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[D] Buch 5.5.5 Die Vidames

 
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Kalixtus
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MessagePosté le: Mer Jan 26, 2022 11:18 pm    Sujet du message: [D] Buch 5.5.5 Die Vidames Répondre en citant

Citation:

    ........

    De Sanctae Sedis summa administratione
    Apostolische Konstitution "Von der Obersten Regierung des Heiligen Stuhls".
    - Suite -



    Sixtus Episcopus, Servus Servorum Dei, Ad perpetuam rei memoriam





    Buch 5.5: Die Kongregation der Heiligen Armeen



    Teil V. Die Vidames


      Die Vidames sind die Militärgouverneure einer Kirchenprovinz; sie vertreten und leiten die Bischöfliche Garde, aus der sie kommen, innerhalb der ihnen zugewiesenen Kirchenprovinz und arbeiten mit dem zuständigen Metropolitan-Erzbischof für dieselbe Kirchenprovinz zusammen. Obwohl sie alleiniger Herr und Entscheidungsträger über die Durchführbarkeit der ihnen von ihrem Metropolitanerzbischof anvertrauten Aufgaben und Missionen sind, muss ein Vidame mit ihm zusammenarbeiten und so gut wie möglich auf seine Bitten im Bereich der Sicherheit und des Militärs eingehen; der Metropolitanerzbischof muss mit dem ihm unterstellten Vidame zusammenarbeiten und ihm das Handeln in diesen Fachbereichen überlassen.



    I. Über die Funktion der Vidames

    Artikel 1: Die Vidamen unterstehen direkt dem Ortspräfekten, der für das Sprachgebiet zuständig ist, zu dem ihre Kirchenprovinz gehört.

    Artikel 2: Die Vidames haben die Aufgabe, die Garde in der ihnen zugewiesenen Kirchenprovinz zu koordinieren und zu leiten, die Sicherheit der Gotteshäuser zu gewährleisten und die sich dort aufhaltenden Geistlichen sowie die Gläubigen, die sich in den Kirchen aufhalten, zu schützen.

    Artikel 3: Der Vidame hat die Befugnis, getaufte Gläubige zu rekrutieren, die in Übereinstimmung mit dem festgelegten Verfahren der Bischofsgarde beitreten können. Der Vidame muss ein genaues Register über die Anzahl der Mitglieder der ihm zugewiesenen Kirchenprovinz führen.

    Artikel 4: Als Militärgouverneure müssen die Vidames mit den militärisch-religiösen Orden zusammenarbeiten, die in der ihnen zugewiesenen Kirchenprovinz präsent sind, um unter allen Umständen auf eine Bedrohung oder eine Anfrage des Generalstabs der Heiligen Armeen reagieren zu können.

    Artikel 5: Als Militärgouverneure sind die Vidames für die verschiedenen ihnen zugewiesenen Eskorten innerhalb der Kirchenprovinz verantwortlich, unabhängig davon, ob sie aus der bischöflichen Garde oder aus militärisch-religiösen oder gemischten Orden stammen. Sie sind für deren Beaufsichtigung und das ordnungsgemäße Funktionieren verantwortlich und können die Unterstützung von Mitgliedern der in der Kirchenprovinz anwesenden militärisch-religiösen Orden für kombinierte oder nicht kombinierte Eskorten anfordern.

    Artikel 6: Die Vidames haben kein Weisungsrecht gegenüber den militärisch-religiösen Orden, sie können jedoch um Hilfe bitten, wenn es nötig ist. Im Rahmen einer gesunden Zusammenarbeit zum Wohle der Allgemeinheit können die genannten Orden nur dann ablehnen, wenn sie personell unterbesetzt sind oder wenn sie mit einer anderen Aufgabe betraut sind.

