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[D] Buch 5.5.4 Die Bischöfliche Garde

 
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Kalixtus
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MessagePosté le: Mer Jan 26, 2022 11:16 pm    Sujet du message: [D] Buch 5.5.4 Die Bischöfliche Garde Répondre en citant

Citation:

    ........

    De Sanctae Sedis summa administratione
    Apostolische Konstitution "Von der Obersten Regierung des Heiligen Stuhls".
    - Suite -



    Sixtus Episcopus, Servus Servorum Dei, Ad perpetuam rei memoriam





    Buch 5.5: Die Kongregation der Heiligen Armeen



    Teil IV. Die Bischöfliche Garde


      Die Bischofsgarde ist die römische Miliz, die in den Dienst und die Verteidigung der Heiligen Kirche gestellt ist; ihr Postulat ist die Verteidigung des wahren Glaubens, der Doktrin, der Heiligen Aristotelischen Kirche und ihrer Lehren und Vertreter. Sie muss auch existieren, um Gerechtigkeit, Frieden und den aristotelischen Glauben in den Königreichen zu erhalten und zu gewährleisten. Die Bischöfliche Garde ist ein integraler Bestandteil der Heiligen Armeen und unterwirft sich ausschließlich der zeitlosen Autorität Roms und des Heiligen Vaters, wobei sie die Regeln des Gremiums und die von ihnen festgelegte Hierarchie respektiert. Folglich wird jedes Mitglied der Bischöflichen Garde ausschließlich nach diesem Postulat arbeiten.


    I. Vom Postulat der bischöflichen Garde

    Artikel 1: Ein bischöflicher Gardist ist in erster Linie der aristotelischen Kirche verpflichtet und muss sie sowie ihre Gebote und Werte nach Aristoteles und dem Buch der Tugenden verteidigen; er erkennt die aristotelische Kirche an, respektiert sie und ist ihr treu; er erkennt an, respektiert sie, glaubt an sie, befolgt und setzt durch, was im aristotelischen Dogma enthalten ist; er muss ein glühender Aristot sein und darf niemals den Vorrang des Papsttums vor jeder anderen Krone in Frage stellen.

      Artikel 1.1: Die Bischöfliche Garde wird vollständig durch diese Kanones geregelt, und jede Satzung oder Regelung, die von den Bestimmungen dieser Verfassung abweicht, sie modifiziert oder außerhalb der kanonischen Verfahren integriert, ist verboten und ungültig.

    Artikel 2: Das Handeln der Garde wird durch die Hierarchie der Kongregation bestimmt, das heißt durch die Kardinal-Konstabler, den Generalpräfekten, den Ortspräfekten oder den Vidame.

    Artikel 3: Die Hauptaufgabe der Garde besteht darin, die Gotteshäuser in der Provinz, für die sie zuständig ist, zu sichern, die Geistlichen, die sich dort aufhalten, sowie die Gläubigen, die in den Kirchen Zuflucht gefunden haben, zu schützen; sie kann auch eine kirchliche Eskorte verstärken, auch wenn diese sich außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs befindet.

    Artikel 4: Im Falle einer angeordneten Mobilisierung steht die Garde unter der Leitung des Ortspräfekten der Kongregation der Heiligen Armeen zur Verfügung.


    II. Von der Hierarchie der bischöflichen Garde

    Artikel 5: Die bischöfliche Garde ist der Hierarchie der Kongregation und ihrer eigenen untergeordnet; letztere umfasst in der Rangfolge: den Ortspräfekten, die Dignitarien, die Vidamen, die Diözesankapitäne und das Gardekorps.

    Artikel 6: Der Ortspräfekt ist der direkte Vertreter der Kongregation der Heiligen Armee in einem Sprachgebiet und leitet dort die bischöfliche Garde; seine Funktion ist gesondert geregelt.

    Artikel 7: Die Dignitarien werden vom lokalen Präfekten ernannt und unterstützen ihn bei der Leitung der Garde entsprechend der ihnen zugewiesenen Aufgabe; es handelt sich um :

    • Der Marschall, der für die militärische Organisation und Ausbildung zuständig ist;
    • Der Magistrat, der für die Disziplin, die Überwachung der Vorschriften sowie die Überwachung der Disziplinarstrafen zuständig ist;
    • Der Intendant, verantwortlich für die Ausrüstung, den Zug und die Führung der Garde in Friedens- wie in Kriegszeiten;
    • Der Kaplan, verantwortlich für die geistliche Betreuung der Garde.

    Artikel 8: Die Vidames sind die militärischen Statthalter einer Kirchenprovinz; ihre Funktion ist gesondert geregelt.

    Artikel 9: Die Diözesankapitäne werden vom zuständigen Vidame als Verantwortliche für die Garde einer zu seiner Kirchenprovinz gehörenden Diözese ernannt; sie unterstützen den Vidame und übernehmen das Amt des Diözesan-Konstabler In Gratibus.

