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Auteur |
Message |
Gudi_von_ibelin
Inscrit le: 04 Aoû 2025 Messages: 3
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Posté le: Mar Aoû 05, 2025 8:26 pm Sujet du message: [DE] Auflösung Gudi_von_ibelin - Jeremias_noel |
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SCHEIDUNG
Citation: | ANTRAG AUF AUFLÖSUNG DES SAKRAMENTS DER EHE
Informationen über den Antragsteller
- Name:Gudi_von_ibelin
- Wohnort:augsburg
Angaben zum Ehepartner
- Name:Jeremias_noel/vorher ibelin
- Wohnort:Rabvensburg
Gemeinsame Angaben
- Informationen zur Eheschließung:Jeremias von Ibelin & Gudi von Ibelin/29. Oktober 1472
- Kinder:keine gemeinsammen
- Begründung für die Stellung des Antrags:ich sehe keine zukinft in der ehe und will diese beenden und daher stell ich den antrag .sehe ihn so gut wie nie und reden ist auch nicht möglich deswegen ,er is auch oft wenn man ihn mal sieht abwedend so das man das nich klären konnte
Anhang:
Weitere Dokumente (falls vorhanden)
Unterschrift des Antragstellers
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Ettore_Asburgo_D'Argovia Cardinal


Inscrit le: 28 Nov 2018 Messages: 1821 Localisation: L'Aquila
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Posté le: Dim Sep 28, 2025 3:58 pm Sujet du message: |
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Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Antrag auf Auflösung des Ehebandes wird festgestellt, dass keine der von diesem Gericht geforderten Unterlagen beigefügt wurden. Dennoch wird aus Großmut und seelsorgerlicher Fürsorge veranlasst, die erforderlichen Informationen einzuholen. _________________ + Ettore Asburgo D'Argovia
Cardinale-Presbitero di San Barnaba a Ripa
Arcivescovo Metropolitano de L'Aquila
Decano del Tribunale della Rota Romana
Ufficiale dell'Ordine pontificio di Nicola V
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Ettore_Asburgo_D'Argovia Cardinal


