheidungen, die sie betreffen, im Rahmen der Bestimmungen des Kirchenrechts. Er dient auch als Referenz- und Schlichtungsrat für die verschiedenen militärisch-religiösen Orden.

    Artikel 13:Mitglieder des Hohen Rates, in der Reihenfolge des Vorrangs:
    • die Kardinal-Konstabler;
    • der Kommandant der Päpstlichen Garde;
    • der Generalpräfekt;
    • der Päpstliche Admiral;
    • die lokalen Präfekten;
    • der Generalkaplan der Heiligen Armeen;
    • der Rittersenator, wenn er nicht Generalpräfekt ist;
    • die Großmeister der militärisch-religiösen Orden;
    • den Rittern von Isenduil;
    • die Vizen der militärisch-religiösen Orden;
    • die päpstlichen Vizeadmirale.


    Artikel 14: Der Generalstab der Heiligen Armeen leitet die Streitkräfte, die im Namen der Allerheiligsten Aristotelischen Kirche in Kriegszeiten kämpfen, und entscheidet über Schlachtpläne. Die Entscheidungen werden vom Kardinal-Konstabler nach einer Prüfung des Generalstabs oder, falls dies nicht der Fall ist, vom Generalpräfekten getroffen.

    Artikel 15:Mitglieder des Generalstabes - in der Reihenfolge ihres Vorrangs:
    • die Kardinal-Konstabler;
    • der Kommandant der Päpstlichen Garde;
    • der Generalpräfekt;
    • der Päpstliche Admiral;
    • die lokalen Präfekten;
    • der Generalkaplan der Heiligen Armeen;
    • der Dekan des päpstlichen Adels;
    • der Rittersenator, wenn er nicht Generalpräfekt ist;
    • die Großmeister der militärisch-religiösen Orden;
    • den Rittern von Isenduil;
    • die Vidames;
    • die Vizen der militärisch-religiösen Orden;
    • die Päpstlichen Vizeadmirale;
    • die Leiter der militärischen Zweige der militärischen Orden.


    Artikel 16: Im Falle eines Konflikts hoher Intensität oder einer allgemeinen Mobilisierung kann der Kardinal-Konstabler zusätzlichen Zugang für bestimmte Experten oder Berater für das Konfliktgebiet gewähren.


    Apostolische Konstitution über "Die oberste Leitung des Heiligen Stuhls",
    Gegeben in Rom, am verehrten Grab des heiligen Titus, am dritten Tag des Juli, Mittwoch, im Jahr der Gnade MCDLXVII, dem ersten Unseres Pontifikats.




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