    Artikel 10: Als Dreh- und Angelpunkt der bischöflichen Garde sorgt das Gardekorps für die tägliche Sicherheitspräsenz der Kirche in allen Städten und Dörfern der Provinzen.

      Artikel 10.1: Innerhalb des Gardekorps ist der Feldwebel der Unteroffizier, der für eine Pfarrei in einer Diözese seiner Kirchenprovinz zuständig ist; er wird vom Diözesankapitän oder ggf. vom Vidame ernannt.



    III. Von den Räten der bischöflichen Garde.

    Artikel 11: Die bischöfliche Garde hat mehrere Räte, um ihre Verwaltung zu erleichtern: den Hohen Rat der bischöflichen Garde, die Kammern der Vidamen und die Kammern der Dignitarien.

    Artikel 12: Der Hohe Rat der Bischöflichen Garde ist das höchste kollegiale Gremium innerhalb der Bischöflichen Garde und setzt sich aus dem Generalpräfekten und den Ortspräfekten zusammen.

    Artikel 13: Der Hohe Rat repräsentiert das oberste Führungsgremium der Bischöflichen Garde sowohl gegenüber seinen Mitgliedern als auch gegenüber den Heiligen Armeen in Friedenszeiten. Seine Zuständigkeiten erstrecken sich auf alle Bereiche, die für die ordnungsgemäße Organisation, das angemessene moralische und physische Verhalten und die ordnungsgemäße zeitliche Verwaltung der Garde notwendig sind, um unter allen Umständen einsatzfähig und reaktionsfähig zu bleiben; de facto werden alle Entscheidungen, die sich auf das so genannte gewöhnliche Leben beziehen, vom Rat der Bischöflichen Garde getroffen. Die Kardinal-Konstabler oder der Generalpräfekt in ihrem Namen haben jedoch das Recht, Verfügungen und Änderungen vorzunehmen, wenn er es für notwendig hält.

    Artikel 14: In Kriegszeiten unterstellt sich der Hohe Rat automatisch der direkten Autorität des Kardinal-Konstabler oder des Generalpräfekten; der Hohe Rat darf keine Entscheidung ohne den Rat und die Zustimmung des Kardinal-Konstabler, des Generalpräfekten oder des Hohen Rates der Heiligen Armeen treffen. Der Hohe Rat muss ohne jede Einschränkung den Weisungen der beiden Kardinal-Konstabler, des Generalpräfekten oder des Hohen Rates der Heiligen Armeen folgen, unter Androhung der sofortigen Auflösung und der strafrechtlichen Verfolgung seiner Mitglieder wegen Verrats oder Hochverrats; im Falle der Auflösung wird die Bischöfliche Garde durch den Generalpräfekten vertreten.

    Artikel 15: Die so genannten gewöhnlichen Entscheidungen für das ordnungsgemäße Funktionieren der Bischöflichen Garde müssen nach einer Abstimmung mit absoluter Mehrheit getroffen werden. Die Abstimmung muss 48 Stunden für einen nicht dringenden Antrag oder eine nicht dringende Entscheidung und 24 Stunden für eine dringende Entscheidung dauern; es obliegt dem Generalpräfekten, die Wichtigkeit und Qualifikation der Abstimmung zu definieren.

    Artikel 16: In jedem Sprachgebiet gibt es eine Kammer der Vidames; sie setzt sich aus dem lokalen Präfekten und den Vidames des Sprachgebiets zusammen.

    Artikel 17: Die Kammern der Vidames dienen als Treffpunkt, Auseinandersetzung und Koordination der Vidames bei Aktionen der Garde.

    Artikel 18: In jedem Sprachgebiet gibt es eine Kammer der Dignitarien, die aus dem lokalen Präfekten und den Dignitarien des Sprachgebiets besteht.

    Artikel 19: Die Kammern der Dignitarien dienen als Treffpunkt, zur Auseinandersetzung und Koordination der Dignitarien bei der Ausübung ihrer Funktionen.


    IV. Von der Disziplin in der bischöflichen Garde

    Artikel 20: Die Einhaltung der Disziplin ist eine Notwendigkeit für das ordnungsgemäße interne Funktionieren und das sogenannte Gewohnheitsleben der Bischöflichen Garde; jeder Verstoß gegen die Disziplin hat eine Bestrafung des beschuldigten Mitgliedes der Garde zur Folge.