    Artikel 7: Im Falle einer angeordneten Mobilisierung müssen die Vidames der Kongregation der Heiligen Armee die ihnen zugewiesenen Wachen der Kirchenprovinz zur Verfügung stellen. Wenn der Papst oder die Kurie die aristotelischen Gläubigen auffordert, das Kreuz auf sich zu nehmen, müssen die Vidamen dem Ruf des Heiligen Kollegiums Folge leisten, indem sie die Gesamtheit ihrer personellen und materiellen Ressourcen für den Kreuzzug zur Verfügung stellen und die Koordination der beteiligten Wachen ihrer Provinz sicherstellen.

    Artikel 8: Die Vidames dienen auch als Justizbeamte der ihnen zugewiesenen Kirchenprovinz; sofern im Urteil nicht anders entschieden wird, sind sie für die Überprüfung der Vollstreckung von Urteilen zuständig, die gegen Einwohner der ihnen zugewiesenen Kirchenprovinz ausgesprochen wurden.


    II. Über die Ernennungen und Entlassungen

    Artikel 9: Vidame kann jeder bischöfliche Gardist werden, wenn er keinem Verbot unterliegt und seinen Wohnsitz in der Kirchenprovinz hat, in der er sich als Vidame-Aspirant vorstellt.

    Artikel 10: Der Bewerber muss ein Gespräch mit dem Ortspräfekten des betreffenden Sprachgebiets bestehen, der ein Dossier erstellt, das er dem Hohen Rat der Bischöflichen Garde sowie dem für dieselbe Kirchenprovinz zuständigen Metropolitan-Erzbischof vorlegt.

    Artikel 11: Die Wahl des Vidame einer Kirchenprovinz erfolgt durch Abstimmung des Hohen Rates der Bischöflichen Garde und des für die beantragte Kirchenprovinz zuständigen Metropolitan-Erzbischofs, wobei die Abstimmung einstimmig sein muss, um gültig zu sein und die Position und das Amt des Vidame-Aspiranten zu verleihen.

      Artikel 11.1: Die Stimme des Hohen Rates der Bischöflichen Garde entspricht einer Stimme und zählt somit als Mehrheitsmeinung.

    Article 12: Die Dienstzeit im Rang eines Vidame-Aspiranten ist auf drei Monate festgelegt. Nach dieser Zeit kann der Hohe Rat der Bischofsgarde beschließen, die Dienstzeit um weitere drei Monate zu verlängern, was nur einmal möglich ist, oder die Beförderung zum Vidame-Aspiranten vorzuschlagen; die Beförderung vom Vidame-Aspiranten zum Vidame unterliegt der gleichen einstimmigen Abstimmung.

    Artikel 13: Nach der Bestätigung der Ernennung erstellt die Kongregation der Heiligen Armee eine offizielle Ernennungsurkunde, die sie den Päpstlichen Heraldischen Kollegien zur Registrierung übermittelt, sobald der Vidame in Anwesenheit des für die Kirchenprovinz zuständigen Metropolitan-Erzbischofs seinen Vasalleneid gegenüber dem Papst und der Kirche abgelegt hat.

    Artikel 14: Der Generalpräfekt, der Ortspräfekt des betreffenden Sprachgebiets oder der Metropolitanerzbischof können die Entlassung eines Vidames oder Vidame-Aspiranten vorschlagen; die Entlassung unterliegt der gleichen einstimmigen Abstimmung, die für die Ernennung vorgesehen ist. Die Kardinal-Konstabler können einen Vidame oder Vidame-Anwärter aus angemessenen Gründen direkt entlassen.

    Artikel 15: Die Kongregation der Heiligen Armeen wird einen offiziellen Entlassungsvollzug erstellen, den sie an die Päpstlichen Heraldik-Kollegien zur Registrierung weiterleiten wird, wodurch der adelige Status des ehemaligen Vidame beendet wird.



    Kanonischer Text über "Die Oberste Regierung des Heiligen Stuhls",
    Gegeben in Rom, am verehrten Grab des heiligen Titus, am neunten Tag des April, Donnerstag, im Gnadenjahr MCDLXVIII, dem zweiten Unseres Pontifikats.
    [/size]



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