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[D] Buch 5.6.9 Der römische Senat

 
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Kalixtus
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MessagePosté le: Mer Jan 26, 2022 11:23 pm    Sujet du message: [D] Buch 5.6.9 Der römische Senat Répondre en citant

Citation:

    ........

    De Sanctae Sedis summa administratione
    Apostolische Konstitution "Von der Obersten Regierung des Heiligen Stuhls".
    - Suite -



    Sixtus Episcopus, Servus Servorum Dei, Ad perpetuam rei memoriam





    Buch 5.6: Die Päpstliche Kanzlei



    Teil IX. Der römische Senat


      Der Römische Senat ist die Versammlung aller adligen Vasallen des Heiligen Vaters als Herrscher des Kirchenstaates aus dem Reiter- oder Senatorenorden. Der Tradition dieser erhabenen und weltlichen Versammlung folgend, erfüllen die Adligen innerhalb des römischen Senats ihre Aufgabe, ihren Souverän über die Regierung der päpstlichen Staaten, über die diplomatischen Beziehungen zu den Fürsten der verschiedenen Königreiche und über die Organisation der militärischen Mobilmachung der Adligen selbst zu beraten.



    I. Über die Zusammensetzung und den Vorsitz

    Kan. 1: Alle Adligen, die dem Heiligen Vater einen ordnungsgemäßen Eid geleistet haben, entweder für ein in den päpstlichen Staaten gelegenes Lehen oder für einen palatinischen Titel des Lateranstaates, haben das Recht, als Senatoren im römischen Senat zu sitzen.

    Kan. 2: Die Schildknappen des Reiterordens dürfen nur dann im römischen Senat sitzen, wenn sie von ihrem Herrn ausdrücklich delegiert wurden, und in jedem Fall nur einer pro Herr; in diesem Fall ersetzen sie ihren Herrn sowohl im Stimmrecht als auch im Rederecht, ohne jedoch den Titel eines Senators zu tragen.

    Kan. 3: Der römische Senat wird von einem Präfekten geleitet, der den Titel Zensor trägt. Er wird durch eine Abstimmung unter den Senatoren ernannt und dem Heiligen Vater vorgeschlagen, der ihn ernennen kann oder nicht, wobei im Falle einer Ablehnung eine neue Abstimmung erforderlich ist.

    Kan. 4: Der Zensor, dessen Amtszeit sechs Monate beträgt und verlängerbar ist, hat die Aufgabe, die Debatten zu initiieren und zu moderieren, die notwendigen Abstimmungen einzuleiten, die Sitzberechtigung im römischen Senat in Zusammenarbeit mit den päpstlichen Heroldskollegien zu überprüfen und eventuelle Versäumnisse der Adligen zu melden.

    Kan. 5: Im Falle einer ungerechtfertigten Abwesenheit kann die Päpstliche Kanzlei den Zensor entlassen und mit Zustimmung des Papstes einen vorübergehenden Ersatz ernennen, wobei gleichzeitig das Verfahren zur Ernennung des neuen Zensors eingeleitet wird.


    II. Über das Verfahren zur Entscheidungsfindung

    Kan. 6: In Ausübung seiner Beratungspflicht arbeitet der Römische Senat kollegial, wobei die Meinung der Mehrheit als Rat des Senats selbst gilt.

    Kan. 7: Jeder Senator kann frei eine Frage oder ein Projekt, das in die Zuständigkeit des Senats fällt, zur Debatte vorschlagen.

    Kan. 8: Die Debatte hat eine Mindestdauer von acht Tagen, die durch Entscheidung des Zensors oder auf Antrag der Mehrheit der Teilnehmer beliebig verlängert werden kann.

    Kan. 9: Nach Beendigung der Debatte leitet der Zensor die Abstimmung ein, die fünf Tage dauert, wobei er darauf achtet, Datum und Uhrzeit des Abstimmungsschlusses anzugeben; jede nach dem Abstimmungsschluss abgegebene Stimme ist ungültig und wird nicht berücksichtigt.

    Kan. 10: Jede Abstimmung muss die Optionen "dafür", "dagegen" oder "Enthaltung" enthalten, wobei die Stimme offen abgegeben wird.

    Kan. 11: Das Beratungsquorum, die Art der Mehrheit und der Wert der Stimmen werden durch Dekret der Päpstlichen Kanzlei nach Beratung mit dem Römischen Senat und mit Zustimmung des Papstes festgelegt.


    III. Über die militärischen Verpflichtungen

    Kan. 12: In Zeiten der Mobilmachung dient der Senat auch als Ort der Organisation für die ordnungsgemäße Erfüllung der militärischen Verpflichtungen gegenüber dem Souverän.

    Kan. 13: Gemäß Constitutiones Sancti Olcovidii sind von der Aufhebung des Bannes nur Adlige des Reiterordens betroffen, Adlige des Senatorenordens können sich jedoch freiwillig melden oder im Bedarfsfall aufgrund ihrer Gehorsamspflicht zum Dienst gerufen werden.

    Kan. 14: Die Adligen, die mobilisiert werden, sei es aufgrund ihrer Verpflichtungen oder als Freiwillige, werden unter das Kommando und die Koordination des Ecuyer Major (milit. Reiter) gestellt, der als Verbindungsmann zur Kongregation der Heiligen Armeen dient.




    Apostolische Konstitution über "Die oberste Leitung des Heiligen Stuhls",
    Gegeben in Rom, am verehrten Grab des heiligen Titus, des Apostelfürsten, am fünfzehnten Tag des Juli, Mittwoch, dem Tag des heiligen Cesarino "Segalello" della Rovere, des Gnadenjahres MCDLXVIII, des zweiten Unseres Pontifikats.




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