    Artikel 21: Zur Veranschaulichung und ohne Anspruch auf Vollständigkeit werden die folgenden Punkte als geringfügige Fehler angesehen:

    • Verweigerung der für die Garde geltenden kanonischen Bestimmungen
    • Kein Respekt gegenüber den Vorgesetzten
    • Verweigerung der Ausführung eines Befehls der Vorgesetzten in Kriegszeiten
    • Verweigerung der Ausführung eines Befehls der Vorgesetzten in Friedenszeiten
    • Verweigerung der Befolgung einer Entscheidung der Vorgesetzten in Friedenszeiten


    Artikel 22: Zur Veranschaulichung und ohne Anspruch auf Vollständigkeit werden die folgenden Fehler als schwerwiegend angesehen:

    • Verweigerung der Ausführung eines vom Vorgesetzten erhaltenen Befehls in Kriegszeiten
    • Verweigerung der Befolgung einer Entscheidung des Vorgesetzten in Zeiten des Krieges...
    • Desertation von seinem Posten in Zeiten des Friedens...
    • Desertation von seinem Posten in Kriegszeiten...
    • Nichterfüllung der von den Vorgesetzten erhaltene Mission unter Vorspielung falscher Tatschen in Friedenszeiten
    • Nichterfüllung der von den Vorgesetzten erhaltene Mission unter Vorspielung falscher Tatschen in Kriegszeiten


    Artikel 23: Die Staffelung der Sanktionen ist wie folgt zusammengefasst:

    • Sanktionen bei geringfügigen Fehlern :
      • Übernahme der Verantwortung
      • Ein Banner der Buße tragen
      • Buße
      • Temporärer Ausschluss

    • Sanktionen bei schweren Fehlern :
      • Herabstufung
      • Permanenter Ausschluss
      • Antrag auf Exkommunizierung


    V. von der Rekrutierung und Ausbildung von bischöflichen Gardisten


    Artikel 24: Jeder getaufte aristotelische Mann oder jede getaufte aristotelische Frau kann sich um die Mitgliedschaft in der Garde bewerben; alle Bewerber müssen sich in der Kaserne der bischöflichen Garde in Rom vorstellen.

    Artikel 25: Der Antragsteller darf nicht als Mitglied einer heterodoxen, geheimen oder kriminellen Organisation registriert sein oder als Krimineller registriert sein und werden.

    Artikel 26: Die Funktion und die Aufgaben der bischöflichen Garde werden in zwei verschiedenen Phasen geschult: theoretische Schulung und praktische Schulung, die beide 15 Tage dauern.

    n.b. : Während der gesamten Dauer der Ausbildung haben die Kardinal-Konstabler und der Generalpräfekt ein Vetorecht gegen jede Entscheidung der Ausbilder oder gegen die endgültige Entscheidung des von der Ausbildung des Rekruten betroffenen Marschalls.

    Artikel 27 : Der Rekrut muss seine Pflichten gewissenhaft erfüllen oder riskieren, von seinen Ausbildern gemaßregelt zu werden; nach zwei Maßregelungen können die Ausbilder die Entlassung des Rekruten beantragen.

    Artikel 28 : Der Rekrut muss eine ärztliche Untersuchung bestehen, bei der seine körperlichen Fähigkeiten überprüft werden; der Arzt, der die Untersuchung durchführt, muss einen schriftlichen Bericht an das päpstliche Ausbildungskorps geben, welches dann einen Vermerk in der Akte festlegt.

    Artikel 29 : Nach dieser Ausbildung müssen die Ausbilder den Vertretern der bischöflichen Garde eine vollständige Akte mit einer befürwortenden oder ablehnenden Stellungnahme vorlegen; vorbehaltlich des Vetorechts der übergeordneten Behörden liegt die endgültige Entscheidung beim Marschall des Sprachgebiets des Rekruten nach Zustimmung seines Vidame.

    Artikel 30 :Der so eingegliederte Rekrut wird zum bischöflichen Gardisten; er muss dann seinen Eid ablegen:
    Citation:
    Ich schwöre, der Kirche mit Ehre und Loyalität zu dienen,
    Im Dienst der bischöflichen Garde, meiner Vorgesetzten und Roms zu stehen.
    Ich akzeptiere und verstehe die Vorrangigkeit meiner Verpflichtung gegenüber dem Allerhöchsten und seinen heiligen Institutionen vor weltlichen Mächten.
    Ich schwöre, die Kirche, ihren Klerus, ihr Eigentum und ihre Gotteshäuser zu schützen.
    Ich schwöre, das Dogma und das Kirchenrecht zu respektieren.
    Ich schwöre, der Sache und den Idealen des Guten nach besten Kräften zu dienen, indem ich in Übereinstimmung mit dem Buch der Tugenden lebe.

    Durch die Ablegung dieses Eides werde ich Mitglied der Bischöflichen Garde und werde es auch bleiben. Und ich schwöre, in der Vidamie, der ich beitrete, aktiv zu sein.




    Kanonischer Text über "Die Oberste Regierung des Heiligen Stuhls",
    Gegeben in Rom, am verehrten Grab des heiligen Titus, Fürst der Apostel, am einunddreißigsten Tag des Januars, Freitag, dem Tag des seligen Minus Mailhes, im Gnadenjahr MCDLXVIII, dem zweiten Unseres Pontifikats.




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