Inscrit le: 28 Nov 2018 Messages: 1821 Localisation: L'Aquila
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Posté le: Dim Sep 28, 2025 7:43 pm Sujet du message: |
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Annullierung, Auflösung oder Erlöschen früherer Ehen:
Citation: |
Bestätigung des Antrags zur Auflösung der Ehe von
Kjartan von Ibelin und Gudi von Ibelin
Zu Händen des Metropolitan-Erzbischofs von Konstanz,
Wir, die Kardinäle des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium, Kraft der uns übertragenen Befugnisse, verkünden die Annahme des vorgelegten Verdikts bezüglich des Antrages zur Auflösung der Ehe von Kjartan von Ibelin und Gudi von Ibelin.
In Erwägung, dass das Kanonische Recht verfügt:
Citation: |
Auflösung des Ehesakraments.
Can. 28 : Die Auflösung des Ehesakraments ist ein Erlöschen der Ehe aufgrund der Entscheidung der Eheleute, sich zu trennen und ihr Eheleben zu beenden.
Can. 29 : Die Gründe, die für eine Auflösung des Ehesakraments angeführt werden können, sind :
Das Verschwinden der Liebesgefühle zwischen den Ehepartnern,
Ehebruch, der von einem der beiden Ehegatten begangen wird; der schuldige Ehegatte wird immer mit einem Wiederverheiratungsverbot belegt.
Das Verlassen der ehelichen Wohnung durch einen der beiden Ehegatten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten. Der Ehegatte, der der ehelichen Vernachlässigung für schuldig befunden wird, unterliegt dem Verbot der Wiederverheiratung.
Das Verschwinden eines der beiden Ehegatten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten.
Artikel 30 : Die Auflösung des Ehesakraments bedeutet, dass die ehelichen Verpflichtungen zwischen den Ehepartnern aufgehoben werden.
Can. 32 : Bei der Auflösung des Ehesakraments wird die Ehe als gültig und legitim anerkannt, hat aber keine Auswirkungen mehr auf die Zukunft. Die in der Vergangenheit eingetretenen Wirkungen sind legitim und behalten ihre volle Legitimität für immer.
Can. 33 : Jeder Antrag auf Auflösung einer Ehe wird vor dem Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit eingereicht, dem der oder die antragstellenden Ehepartner unterstehen, bevor er an das zuständige Päpstliche Konsistorium weitergeleitet wird.
Can. 33.1 : Es obliegt dem zuständigen Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit, eine Entscheidung zu treffen und ein Gutachten über den besagten Antrag sowie eine Straf- und Sühnemaßnahme zu veröffentlichen. Dieses Gutachten wird dann beim zuständigen päpstlichen Konsistorium zur Bestätigung oder Ablehnung eingereicht.
Can. 34 : Die Päpstlichen Konsistorien haben in den Gebieten, die ihrer Jurisdiktion unterstehen, die volle Autorität über die Auflösung des Ehesakraments, die Verhängung einer Straf- oder Sühnestrafe, die Revision einer vom ordentlichen Gericht verhängten Strafe sowie über Verbote, die einen oder beide Ehegatten treffen.
Can. 34.1 : Die päpstlichen Konsistorien sind in den Gebieten, die ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen, die einzigen, die außer dem Heiligen Kollegium und dem Papst berechtigt sind, ihr Urteil zu revidieren. |
Das Offizialat tagte vollumfänglich und umfassend ohne Beteiligung des Ehegatten. Im Laufe der inquisitorischen Untersuchungen, die formvollendet während des Prozesses zum Ausdruck gebracht worden waren, sind dem Gericht ausreichende Beweise vorgelegt worden, die zum Schluss kommen lassen, dass das Ehepaar sich entfremdet hat und keine Gefühle mehr füreinander empfindet, Sie werden gemäß des CICs geschieden, was ein Verbrechen am Dogma darstellt.
Ausgehend davon ergeht durch dieses Gericht folgendes Urteil:
- der Ehegatte erhält ein Verbot der Wiederverheiratung von 5 Monaten, sowie der Ausführung mildtätiger Buße innerhalb der Heimatdiözese für 30 Tage. Eine Beichte wird dringlichst empfohlen.
- die Ehegattin erhält ein Verbot der Wiederverheiratung von 3 Monaten, sowie der Ausführung mildtätiger Buße innerhalb der Heimatdiözese für 30 Tage. Eine Beichte wird dringlichst empfohlen.
Ansprechpartner in beiden Fällen ist Kardinal Ulli von Bärenfels.
Christos sagte: "Aber wie die Taufe ist auch die Ehe eine Verpflichtung auf Lebenszeit, Natchiachia, umsichtig soll die Wahl des Partners erfolgen, denn unter dem Glauben, in dem du und Yhonny heiraten, werdet ihr nicht mehr in der Lage sein zurück zu ziehen.“
So legte uns der Prophet die Beständigkeit der Ehe auf, und so ist es Sünde eine solche zu lösen, auch wenn die Umstände so unglücklich geworden sind, dass ein Zusammenleben nicht mehr möglich ist. Nur eine Buße, alle Umstände berücksichtigend, kann vor ewiger Verdammnis auf dem Mond bewahren.
So wurden die Umstände berücksichtigt. Die Voraussetzungen des Kanonischen Rechtes für gegeben erachtet und dem Antrag damit stattgegeben und den Beteiligten die Hand gereicht Buße zu tun und Läuterung zu erfahren.
Gegeben in Rom am xx.xx des Jahres der Gnade 1472,
Im Namen des deutschsprachigen päpstlichen Konsistorium,
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_________________ + Ettore Asburgo D'Argovia
Cardinale-Presbitero di San Barnaba a Ripa
Arcivescovo Metropolitano de L'Aquila
Decano del Tribunale della Rota Romana
Ufficiale dell'Ordine pontificio di Nicola V
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Ettore_Asburgo_D'Argovia Cardinal


Inscrit le: 28 Nov 2018 Messages: 1821 Localisation: L'Aquila
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Posté le: Dim Sep 28, 2025 7:50 pm Sujet du message: |
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Eheschein: Gudi_von_ibelin und Jermias_von_ibelin, durch Branwyn am 29.10.1472 in der Kapelle St. Valentin (TZ Moonlightoflove und Lillibeth) _________________ + Ettore Asburgo D'Argovia
Cardinale-Presbitero di San Barnaba a Ripa
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Ettore_Asburgo_D'Argovia Cardinal


Inscrit le: 28 Nov 2018 Messages: 1821 Localisation: L'Aquila
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Posté le: Dim Sep 28, 2025 7:53 pm Sujet du message: |
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Taufbescheinigung:
(SIC!) Gundi_von_ibelin, durch Don_Pio, am 30. Oktober 1459 in Padova (Erzdiözese Aquileia), (TP Nalinura, Katchet_von_ibelin)
Jeremias_noel, durch Abendlicht, am 19. Mai 1459 in Passau (Dom), (TP Lillibeth) _________________ + Ettore Asburgo D'Argovia
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